Entscheidungsdatum
04.04.2024Norm
AVG §76 Abs1Spruch
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W211 2261679-1/29Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch XXXX , in einer Datenschutzangelegenheit: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in einer Datenschutzangelegenheit:
A)
I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die Teilnahme einer nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX in der Höhe von XXXX und für die schriftliche Übersetzung durch eine nichtamtliche Dolmetscherin in der Höhe von XXXX auferlegt. römisch eins. römisch 40 wird der Ersatz der Barauslagen für die Teilnahme einer nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40 an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 in der Höhe von römisch 40 und für die schriftliche Übersetzung durch eine nichtamtliche Dolmetscherin in der Höhe von römisch 40 auferlegt.
II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von XXXX unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.römisch zwei. römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von römisch 40 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der folgende Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX 2021 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin zusammengefasst vor, ihr ehemaliger Arbeitgeber, die nunmehrige mitbeteiligte Partei, habe mehrere näher genannte Datenschutzverletzungen begangen. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Sie erhob dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 2021 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin zusammengefasst vor, ihr ehemaliger Arbeitgeber, die nunmehrige mitbeteiligte Partei, habe mehrere näher genannte Datenschutzverletzungen begangen. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Sie erhob dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Am XXXX fand dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Zur Einvernahme des (ehemaligen) Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei war die Beiziehung einer Dolmetscherin aus dem Niederländischen erforderlich, die daher – über ein Übersetzungsbüro - bestellt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Schreiben in niederländischer Sprache vorgelegt; die notwendige schriftliche Übersetzung des Schreibens ins Deutsche wurde daraufhin in Auftrag gegeben. 2. Am römisch 40 fand dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Zur Einvernahme des (ehemaligen) Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei war die Beiziehung einer Dolmetscherin aus dem Niederländischen erforderlich, die daher – über ein Übersetzungsbüro - bestellt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Schreiben in niederländischer Sprache vorgelegt; die notwendige schriftliche Übersetzung des Schreibens ins Deutsche wurde daraufhin in Auftrag gegeben.
Mit Erkenntnis vom XXXX 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom römisch 40 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
3. Die vom Übersetzungsbüro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und die von der nichtamtlichen Dolmetscherin für die schriftliche Übersetzung geltend gemachten Gebühren wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs vom XXXX 2023 bekannt gegeben. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme. 3. Die vom Übersetzungsbüro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und die von der nichtamtlichen Dolmetscherin für die schriftliche Übersetzung geltend gemachten Gebühren wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs vom römisch 40 2023 bekannt gegeben. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme.
4. Mit Beschlüssen vom XXXX 2024 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung mit XXXX und der nichtamtlichen Dolmetscherin für die schriftliche Übersetzung mit XXXX . 4. Mit Beschlüssen vom römisch 40 2024 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung mit römisch 40 und der nichtamtlichen Dolmetscherin für die schriftliche Übersetzung mit römisch 40 .
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die Sachverständigen und Dolmetscher:innen zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die Sachverständigen und Dolmetscher:innen zustehen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von dem:der Antragsteller:in im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (siehe zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 RZ 30 (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag und erhob darüber hinaus auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin konnte außerdem mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von dem:der Antragsteller:in im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (siehe zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, RZ 30 (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag und erhob darüber hinaus auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin konnte außerdem mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin über ein Übersetzungsbüro erforderlich. Ebenso erforderlich war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin für die Anfertigung einer schriftlichen Übersetzung eines Briefs aus dem Niederländischen ins Deutsche.
Die Gebühren wurden nach der Gebührenbestimmung dem Übersetzungsbüro bzw. der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.
Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Datenschutzbehörde gestellt hat, sind ihr die Gebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Barauslagen Datenschutzverfahren Dolmetschgebühren Ersatz mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2261679.1.02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024