Entscheidungsdatum
04.04.2024Norm
AEUV Art267Spruch
,
W102 2265402-1/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von
1. Umweltorganisation „ XXXX “, XXXX , XXXX ,1. Umweltorganisation „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 ,
2. Bürgerinitiative „ XXXX 2. Bürgerinitiative „ römisch 40
3. XXXX 3. römisch 40
alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 08.11.2022, WST1-UG-17/038-2022, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, des Vorhabens Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ XXXX “, bestehend aus einem Bodenaushubdeponiekompartiment und einem Baurestmassendeponiekompartiment auf den Grundstücken Nrn. XXXX , alle Katastralgemeinde XXXX , der XXXX , vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 08.11.2022, WST1-UG-17/038-2022, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, des Vorhabens Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ römisch 40 “, bestehend aus einem Bodenaushubdeponiekompartiment und einem Baurestmassendeponiekompartiment auf den Grundstücken Nrn. römisch 40 , alle Katastralgemeinde römisch 40 , der römisch 40 , vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die beantragte Genehmigung wird nach Maßgabe des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Rekultivierungsplans F02 vom 01/2024 samt textlicher Maßnahmenbeschreibung erteilt. Das Vorhaben ist entsprechend den geänderten Projektunterlagen (Projektänderung vom 02.02.2024, verfasst von XXXX zu rekultivieren. Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses.römisch eins. Die beantragte Genehmigung wird nach Maßgabe des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Rekultivierungsplans F02 vom 01 aus 2024, samt textlicher Maßnahmenbeschreibung erteilt. Das Vorhaben ist entsprechend den geänderten Projektunterlagen (Projektänderung vom 02.02.2024, verfasst von römisch 40 zu rekultivieren. Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 11.11.2020 brachte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ XXXX “ ein. Mit Schreiben vom 11.11.2020 brachte die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ römisch 40 “ ein.
Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gemäß § 44a AVG und §§ 9 und 9a UVP-G 2000 mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 13. und 14.06.2022 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gemäß Paragraph 44 a, AVG und Paragraphen 9 und 9 a UVP-G 2000 mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 13. und 14.06.2022 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit Edikt, das am 16.11.2022 veröffentlicht wurde, erfolgte die Erlassung des mit 08.11.2022 datierten Bescheides der belangten Behörde, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Vorhabens erteilt wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig gleichlautende Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer eingebracht, in denen geltend gemacht wurde:
Raumordnung und Landschaftsbild:
? Durch das Vorhaben werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.
? Die belangte Behörde habe das Vorbringen, insbesondere die vorgelegte fachliche Stellungnahme, nicht ausreichend berücksichtigt.
? Der 300 m-Abstand zur Ortsgrenze werde nicht eingehalten.
? Die relevanten Grundstücke würden die entsprechende Widmung für das Vorhaben größtenteils noch nicht aufweisen.
Geologie:
? Geologische Absenkbewegungen im Deponiebereich seien nicht behandelt worden.
? Es sei Aufgabe der Behörde, vor Genehmigung sicherzustellen, dass der Untergrund langfristig stabil bleibe.
? Die Deponieverordnung sehe eine Grundwasserbeweissicherung vor. Der angeführte Rekultivierungsplan 201.10 fehle im Projektantrag.
? Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.
Natura 2000:
? Der Lebensraum diverser Tierarten, insbesondere des Triels, des Brachpiepers, des Rebhuhns, des Hamsters und der Wechselkröte werde massiv bedroht und beeinträchtigt.
? Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiet, Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben. ? Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiet, Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben.
? Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der XXXX werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. ? Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der römisch 40 werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden.
? Die kumulativen Auswirkungen seien unzureichend geprüft worden.
? Das Gutachten sei mangelhaft.
? Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen, insbesondere der vorgelegten fachlichen Stellungnahme, auseinandergesetzt.
Lärm:
? Das Vorhaben führe durch die verkehrliche Belastung zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Gemeinde XXXX , insbesondere für das Naherholungsgebiet und die direkten Nachbarn.? Das Vorhaben führe durch die verkehrliche Belastung zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Gemeinde römisch 40 , insbesondere für das Naherholungsgebiet und die direkten Nachbarn.
? Die Erhebung des Ist-Zustandes sei nicht entsprechend der rechtlichen Forderungen und einschlägigen Regelwerke erfolgt.
? Es komme zu einer unzumutbaren Erhöhung des Dauerschallpegels.
Abfallwirtschaft:
? Die Abfallschlüsselnummern würden nicht übereinstimmen.
? Die Recycling-Baustoffverordnung sei nicht im technischen Bericht angeführt und daher davon auszugehen, dass sie nicht berücksichtigt worden sei.
? Die Errichtung des Planums liege im Grundwasserschwankungsbereich.
? Die beantragte Deponie sei, weil der Grenzwert für Sulfat im Eluat festgelegt werde, eine Interabfalldeponie.
? Im Bescheid fehle unter Punkt 1.2 bei SN 31411 Sp 29 Aushubmaterial Punkt 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020.
? Die im Bescheid aufscheinende Abfallschlüsselnummer SN 91502 Bankettschälgut von Straßen scheine nicht im Gutachten auf und sei nicht für eine Bodenaushubdeponie vorgesehen.
? In einem Natura 2000 Gebiet sollten nur Bodenanschüttungen in der Qualität des bestehenden Umgebungsbodens erfolgen.
? Es seien Schlüsselnummern aufgelistet, die Probleme durch Verwehung bereiten könnten. Eine Auflage fehle.
? Es sei fragwürdig, ob die geplante Befeuchtung eine Staubemission verhindere. Die Windverfrachtung der Deponiefläche bleibe hierbei noch außer Betracht.
Es wurden die Anträge gestellt,
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
? den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben,
? in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die UVP-rechtliche Genehmigung versagt werde.
Mit Schreiben vom 09.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Beschwerdemitteilung vom 24.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Parteien des Verfahrens.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 nahm die Projektwerberin Stellung zu der übermittelten Beschwerde.
Mit Beschluss vom 21.02.2023 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht nichtamtliche Sachverständige aus den Bereichen Naturschutz und Ornithologie sowie Landschaftsbild und Raumordnung mit der Erstellung von Gutachten zu den Beschwerdevorbringen, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen.
Am 28.04.2023 langte das Gutachten für den Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Ladung vom 04.05.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.08.2023 sowie 30.08.2023 (Reservetag) anberaumt und den Parteien das Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die Beschwerdeführer, alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, Stellung zum vorgesehen Verhandlungsprogramm.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht krankheitsbedingt abberaumt.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung.
Mit Ladung vom 22.08.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für den 16.10.2023 sowie 17.10.2023 (Reservetag) anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 04.08.2023 hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild und Raumordnung und legten dahingehend eine fachliche Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023 vor. Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 04.08.2023 hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild und Raumordnung und legten dahingehend eine fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023 vor.
Mit Parteiengehör vom 02.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.09.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.Mit Parteiengehör vom 02.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.09.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
Am 06.11.2023 langte das Gutachten zum Fachbereich für Naturschutz und Ornithologie des gerichtlich bestellten nichtamtlichen Sachverständigen am Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde den Verfahrensparteien mit Ladung vom 06.11.2023 übermittelt.
Mit Schreiben vom 12.12.2023 wurde die für 13.12.2023 anberaumte Verhandlung auf Antrag der Beschwerdeführer vom 11.12.2023 krankheitsbedingt abberaumt und auf 22.01.2024 verlegt.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten zum Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 06.11.2023 und legten eine fachliche Stellungnahme von XXXX vom 08.12.2023 vor.Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten zum Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 06.11.2023 und legten eine fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 08.12.2023 vor.
Mit Parteiengehör vom 14.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 08.12.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Projektwerberin und die belangte Behörde. Mit Parteiengehör vom 14.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 08.12.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Projektwerberin und die belangte Behörde.
Die für 22.01.2024 anberaumte Verhandlung wurde krankheitsbedingt abberaumt und auf 16.02.2024 verlegt.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 nahm die Projektwerberin Stellung zum Gutachten zum Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 06.11.2023 und legte aufgrund des Gutachtens einen neu erstellten Rekultivierungsplan samt textlicher Maßnahmenbeschreibung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Vorhaben
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. XXXX bis XXXX , XXXX sowie XXXX der Katastralgemeinde XXXX , welche innerhalb von 20 Jahren schrittweise verfüllt und rekultiviert werden soll. Die Deponie liegt ca. 1,5 km südöstlich des Ortszentrums von XXXX . Die Gesamtfläche des Vorhabens umfasst ca. 13,25 ha und ein Verfüllvolumen von ca. 1.513.000 m³, welches sich in 193.000 m³ Bodenaushub und 1.320.000 m³ Baurestmassen teilt. Der Hochpunkt der Deponie befindet sich im südöstlichen Teil des Vorhabens und weist eine Höhe von 22,6 m über dem ursprünglichen Gelände auf. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 , welche innerhalb von 20 Jahren schrittweise verfüllt und rekultiviert werden soll. Die Deponie liegt ca. 1,5 km südöstlich des Ortszentrums von römisch 40 . Die Gesamtfläche des Vorhabens umfasst ca. 13,25 ha und ein Verfüllvolumen von ca. 1.513.000 m³, welches sich in 193.000 m³ Bodenaushub und 1.320.000 m³ Baurestmassen teilt. Der Hochpunkt der Deponie befindet sich im südöstlichen Teil des Vorhabens und weist eine Höhe von 22,6 m über dem ursprünglichen Gelände auf.
Der Großteil des Vorhabensareals wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Bestand) und weist einen Abstand zwischen der nächstgelegenen Deponieaußengrenze (Westrand) zur Grundgrenze der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft von ca. 320 m in westlicher Richtung auf. Begrenzt wird das Vorhabensareal im Süden, Westen und Norden durch Feldwege und im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Norden des Projektgebiets wurde eine ca. 4,6 ha große Teilfläche als Trockenabbaustätte zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen genutzt, welche bereits vollständig ausgekiest sowie teilweise wieder aufgehöht ist.
Die maßgeblichen Grundwasserverhältnisse lauten:
? HGW100: 147,00 m ü.Ä. (für die gesamte Fläche)
? Grundwasserströmungsrichtung: Ost-Süd-Ost
? Grundwasserspiegelfälle: 0,5 bis 1,0 %
? Grundwasserabstandsgeschwindigkeit: 0,5 bis 1,0 m/d
Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 545 mm (Niederschlagsmessstelle XXXX ; HZB-Nummer 109595; mittlerer Jahresniederschlag 01.01.1971 bis 31.12.2017)Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 545 mm (Niederschlagsmessstelle römisch 40 ; HZB-Nummer 109595; mittlerer Jahresniederschlag 01.01.1971 bis 31.12.2017)
Das für die Bemessung des Sickerwasser-Beckens relevante 2-tägig-50-jährliche Niederschlagsereignis wurde mit 110,6 mm ermittelt (hydrographischer Dienst Dez. 2008).
Die Zufahrt zur Deponie ist über die XXXX ( XXXX ) bis zur Kreuzung mit dem XXXX und in weiterer Folge in südwestlicher Richtung entlang des unbenannten Feldwegs (Grundstück XXXX , KG XXXX ) bis zur etwa 500 m entfernten Einfahrt in die gegenständliche Deponie geplant. Die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung. Die Zufahrt zur Deponie ist über die römisch 40 ( römisch 40 ) bis zur Kreuzung mit dem römisch 40 und in weiterer Folge in südwestlicher Richtung entlang des unbenannten Feldwegs (Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 ) bis zur etwa 500 m entfernten Einfahrt in die gegenständliche Deponie geplant. Die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung.
Zur Rekultivierung sind in jenen Teilbereichen, welche mit einem Oberflächendichtungssystem ausgestattet sind (Pult- und Böschungsflächen) Gehölzpflanzungen vorgesehen. Sonst wird die Deponieoberfläche (Böschungen, Bermen, Plateau, Fuß) überwiegend als Landschaftsrasen (Wiesensaat) angelegt und der natürlichen Sukzession überlassen.
Auf dem Deponieplateau werden Teilflächen mit kiesig-schottrigem Material rekultiviert, um der Vogelart Triel Lebensraum zu bieten. Entlang der gesamten Oberfläche wird ein Holzlattenzaun geführt (ca. 3 m Abstand zur Böschungsoberkante). An jenen Stellen, an welchen die Rampen auf die Oberfläche führen (eine im Norden und eine im Süden), wird je ein Tor errichtet, um erforderliche maschinelle Pflegemaßnahmen bzw. Kontrollen durchführen zu können. Der Holzlattenzaun wird massiv ausgeführt. Als Vorbild dient der Zaun der Weideflächen in XXXX , welche als (Brut-)Lebensraum für den Triel angelegt wurden.Auf dem Deponieplateau werden Teilflächen mit kiesig-schottrigem Material rekultiviert, um der Vogelart Triel Lebensraum zu bieten. Entlang der gesamten Oberfläche wird ein Holzlattenzaun geführt (ca. 3 m Abstand zur Böschungsoberkante). An jenen Stellen, an welchen die Rampen auf die Oberfläche führen (eine im Norden und eine im Süden), wird je ein Tor errichtet, um erforderliche maschinelle Pflegemaßnahmen bzw. Kontrollen durchführen zu können. Der Holzlattenzaun wird massiv ausgeführt. Als Vorbild dient der Zaun der Weideflächen in römisch 40 , welche als (Brut-)Lebensraum für den Triel angelegt wurden.
Nachdem die Oberflächengestaltung nun nur temporär und nicht im Sommer für die Naherholung genutzt werden soll, kann die Gehölzbepflanzung (Schattbäume) deutlich lockerer ausfallen bzw. diese an die Böschungsoberkante gesetzt werden, sodass sie nicht sichtbehindernd für den Triel wirkt. Auch kann die Oberfläche mit größeren Schotterflächen ausgestattet werden, eine Wiesenfläche ist jedoch als Nahrungshabitat (Erdboden mit Insekten) weiterhin vorgesehen. Es wurden daher die Gehölze randlich und vereinzelt positioniert, um die Oberkante der Deponie stellenweise zu durchbrechen. Der zentrale Bereich kann hingegen frei von Gehölzen bleiben und ebenfalls mit einer Schotterfläche (rd. 4.000 m²) ausgestattet werden. Grundsätzlich sind auf den jeweils fertiggestellten Verfüllabschnitten also immer störungsberuhigte Flächen vorhanden, welche auch dem Triel als Brut- oder Nahrungshabitat schon nach einigen Jahren zur Verfügung stehen.
Nach Fertigstellung des 1. Verfüllabschnittes (VA) stehen rd. 6.300 m² ebene Oberfläche als erste Schotterfläche für das Triel-Bruthabitat (s. Rekultivierungsplan, Größe rd. 4.000 m²) zur Verfügung. Nach Fertigstellung des 2. VA nach rd. 9 Jahren stehen dann diese Fläche sowie weitere Wiesenflächen in einem Gesamtausmaß von rd. 1,37 ha zur Verfügung. Nach rd. 11,5 Jahren wird die Fläche auf rd. 2,29 ha, nach 14 Jahren auf 3,39 ha, nach 16,5 Jahren auf 4,67 ha und nach 19/20 Jahren auf 5,57 ha ausgedehnt. Bei Fertigstellung der Deponie stehen sodann insgesamt 1 ha Schotterfläche als Bruthabitat für den Triel und rd. 4,5 ha Wiesenflächen mit einzelnen randlichen Gehölzen als weiterer Lebensraum für den Triel und somit in deutlich größerem Umfang als derzeit im Bestand zur Verfügung. Diese Habitate sind nicht erst nach 20 Jahren funktionstüchtig, sondern stehen bereits nach rd. 6,5 Jahren, sukzessive größer werdend, zur Verfügung.
Die Nachnutzung der Deponiefläche nach Abschluss der Rekultivierung ist wie folgt vorgesehen: Nach der vollständigen Rekultivierung und Beendigung aller Arbeiten werden sämtliche Deponieeinrichtungen (Zäune, Infrastruktureinrichtungen und –anlagen, Hinweistafeln, etc.) entfernt. Lediglich der Nutzwasserbrunnen bleibt erhalten. Das Areal soll nach Abschluss als hochwertiger Tier- und Planzenlebensraum sowie der Naherholung der Ortsbevölkerung in der strukturarmen Agrarlandschaft dienen.
1.2. Auswirkungsbeurteilung:
1.2.1. Landschaftsbild und Raumordnung
1.2.1.a. Schutzgut Landschaftsbild
Im Zuge der Bauphase, Verfüllphase und Rekultivierungsphase sowie auch der Nachsorgephase wird die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit „mäßig“ bis „hoch“ eingestuft. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist-Zustandes mit einer mäßig bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit mittel eingestuft.
1.2.1.b. Bewertung Sensibilität Ist-Zustand und Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme
Beurteilungsmethode:
Die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ sowie im Gerichtsgutachten zur Anwendung kommende Beurteilungsmethode richtet sich nach den Vorgaben der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“. Die Eingriffserheblichkeit wurde gemäß der Beurteilungsmethode der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“, welche auf der Methode der ökologischen Risikoanalyse basiert, durch die Verknüpfung der Sensibilität des Ist-Zustandes mit der Eingriffsintensität des Vorhabens ermittelt. Die Bewertung der Eingriffsintensität erfolgte anhand der Wirkfaktoren „Flächeninanspruchnahme“ und „Visuelle Störungen“ (Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge). Aus der Verknüpfung der Eingriffserheblichkeit und der Maßnahmenwirksamkeit wurden die verbleibenden Auswirkungen ermittelt.
Untersuchungsraum:
Im UVP-Teilgutachten wurde der Untersuchungsraum nach erfolgter Analyse des Sichtraums (Horizontanalyse, Analyse wichtiger Sichtbeziehungen) auf das Agrar- und Kiesgrubengebiet rund um das Vorhaben festgelegt. Das Vorhaben kann auch von weiter weg gelegenen Flächen gesehen werden, doch durch die große Distanz kann eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung des Vorhabens. In weiterer Entfernung sind sowohl Auffälligkeit als auch die Veränderung in der Horizontbildung so weit herabgesetzt, dass auch bei gegebener Sichtbeziehung keine relevante Bildprägung mehr vorliegt und das Landschaftserleben nicht eingeschränkt wird. Gemäß dem UVE-Leitfaden (BUNDESMINISTERIUM FÜR NACHHALTIGKEIT UND TOURISMUS 2019) ist unter dem Untersuchungsraum jener örtliche Raum zu verstehen, der von voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann.
Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität):
Die Beurteilung der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes erfolgt anhand schutzgutspezifischer Kriterien (Vielfalt; Eigenart; Visuelle Natürlichkeit / Naturnähe / Vorbelastungen) und wurde mit „gering-mäßig“ eingestuft.
Eingriffsintensität Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“:
Für die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Flächeninanspruchnahme“ wurden im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ die beiden Projektphasen „Bauphase, Verfüllphase, Rekultivierungsphase“ und „Nachsorgephase“ unterschieden. Die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Flächeninanspruchnahme“ erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Bewertungsschemas. Durch die Zug-um-Zug Rekultivierung wird das Areal mit fortschreitender Vorhabensdauer reicher an positiv bzw. naturnah wirksamen Landschaftselementen. Da lediglich ackerbaulich genutzte Flächen sowie eine ausgekieste Abbaufläche und keine positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, charakteristischen, einzigartigen, naturnahen bzw. historisch bedeutsamen Landschaftselemente sowie keine landschaftsgebundene Erholungsinfrastruktur durch Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, wurde die Eingriffsintensität mit gering eingestuft.
Eingriffserheblichkeit:
Die Eingriffserheblichkeit wurde in Folge der Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer geringen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Flächeninanspruchnahme“ mit insgesamt gering eingestuft.
Maßnahmenwirksamkeit und verbleibende Auswirkungen:
Eine relevante Maßnahmenwirksamkeit wurde nicht einberechnet, sodass die verbleibenden Auswirkungen den ermittelten Eingriffserheblichkeiten entsprechen. Die Maßnahmen der Projektwerberin wurden bereits bei der Bewertung der Eingriffsintensität berücksichtigt. Insgesamt wurden dementsprechend geringe verbleibende Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ festgestellt.
1.2.1.c. Wirkfaktor „Visuelle Störungen“
Für die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ (Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge) wurden im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ die beiden Projektphasen „Bauphase, Verfüllphase, Rekultivierungsphase“ und „Nachsorgephase“ unterschieden. Die Bewertung der Eingriffsintensität erfolgte mit Hilfe von Visualisierungen der Projektwerberin.
Für den rekultivierten Endzustand kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Deponiekörper aufgrund seiner Höhe (Schütthöhe rd. 20 m) und geometrischen Grundform vor allem im Nahbereich sehr auffällig ist und durch seine unproportionale Struktur in der Landschaft deutlich in Erscheinung tritt. Die geplante Hügeldeponie stellt in der vorwiegend ebenen Landschaft einen Fremdkörper dar und entspricht nicht mehr der ursprünglichen, natürlichen Landschaftsform. In der weitgehend reliefarmen, ebenen Landschaft wird die künstliche Überhöhung auf Grund ihrer Proportionen vor allem im Nahbereich als dominantes Gebilde wahrgenommen, wobei die natürliche, weitgehend ebene Geländeform bereits durch menschliches Zutun (Kiesabbau, Deponien, ÖBB-Gleisüberführung etc.) überprägt wurde und wird und die Fremdkörperwirkung durch die beschriebene Bepflanzung und Deponiemodellierung gemildert wird.
Die Eingriffsintensität wird entsprechend dem Bewertungsschema mit mäßig bis hoch eingestuft.
Eingriffserheblichkeit:
Die Eingriffserheblichkeit wird durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit insgesamt mittel eingestuft.
Maßnahmenwirksamkeit und verbleibende Auswirkungen:
Eine relevante Maßnahmenwirksamkeit wurde nicht einberechnet, sodass die verbleibenden Auswirkungen den ermittelten Eingriffserheblichkeiten entsprechen. Die Maßnahmen der Projektwerberin wurden bereits bei der Bewertung der Eingriffsintensität berücksichtigt. Insgesamt werden dementsprechend mittlere verbleibende Auswirkungen durch den Wirk-faktor „Visuelle Störungen“ auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt.
1.2.1.d. Raumordnung
Der Abstand zwischen Vorhaben und nächstgelegener Siedlungsgrenze beträgt ca. 300 m.
1.2.1.e. Auswirkungen Nachsorgephase
Da
? das Vorhaben von den Freizeit- und Erholungseinrichtungen teilweise nur eingeschränkt sichtbar ist bzw. nur relativ kurze Wegabschnitte im Nahbereich von markanten Sichtbeziehungen betroffen sind,
? die Sichtbeziehungen bereits im Bestand u.a. durch Stromleitungen, Abbaustätten, Deponien, Windenergieanlagen, die ÖBB-Bahnstrecke und die ÖBB-Gleisüberführung vorbelastet sind,
? die visuellen Störungen durch die geringe Verweildauer eines Erholungssuchenden und die laufende Änderung seines Blickwinkels beschränkt sind,
? bestehende Störwirkungen abgedeckt/reduziert werden,
? die Fremdkörperwirkung durch die Bepflanzung und Deponiemodellierung gemildert wird und im Zuge der Rekultivierung positiv bzw. naturnah wirksame Landschaftselemente eingebracht werden,
? keine bedeutenden Sichtbeziehungen und Sichtachsen zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert eingeschränkt werden,
? und dementsprechend keine / kaum Beeinträchtigungen der Wirkung / Funktion der Freizeit – und Erholungseinrichtungen zu erwarten sind,
werden die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen der Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen mit „gering“ eingestuft.
1.2.2. Naturschutz/Ornithologie
1.2.2.a. Zum Kollisionsrisiko:
Im Vorhaben ist die Veränderung einer 110kV-Freileitung, die über das Projektgebiet führt, vorgesehen. Es soll ein Mast mit einer Höhe von 43 m durch einen neuen Mast mit 58,50 m Höhe in leicht verschobener Lage ersetzt werden. Ein Kollisionsrisiko an der in bewährter Weise (vgl. Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides) zu markierenden Freileitung besteht nicht.Im Vorhaben ist die Veränderung einer 110kV-Freileitung, die über das Projektgebiet führt, vorgesehen. Es soll ein Mast mit einer Höhe von 43 m durch einen neuen Mast mit 58,50 m Höhe in leicht verschobener Lage ersetzt werden. Ein Kollisionsrisiko an der in bewährter Weise vergleiche Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides) zu markierenden Freileitung besteht nicht.
1.2.2.b. Zur Kumulation mit weiteren Vorhaben im Gebiet:
Die nächstgelegenen Vorhaben sind der in Umsetzung befindliche Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke XXXX , die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabenstandort stattfindet und fast abgeschlossen ist, der bestehende Windpark XXXX mit 3 Windenergieanlagen (WEA) in 1,4 km Entfernung im Norden außerhalb vom Vogelschutzgebiet und die Windparkgruppe XXXX I (13 WEA) und XXXX (9 WEA) in 5,4 bzw. 5,9 km Entfernung im Nordwesten, sowie der Windpark XXXX mit 9 WEA im Südwesten in 0,46 km Entfernung, alle außerhalb des Vogelschutzgebietes. Weitere 21 WEA schließen in größerer Entfernung westlich an die Gruppe XXXX bei XXXX und XXXX an, ebenfalls außerhalb des Vogelschutzgebietes. Die nächstgelegenen Vorhaben sind der in Umsetzung befindliche Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke römisch 40 , die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabenstandort stattfindet und fast abgeschlossen ist, der bestehende Windpark römisch 40 mit 3 Windenergieanlagen (WEA) in 1,4 km Entfernung im Norden außerhalb vom Vogelschutzgebiet und die Windparkgruppe römisch 40 römisch eins (13 WEA) und römisch 40 (9 WEA) in 5,4 bzw. 5,9 km Entfernung im Nordwesten, sowie der Windpark römisch 40 mit 9 WEA im Südwesten in 0,46 km Entfernung, alle außerhalb des Vogelschutzgebietes. Weitere 21 WEA schließen in größerer Entfernung westlich an die Gruppe römisch 40 bei römisch 40 und römisch 40 an, ebenfalls außerhalb des Vogelschutzgebietes.
A255 Brachpieper: Kein Brutnachweis in den Projektgebieten der genannten Vorhaben, kein geeigneter Lebensraum vorhanden. Kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A133 Triel: Kein Brutnachweis in den Projektgebieten der genannten Vorhaben, kein geeigneter Lebensraum vorhanden. Kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A075 Seeadler: Durchzügler und Wintergast im gesamten XXXX ; nächst gelegene aktuelle Brutvorkommen in den XXXX , kein Vorhabenbezug, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A075 Seeadler: Durchzügler und Wintergast im gesamten römisch 40 ; nächst gelegene aktuelle Brutvorkommen in den römisch 40 , kein Vorhabenbezug, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A081 Rohrweihe: im XXXX zerstreuter Brutvogel in älteren Schottergruben und gelegentlich auch in Getreidefeldern, regelmäßiger Brutvogel in den XXXX im Vogelschutzgebiet XXXX östlich von XXXX etwa 12 km südlich vom Projektgebiet und in den XXXX im Vogelschutzgebiet XXXX etwa 10 km östlich vom Projektgebiet. An den genannten Windkraftanlagen außerhalb des Vogelschutzgebietes besteht grundsätzlich Kollisionsrisiko, das für die einzelnen Windparks durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) mit Lenkungsfunktion besonders für Greifvögel möglichst minimiert wird. Kumulative Auswirkungen der Windparks mit dem Vorhaben XXXX sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope und keine Nahrungsräume betroffen sind und allfällig im Vogelschutzgebiet im XXXX brütende Weihen Flächen, die nach der Rekultivierung der Deponie möglicherweise als Nahrungsflächen geeignet sind, erreichbar sind, ohne einen Windpark passieren zu müssen. Die kahle Projektfläche ist für brütende Rohrweihen in den drei Vogelschutzgebieten XXXX und XXXX unattraktiv.A081 Rohrweihe: im römisch 40 zerstreuter Brutvogel in älteren Schottergruben und gelegentlich auch in Getreidefeldern, regelmäßiger Brutvogel in den römisch 40 im Vogelschutzgebiet römisch 40 östlich von römisch 40 etwa 12 km südlich vom Projektgebiet und in den römisch 40 im Vogelschutzgebiet römisch 40 etwa 10 km östlich vom Projektgebiet. An den genannten Windkraftanlagen außerhalb des Vogelschutzgebietes besteht grundsätzlich Kollisionsrisiko, das für die einzelnen Windparks durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) mit Lenkungsfunktion besonders für Greifvögel möglichst minimiert wird. Kumulative Auswirkungen der Windparks mit dem Vorhaben römisch 40 sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope und keine Nahrungsräume betroffen sind und allfällig im Vogelschutzgebiet im römisch 40 brütende Weihen Flächen, die nach der Rekultivierung der Deponie möglicherweise als Nahrungsflächen geeignet sind, erreichbar sind, ohne einen Windpark passieren zu müssen. Die kahle Projektfläche ist für brütende Rohrweihen in den drei Vogelschutzgebieten römisch 40 und römisch 40 unattraktiv.
Die Nutzung der Brachen im XXXX einschließlich jener im Projektgebiet nach der Rekultivierung wird durch das Vorhaben für Rohrweihen nicht erschwert. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Aktionsraum der Art und ihren Erhaltungsgrad in den Vogelschutzgebieten zu erwarten.Die Nutzung der Brachen im römisch 40 einschließlich jener im Projektgebiet nach der Rekultivierung wird durch das Vorhaben für Rohrweihen nicht erschwert. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Aktionsraum der Art und ihren Erhaltungsgrad in den Vogelschutzgebieten zu erwarten.
A082 Kornweihe: Wintergast und seltener Brutvogel im XXXX , das Kollisionsrisiko an den genannten Windkraftvorhaben wird wie für die Rohrweihe durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) möglichst minimiert. Kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope betroffen sind und winterliche Nahrungsräume durch den Abbau der Ackerflächen nur sehr kleinräumig ohne Auswirkungen auf überwinternde Bestände verändert werden. Die vorgesehene Anlage von Trockenwiese in der Nachsorgephase ergänzt den winterlichen Nahrungsraum der Art kleinräumig. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind auszuschließen.A082 Kornweihe: Wintergast und seltener Brutvogel im römisch 40 , das Kollisionsrisiko an den genannten Windkraftvorhaben wird wie für die Rohrweihe durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) möglichst minimiert. Kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope betroffen sind und winterliche Nahrungsräume durch den Abbau der Ackerflächen nur sehr kleinräumig ohne Auswirkungen auf überwinternde Bestände verändert werden. Die vorgesehene Anlage von Trockenwiese in der Nachsorgephase ergänzt den winterlichen Nahrungsraum der Art kleinräumig. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind auszuschließen.
A084 Wiesenweihe: Vereinzelter Brutvogel und Durchzügler im XXXX , das Projektgebiet ist kein Brutraum, daher sind keine Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten, kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind daher auszuschließen.A084 Wiesenweihe: Vereinzelter Brutvogel und Durchzügler im römisch 40 , das Projektgebiet ist kein Brutraum, daher sind keine Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten, kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind daher auszuschließen.
A091 Steinadler: seltener Wintergast im XXXX , das Projektgebiet ist für die Art bedeutungslos, an Windkraftanlagen besteht theoretisch Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A091 Steinadler: seltener Wintergast im römisch 40 , das Projektgebiet ist für die Art bedeutungslos, an Windkraftanlagen besteht theoretisch Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A098 Merlin: seltener Wintergast und DZ im XXXX , meist knapp über Äckern fliegend, an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, im Projektgebiet sind nachteilige Auswirkungen auszuschließen, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A098 Merlin: seltener Wintergast und DZ im römisch 40 , meist knapp über Äckern fliegend, an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, im Projektgebiet sind nachteilige Auswirkungen auszuschließen, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A103 Wanderfalke: seltener DZ im XXXX , an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A103 Wanderfalke: seltener DZ im römisch 40 , an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A129 Großtrappe: Weder die Standorte der Windparkvorhaben noch der Standort der des Vorhabens sind Brutgebiet oder Aktionsraum der Großtrappe, verstärkte Kollisionsgefahr durch das Vorhaben in der Nachsorgephase ist wegen der vorhandenen Markierung einer Leitung im Nahbereich der Deponie nicht zu erwarten. Kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A224 Ziegenmelker: Die nächst gelegenen Brutvorkommen sind im nördlichen XXXX in etwa 4,8 km Entfernung (eigene Daten), in den Projektgebieten kommt die Art nicht vor und es ist kein geeigneter Lebensraum vorhanden, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A224 Ziegenmelker: Die nächst gelegenen Brutvorkommen sind im nördlichen römisch 40 in etwa 4,8 km Entfernung (eigene Daten), in den Projektgebieten kommt die Art nicht vor und es ist kein geeigneter Lebensraum vorhanden, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A236 Schwarzspecht: In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Waldbewohners Schwarzspecht, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A238 Mittelspecht: In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Waldbewohners Mittelspecht, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A246 Heidelerche: In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume der Heidelerche, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A307 Sperbergrasmücke: Im Ist-Zustand kommt die Sperbergrasmücke im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im XXXX einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen.A307 Sperbergrasmücke: Im Ist-Zustand kommt die Sperbergrasmücke im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im römisch 40 einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen.
A338 Neuntöter: Im Ist-Zustand kommt der Neuntöter im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im XXXX einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen.A338 Neuntöter: Im Ist-Zustand kommt der Neuntöter im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im römisch 40 einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen.
A403 Adlerbussard: seltener Durchzügler im XXXX , kein Vorhabenbezug.A403 Adlerbussard: seltener Durchzügler im römisch 40 , kein Vorhabenbezug.
A404 Kaiseradler: Die Bruten des Kaiseradlers in Österreich nehmen in den letzten Jahren zu. Außer in den XXXX ist seit 2 Jahren auch ein Brutvorkommen im XXXX , am Stempfelbach in der Nähe des nächst gelegenen Windparks bei XXXX bekannt geworden. Es hat hier bereits eine Kollision gegeben. Die vorgesehene rekultivierte Oberfläche der Deponie mit Trockenwiese und Sand/Schotterfläche wird ein geeigneter ergänzender Jagdraum der Art sein. Ein eventuelles Vorkommen von Ziesel und / oder Hamster kann die Fläche noch aufwerten. Verstärktes Kollisionsrisiko an der bestehenden Freileitung, die das Gelände überspannt, ist nicht zu erwarten, da die Leitung (erfolgreich) gegen Kollisionen markiert ist. Bisher sind auch keine Kollisionen des Kaiseradlers mit bestehenden Leitungen im Vogelschutzgebiet im XXXX und in den angrenzenden Vogelschutzgebieten, die auch von markierten Leitungen überspannt werden, bekannt geworden, sodass vorhabenbedingte kumulative nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungsgrad des Kaiseradlers in den umliegenden Vogelschutzgebieten nicht zu erwarten sind.A404 Kaiseradler: Die Bruten des Kaiseradlers in Österreich nehmen in den letzten Jahren zu. Außer in den römisch 40 ist seit 2 Jahren auch ein Brutvorkommen im römisch 40 , am Stempfelbach in der Nähe des nächst gelegenen Windparks bei römisch 40 bekannt geworden. Es hat hier bereits eine Kollision gegeben. Die vorgesehene rekultivierte Oberfläche der Deponie mit Trockenwiese und Sand/Schotterfläche wird ein geeigneter ergänzender Jagdraum der Art sein. Ein eventuelles Vorkommen von Ziesel und / oder Hamster kann die Fläche noch aufwerten. Verstärktes Kollisionsrisiko an der bestehenden Freileitung, die das Gelände überspannt, ist nicht zu erwarten, da die Leitung (erfolgreich) gegen Kollisionen markiert ist. Bisher sind auch keine Kollisionen des Kaiseradlers mit bestehenden Leitungen im Vogelschutzgebiet im römisch 40 und in den angrenzenden Vogelschutzgebieten, die auch von markierten Leitungen überspannt werden, bekannt geworden, sodass vorhabenbedingte kumulative nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungsgrad des Kaiseradlers in den umliegenden Vogelschutzgebieten nicht zu erwarten sind.
A429 Blutspecht: Der Blutspecht brütet im XXXX vor allem in Ortschaften, meist in alten Gärten, und in Baumreihen. In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Blutspechts, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A429 Blutspecht: Der Blutspecht brütet im römisch 40 vor allem in Ortschaften, meist in alten Gärten, und in Baumreihen. In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Blutspechts, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
A027 Silberreiher: Der Silberreiher tritt im XXXX als Nahrungsgast außerhalb der Brutzeit von der Brutkolonie am XXXX her auf, meist auf Äckern und Brachen, nachteilige kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A027 Silberreiher: Der Silberreiher tritt im römisch 40 als Nahrungsgast außerhalb der Brutzeit von der Brutkolonie am römisch 40 her auf, meist auf Äckern und Brachen, nachteilige kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.
1.2.2.c. Naturverträglichkeitsprüfung
Das Vorhaben liegt im Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX . Für das Gesamtgebiet im Natura 2000-Netzwerk XXXX und XXXX sind auszugsweise folgende Vogelarten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als Ausweisungsgründe angegeben (Standarddatenbogen, update 2018). Das Vorhaben liegt im Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 . Für das Gesamtgebiet im Natura 2000-Netzwerk römisch 40 und römisch 40 sind auszugsweise folgende Vogelarten aus Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie als Ausweisungsgründe angegeben (Standarddatenbogen, update 2018).
Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den im Managementplan des Landes XXXX festgelegten Erhaltungszielen, sondern unterstützt diese Ziele durch die vorgesehene Begründung von Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölzen und Brachen lokal. Für den Triel und den Brachpieper sollen sandigschottrige Flächen inselartig in einer Trockenwiese angelegt werden (vgl. Pkt. 1.1. der Feststellungen). Die übrige Oberfläche soll mit Buschgruppen ebenfalls als Trockenwiese angelegt werden. Die vorgesehenen Flächen gemäß Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024 (vgl. Pkt. 1.1. der Feststellungen) können als mögliche Brutfläche des Triels ausreichen und werden störungsfrei gehalten.Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den im Managementplan des Landes römisch 40 festgelegten Erhaltungszielen, sondern unterstützt diese Ziele durch die vorgesehene Begründung von Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölzen und Brachen lokal. Für den Triel und den Brachpieper sollen sandigschottrige Flächen inselartig in einer Trockenwiese angelegt werden vergleiche Pkt. 1.1. der Feststellungen). Die übrige Oberfläche soll mit Buschgruppen ebenfalls als Trockenwiese angelegt werden. Die vorgesehenen Flächen gemäß Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024, vergleiche Pkt. 1.1. der Feststellungen) können als mögliche Brutfläche des Triels ausreichen und werden störungsfrei gehalten.
1.2.2.d. Lärmimmissionen
Im Auswirkungsbereich des Vorhabens kommen keine lärmempfindlichen Tierarten vor.
1.2.4. Lärm
Messergebnisse:
Der Umgebungslärm am Messpunkt wurde durch Naturgeräusche (Vogelgezwitscher, Blätterrauschen usw.) sowie entferntem Straßenverkehrslärm und Anrainern (Hunde, Personen, Rasenmähen) bestimmt. Die Schotter-Abbauflächen im Projektgebiet wurden nicht betrieben.
Bewertung der Lärmimmissionen im Untersuchungsraum:
Die projektspezifischen Immissionen variieren je nach Kombination von Bau- und Betriebsphasen, erfüllen aber insgesamt gesehen die Anforderungen der ÖAL 3/1 für den Immissionsschutz.
Der im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt im öffentlichen Wegenetz induzierte Verkehr bewirkt eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um weniger als 0,5 dB und kann als irrelevant eingestuft werden.
Die Gesamtlärmbelastung liegt in Gebieten mit Wohnwidmung deutlich unter dem laut NÖ ROG LGBL. 8000-4/0 zulässigen Höchstwert für den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB bei Tagzeit im Bauland-Wohngebiet und wird auch mit dem Projekt nicht überschritten.
Aus der Sicht des technischen Schallschutzes ergeben sich mit dem gegenständlichen Projekt keine relevanten Änderungen der Bestandslärmsituation.
Die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden schalltechnischen Auswirkungen sind als geringfügig bis mäßig einzustufen.
1.2.3. Geologie
Aufgrund des Alters der hier anstehenden Kiessande ist eine mitteldichte bis dichte Lagerung der Schotter und Sande anzunehmen. Eine Beeinträchtigung durch den Schwerverkehr (LKW und Bagger) in Form einer Verdichtung, bzw. Änderung der Struktur des natürlich gewachsenen Untergrundes ist als gering einzustufen. Auch durch die höhere Belastung des Untergrundes durch die Auflast des über GOK errichteten Hügels ist eine nur geringe zusätzliche Verdichtung des Untergrundes zu erwarten.
Durch die Errichtung der Deponie erst 1 m oberhalb des HGW100 ist weiterhin ein ungehinderter Grundwasserfluss unterhalb der Deponie möglich. Der für die Grundwasserführung maßgebliche Porenhohlraum des unterhalb der Deponiesohle noch vorhandenen natürlich gewachsenen Schotterkörpers wird nicht wesentlich verändert. Durch die vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen kommt es zwar zu keiner Bodenversiegelung (ausgenommen Zufahrtsrampen (temporär), Sickerwasserbecken, ...), allerdings durch die abgedichtete Deponie auch nicht zu einer Grundwasserdotierung in den unterhalb der Deponie noch weiter bestehenden Grundwasserleiter im Bereich der Aufstandsfläche der gegenständlichen Deponie. Die auf der Fläche anfallenden Niederschlagswässer versickern wie im ursprünglichen Zustand auf der Deponiefläche, die Sickerwässer, die von der Rekultivierungsschicht nicht aufgenommen werden, werden aber über die Drainageschicht oder oberflächlich zu den Rändern der Deponie abgeleitet und versickern dort und somit außerhalb der gegenständlichen Deponie. Lokal ergibt sich somit diesbezüglich eine Änderung, regional gesehen ist keine oder nur eine geringe Änderung der Grundwasserdotierung und Grundwasserbewegung zu erwarten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Untergrund und Boden im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens durch teilweisen Materialabtrag, vor allem aber durch die Deponieherstellung flächig und geländemäßig verändert wird. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind insgesamt aber als gering einzuschätzen.
Der Untersuchungsraum ist Teil der sogenannten XXXX Terrasse bzw. der jüngeren XXXX , bestehend aus fluviatilen Sedimenten der XXXX , die im Pleistozän großflächig unter anderem im Gebiet XXXX , XXXX , XXXX abgelagert wurden. Es sind aus fachlicher Sicht keine geogenen Instabilitäten vorhanden und bekannt, die durch Starkregenereignisse leichter zu Erosionsvorgängen neigen würden. Im Falle von Starkregenereignissen kann es bei fehlender Begrünung und nicht geordneten Oberflächenabflüssen im Bereich der neu geschaffenen Böschungsflächen der Hügeldeponie zu tiefen Runsenbildungen und anderen Erosionserscheinungen kommen. Diese Beeinträchtigung ist als gering zu werten.Der Untersuchungsraum ist Teil der sogenannten römisch 40 Terrasse bzw. der jüngeren römisch 40 , bestehend aus fluviatilen Sedimenten der römisch 40 , die im Pleistozän großflächig unter anderem im Gebiet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 abgelagert wurden. Es sind aus fachlicher Sicht keine geogenen Instabilitäten vorhanden und bekannt, die durch Starkregenereignisse leichter zu Erosionsvorgängen neigen würden. Im Falle von Starkregenereignissen kann es bei fehlender Begrünung und nicht geordneten Oberflächenabflüssen im Bereich der neu geschaffenen Böschungsflächen der Hügeldeponie zu tiefen Runsenbildungen und anderen Erosionserscheinungen kommen. Diese Beeinträchtigung ist als gering zu werten.
Die vom Projektwerber vorgesehenen Maßnahmen und Vorkehrungen können als wirksam bewertet werden.
Das Projekt entspricht dem Stand der Technik und den anzuwendenden Gesetzen, Normen, Richtlinien, etc. Vom Sachverständigen wurden keine zusätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen
1.2.5. Abfallwirtschaft und Deponietechnik/Gewässerschutz
Projektbeschreibung:
Die Deponiebasis Bodenaushubkompartiment liegt zumindest auf dem Niveau 148,0 müA das ist 1 m über HGW100. Die tiefste Kote der geologischen Barriere (= tiefster Punkt der Deponiebaumaßnahmen) liegt auf 147,50 m ü.A. und weist somit einen Abstand von 0,5 m zum HGW100 auf.
Deponieausbau:
Zur Herstellung des Deponierohplanums Bodenaushubkompartiment auf dem Niveau von 148,00 m ü.A. (HGW100 + 1,0 m) muss das bestehende Gelände in Teilbereichen abgetragen, aber auch bereichsweise Material aufgetragen werden.
Letzteres wird insbesondere im Bereich des ehemaligen Abbaues XXXX (Gst. XXXX ) im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Auftrages sowie im südöstlichen Bereich, in dem der natürliche Geländeverlauf unter die Kote 148,0 müA fällt (vgl. Plan 5/1 - Rohplanum Bodenaushubkompartiment) erfolgen.Letzteres wird insbesondere im Bereich des ehemaligen Abbaues römisch 40 (Gst. römisch 40 ) im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Auftrages sowie im südöstlichen Bereich, in dem der natürliche Geländeverlauf unter die Kote 148,0 müA fällt vergleiche Plan 5/1 - Rohplanum Bodenaushubkompartiment) erfolgen.
Im Nordosten (Bereich östlich an den Abbau XXXX anschließend), muss das bestehende Gelände inklusive Oberbodenschicht um bis zu 5 m abgetragen werden. Das dabei anfallende Material im Ausmaß von rd. 9.000 m³ (rd. 18.000 t) wird ausschließlich für die notwendigen Aufhöhungsarbeiten der zu tief liegenden Teilflächen verwendet. Ein Verkauf von Sanden und Kiesen ist nicht vorgesehen.Im Nordosten (Bereich östlich an den Abbau römisch 40 anschließend), muss das bestehende Gelände inklusive Oberbodenschicht um bis zu 5 m abgetragen werden. Das dabei anfallende Material im Ausmaß von rd. 9.000 m³ (rd. 18.000 t) wird ausschließlich für die notwendigen Aufhöhungsarbeiten der zu tief liegenden Teilflächen verwendet. Ein Verkauf von Sanden und Kiesen ist nicht vorgesehen.
Weitere Aufhöhungsmaßnahmen bis zum Planungsniveau sollen ausschließlich mit gut verdichtbarem Material der Klasse A2-G gemäß BAWPL 2017 erfolgen. Die insgesamt dafür notwendige Menge wird mit gerundet 50.000 m³ (rd. 100.000 t; incl. Aufhöhung im Rahmen des gewässerpolizeilichen Auftrages) angegeben.
Rekultivierung Baurestmassen- und Bodenaushubkompartiment, Nachnutzung:
Als Rekultivierungsschicht gelangt überwiegend standorteigenes Material zum Einsatz, welches auf der Fläche gewonnen und vorrätig gehalten wurde. 49.000 m³ Rekultivierungsmaterial müssen zusätzlich fremd zugeführt werden (für Bereiche mit Sichtstärke von 1,70 m). Das fremd zugeführte Material soll den Kriterien der Klasse A2 gemäß BAWPL 2017 entsprechen (keine landwirtschaftliche Folgenutzung vorgesehen).
Befeuchtungsmaßnahmen:
Zur Emissionsminderung von Staub auf den Fahrwegen und Manipulationsflächen innerhalb des Deponieareals: Dazu kommt ein Fasswagen zum Einsatz (durchschnittlich 4 Mal pro Tag oder häufiger). Der dazu erforderliche Wasserbezug erfolgt aus Nutzwasserbrunnen B13 und wird der Wasserbedarf für Befeuchtung mit 53 m³/d bzw. 4.240 m³/a abgeschätzt (vgl. Technischer Bericht Kap. 18.6). Für Befeuchtungsmaßnahmen auf Flächen, die über eine Basisdichtung verfügen (Schüttkörper Baurestmassenkompartiment), wird auch überschüssiges Sickerwasser aus den beiden Sickerwassersammelbehältern herangezogen.Zur Emissionsminderung von Staub auf den Fahrwegen und Manipulationsflächen innerhalb des Deponieareals: Dazu kommt ein Fasswagen zum Einsatz (durchschnittlich 4 Mal pro Tag oder häufiger). Der dazu erforderliche Wasserbezug erfolgt aus Nutzwasserbrunnen B13 und wird der Wasserbedarf für Befeuchtung mit 53 m³/d bzw. 4.240 m³/a abgeschätzt vergleiche Technischer Bericht Kap. 18.6). Für Befeuchtungsmaßnahmen auf Flächen, die über eine Basisdichtung verfügen (Schüttkörper Baurestmassenkompartiment), wird auch überschüssiges Sickerwasser aus den beiden Sickerwassersammelbehältern herangezogen.
Projektteil Errichtung und Betrieb Bodenaushubkompartiment, Einbau von Erdbaustoffen, Lagerung Oberbodenmaterial:
Für die Bodenaushubkompartimentsabschnitte V1 BAH – V6 BAH sind aus Gründen der fraglichen Verdichtbarkeit (vgl. Projektsteil Baurestmassenkompartiment) oder des zu hohen organischen Anteils die nachfolgend angeführten Schlüsselnummern nicht zulässig.Für die Bodenaushubkompartimentsabschnitte V1 BAH – V6 BAH sind aus Gründen der fraglichen Verdichtbarkeit vergleiche Projektsteil Baurestmassenkompartiment) oder des zu hohen organischen Anteils die nachfolgend angeführten Schlüsselnummern nicht zulässig.
Für die Bodenaushubkompartimentsabschnitte V7 BAH – V8 BAH ist für die genannten Schlüsselnummern davon auszugehen, dass bei Einhaltung der oa. Grenzwerte keine negativen Einflüsse auf das Grundwasser zu erwarten sind. Die zusätzlichen Anforderungen betreffend konzentrierte Versickerung sind jedoch zu beachten.
Aufgrund des wasserwirtschaftlich bedeutenden Standortes wird zusätzlich der Sulfatwert im Eluat mit 2.500 mg/kg begrenzt. Dieser Wert orientiert sich an den im BAWPL 2017 für die Qualitätsklassen A1, A2 und BA für Verwertungen zulässigen Grenzwerten.
Um Fehleinbringungen von nicht geeignetem / kontaminiertem Deponiematerial zu vermeiden, unterliegt sämtliches eingebrachte Deponiegut dem vorgegebenen Abfallannahmeverfahren gem. DVO 2008 Abschnitt 4 und Anhang 4 (umfangreiche Untersuchungen am Anfallsort, Begleitscheine, Anforderungen im Zuge der Eingangskontrolle, Rückstellproben und Identitätskontrollen) sowie zusätzlich der Kontrolle der Deponieaufsicht gemäß § 42 DVO 2008.Um Fehleinbringungen von nicht geeignetem / kontaminiertem Deponiematerial zu vermeiden, unterliegt sämtliches eingebrachte Deponiegut dem vorgegebenen Abfallannahmeverfahren gem. DVO 2008 Abschnitt 4 und Anhang 4 (umfangreiche Untersuchungen am Anfallsort, Begleitscheine, Anforderungen im Zuge der Eingangskontrolle, Rückstellproben und Identitätskontrollen) sowie zusätzlich der Kontrolle der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, DVO 2008.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorhaben
Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl. (Pkt. 6 Vorhabensbeschreibung, Pkt. 6.1. Allgemeine Angaben) in Verbindung mit der Projektmodifikation vom 02.02.2024 (Beilage: Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024). Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst vergleiche (Pkt. 6 Vorhabensbeschreibung, Pkt. 6.1. Allgemeine Angaben) in Verbindung mit der Projektmodifikation vom 02.02.2024 (Beilage: Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024,).
2.2. Auswirkungsbeurteilung:
2.2.1. Landschaftsbild und Raumordnung
Die Feststellungen zum Themenbereich „Landschaftsbild und Raumordnung“ (Pkt. 1.2.1. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 11.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen XXXX , sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Landschaftsbild und Raumordnung“ vom 27.04.2023 desselben Sachverständigen ( XXXX ), sowie dessen Erläuterung und Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: VHS vom 16.10.2023). Die Feststellungen zum Themenbereich „Landschaftsbild und Raumordnung“ (Pkt. 1.2.1. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 11.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen römisch 40 , sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Landschaftsbild und Raumordnung“ vom 27.04.2023 desselben Sachverständigen ( römisch 40 ), sowie dessen Erläuterung und Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: VHS vom 16.10.2023).
Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die Stellungnahmen von XXXX vom 29.12.2021 sowie vom 10.06.2022 – sowie in den Stellungnahmen vom 04.08.2023 und vom 26.09.2023 samt fachlicher Stellungnahme von XXXX zum Fachbereich „Landschaftsbild und Raumordnung sowie Landschaftsbildbewertung“, im Wesentlichen geltend:Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die Stellungnahmen von römisch 40 vom 29.12.2021 sowie vom 10.06.2022 – sowie in den Stellungnahmen vom 04.08.2023 und vom 26.09.2023 samt fachlicher Stellungnahme von römisch 40 zum Fachbereich „Landschaftsbild und Raumordnung sowie Landschaftsbildbewertung“, im Wesentlichen geltend:
? Durch das Vorhaben werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.
? Die belangte Behörde habe das Vorbringen, insbesondere die vorgelegte fachliche Stellungnahme, nicht ausreichend berücksichtigt.
? Der 300 m-Abstand zur Ortsgrenze werde nicht eingehalten.
? Die relevanten Grundstücke würden die entsprechende Widmung für das Vorhaben größtenteils noch nicht aufweisen.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
2.2.1.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.1.) wird hinsichtlich des Fachbereichs „Landschaftsbild und Raumordnung“ auf die Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde verwiesen und geltend gemacht, dass die Deponie einen unnatürlichen Fremdkörper in der Landschaft darstelle. Diesbezüglich ist dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 11.04.2022 (Pkt. 1.8. Schutzgut Landschaftsbild) zusammengefasst zu entnehmen, dass – da
? markante Sichtbeziehungen lediglich in näherer Entfernung zu erwarten seien und die Dominanzwirkung des Vorhabens mit der Entfernung rasch abnehme,
? das Deponiegeschehen an der siedlungszugewandten Seite hinter einer Lärmschutzwand bzw. hinter der Deponievorschüttung („Schutzwall) stattfinde,
? bestehende Störwirkungen abgedeckt/reduziert würden,
? eine deutliche Überprägung der Eigenart der Landschaft bzw. Charakteristik der Landschaft insbesondere im Nahbereich erkennbar sei und die Wirkungen der Geländeüberhöhung mit der Entfernung rasch abnehme und die natürliche, weitgehend ebene Geländeform bereits durch menschliches Zutun überprägt worden sei,
? die Fremdkörperwirkung durch die Zug-um-Zug Rekultivierung gemildert werde und im Zuge der Rekultivierung positiv bzw. naturnah wirksame Landschaftselemente fortlaufend eingebracht würden sowie keine bedeutenden Sichtbeziehungen und Sichtachten zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert eingeschränkt würden,
? es zudem zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen kommen würde
? und die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit des erholungsrelevanten Landschaftsraumes nicht eingeschränkt werde,
die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit mäßig bis hoch eingestuft wurde. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist-Zustandes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen wurden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit mittel eingestuft. Daraus folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 12 ff sowie insbesondere S. 20) ist aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Beurteilungen (vgl. insbes. Tabelle: Landschaftsbild: Schema zur Bewertung der Eingriffsintensität, Wirkfaktor Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge auf S. 109) durch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht geeignet, die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren, auf das im Gerichtsgutachten Bezug genommen wird, steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit mäßig bis hoch eingestuft wurde. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist-Zustandes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen wurden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit mittel eingestuft. Daraus folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 12 ff sowie insbesondere S. 20) ist aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Beurteilungen vergleiche insbes. Tabelle: Landschaftsbild: Schema zur Bewertung der Eingriffsintensität, Wirkfaktor Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge auf S. 109) durch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht geeignet, die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren, auf das im Gerichtsgutachten Bezug genommen wird, steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.2.1.b. In der Beschwerde (Pkt. 4.1.) wird weiters unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von XXXX vom 10.06.2022, welche sich auf das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des behördlich bestellten Sachverständigen bezieht, sowie auch in der fachlichen Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023 (S. 5 ff sowie Anhang auf S. 21 ff) mit Bezug auf das eingeholte Gerichtsgutachten, die Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und die Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kritisiert. Diesbezüglich ist auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.2) zu verweisen, in dem der nichtamtliche Sachverständige ausführlich die von ihm angewandte Beurteilungsmethode nach den Vorgaben der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“ darlegte, sowie auf den festgelegten Untersuchungsraum, die erfolgte Beurteilung der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes, die Bewertung der verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“, sowie die Eingriffserheblichkeit einging. Aufgrund der nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung im Gerichtsgutachten waren die Methode und die daraus gezogenen Schlüsse im vorliegenden Fall festzustellen. Da der nichtamtliche Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nicht dargestellt sei, wie die Gesamtbewertung des Ist-Zustandes erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Auch das Beschwerdevorbringen zur Frage der Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kann vor dem Hintergrund des ausführlichen und den Denkgesetzen folgenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zur Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ zu entkräften. Das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ sowie das darauf aufbauende eingeholte Gerichtsgutachten stehen mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur seitens der Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der Sensibilität des Ist-Zustandes nach den Kriterien der Universität für Bodenkultur in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5 ff) wird auf Pkt. 2.2.1.c. des Erkenntnisses verwiesen.2.2.1.b. In der Beschwerde (Pkt. 4.1.) wird weiters unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von römisch 40 vom 10.06.2022, welche sich auf das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des behördlich bestellten Sachverständigen bezieht, sowie auch in der fachlichen Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023 (S. 5 ff sowie Anhang auf S. 21 ff) mit Bezug auf das eingeholte Gerichtsgutachten, die Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und die Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kritisiert. Diesbezüglich ist auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.2) zu verweisen, in dem der nichtamtliche Sachverständige ausführlich die von ihm angewandte Beurteilungsmethode nach den Vorgaben der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“ darlegte, sowie auf den festgelegten Untersuchungsraum, die erfolgte Beurteilung der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes, die Bewertung der verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“, sowie die Eingriffserheblichkeit einging. Aufgrund der nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung im Gerichtsgutachten waren die Methode und die daraus gezogenen Schlüsse im vorliegenden Fall festzustellen. Da der nichtamtliche Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nicht dargestellt sei, wie die Gesamtbewertung des Ist-Zustandes erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Auch das Beschwerdevorbringen zur Frage der Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kann vor dem Hintergrund des ausführlichen und den Denkgesetzen folgenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zur Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ zu entkräften. Das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ sowie das darauf aufbauende eingeholte Gerichtsgutachten stehen mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur seitens der Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der Sensibilität des Ist-Zustandes nach den Kriterien der Universität für Bodenkultur in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5 ff) wird auf Pkt. 2.2.1.c. des Erkenntnisses verwiesen.
2.2.1.c. Zum Themenkomplex „Visuelle Störungen“ ergeben sich die Feststellungen aus den detaillierten Ausführungen im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.3). Die diesbezüglichen Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Der Sachverständige ging in Beantwortung der Beschwerde ergänzend zum UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nochmalig detailliert auf die angewendete Beurteilungsmethode ein und verwies hinsichtlich der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes auf die Einstufung mit gering bis mäßig, die in Pkt. 2.2 des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023 entsprechend dargelegt wurde (vgl. Pkt. 2.2.1.b. dieses Erkenntnisses). Weiters erläuterte er – wie oben bereits ausgeführt – die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit Hilfe von Visualisierungen der Projektwerberin und die sich daraus ergebende Einstufung mit mäßig bis hoch. Die Eingriffserheblichkeit wurde in weiterer Folge durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit insgesamt mittel eingestuft (vgl. auch Tabelle 5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, S. 8 f des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023). Aufgrund der dargelegten Ausführungen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach nicht jede Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft bzw. der Eigenart der Landschaft als „erheblich“ eingestuft werden kann. Dies stützt der Sachverständige auf die „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“, wonach mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft werden. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.08.2023 (Pkt. 1), wonach die Eingriffsintensität der „visuellen Störungen“ mäßig bis hoch sei, aber insgesamt mit „mittel“ eingestuft worden sei und dieses Ergebnis der „RVS 04.01.11“ sowie den vorgelegten Visualisierungen (S. 3 ff) widerspreche, kann vor den genannten Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden. Der Sachverständige ging im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.10.2023 (S. 6 f) nochmalig detailliert auf das Vorbringen hinsichtlich der Visualisierungen ein und führte aus, dass die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ auch mit den vorgelegten Visualisierungen nicht zu korrigieren sei. Die Visualisierungen in den Einreichunterlagen seien auf Plausibilität geprüft worden und für die Beurteilung ausreichend gewesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Ergänzungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.2.2.1.c. Zum Themenkomplex „Visuelle Störungen“ ergeben sich die Feststellungen aus den detaillierten Ausführungen im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.3). Die diesbezüglichen Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Der Sachverständige ging in Beantwortung der Beschwerde ergänzend zum UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nochmalig detailliert auf die angewendete Beurteilungsmethode ein und verwies hinsichtlich der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes auf die Einstufung mit gering bis mäßig, die in Pkt. 2.2 des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023 entsprechend dargelegt wurde vergleiche Pkt. 2.2.1.b. dieses Erkenntnisses). Weiters erläuterte er – wie oben bereits ausgeführt – die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit Hilfe von Visualisierungen der Projektwerberin und die sich daraus ergebende Einstufung mit mäßig bis hoch. Die Eingriffserheblichkeit wurde in weiterer Folge durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit insgesamt mittel eingestuft vergleiche auch Tabelle 5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, S. 8 f des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023). Aufgrund der dargelegten Ausführungen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach nicht jede Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft bzw. der Eigenart der Landschaft als „erheblich“ eingestuft werden kann. Dies stützt der Sachverständige auf die „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“, wonach mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft werden. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.08.2023 (Pkt. 1), wonach die Eingriffsintensität der „visuellen Störungen“ mäßig bis hoch sei, aber insgesamt mit „mittel“ eingestuft worden sei und dieses Ergebnis der „RVS 04.01.11“ sowie den vorgelegten Visualisierungen (S. 3 ff) widerspreche, kann vor den genannten Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden. Der Sachverständige ging im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.10.2023 (S. 6 f) nochmalig detailliert auf das Vorbringen hinsichtlich der Visualisierungen ein und führte aus, dass die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ auch mit den vorgelegten Visualisierungen nicht zu korrigieren sei. Die Visualisierungen in den Einreichunterlagen seien auf Plausibilität geprüft worden und für die Beurteilung ausreichend gewesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Ergänzungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Weiters ist der Beschwerde mit Verweis auf die Stellungnahme von XXXX vom 10.06.2022 zu entnehmen, dass eine Beurteilung des Ist-Zustandes der visuellen Erlebbarkeit der Landschaft nicht erfolgt sei. Da der Ist-Zustand der visuellen Beziehungen unbekannt sei, sei die Bewertung der visuellen Störung nicht nachvollziehbar. Wie oben (vgl. Pkt. 1.2.1.b. des Erkenntnisses) bereits angemerkt, wurde die Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes mit gering bis mäßig eingestuft. Dem Vorbringen kann daher vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und umfangreichen Ausführungen im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, die im Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 nochmals zitiert werden, nicht gefolgt werden. Weiters ist der Beschwerde mit Verweis auf die Stellungnahme von römisch 40 vom 10.06.2022 zu entnehmen, dass eine Beurteilung des Ist-Zustandes der visuellen Erlebbarkeit der Landschaft nicht erfolgt sei. Da der Ist-Zustand der visuellen Beziehungen unbekannt sei, sei die Bewertung der visuellen Störung nicht nachvollziehbar. Wie oben vergleiche Pkt. 1.2.1.b. des Erkenntnisses) bereits angemerkt, wurde die Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes mit gering bis mäßig eingestuft. Dem Vorbringen kann daher vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und umfangreichen Ausführungen im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, die im Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 nochmals zitiert werden, nicht gefolgt werden.
Behauptet wurden in der Beschwerde weiters methodische Mängel des Sachverständigen. Die Methode („RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“), die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ verwendet wurde sowie auch ihre Werkzeuge sind im Gerichtsgutachten nachvollziehbar wiedergegeben, dargelegt und bewertet (Gerichtsgutachten vom 27.04.2023, Pkt. 2.2 Ad Beurteilungsmethode, Pkt. 2.3. Ad Beurteilungsmethode). Ebenso sind die Bewertung des Ist-Zustandes sowie die Auswirkungen detailliert dargelegt. Die Darstellung entspricht somit dem Erfordernis, die angewendeten methodischen Grundlagen ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind (vgl. eingehend unter Bezug auf Judikatur des VwGH: BVwG vom 11.01.2017, W113 2120038- 1). Die Darstellung der gewählten Methode durch den Gutachter in dessen Gutachten wie auch in der Verhandlung entspricht den Anforderungen an § 12 Abs. 3 UVP-G 2000.Behauptet wurden in der Beschwerde weiters methodische Mängel des Sachverständigen. Die Methode („RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“), die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ verwendet wurde sowie auch ihre Werkzeuge sind im Gerichtsgutachten nachvollziehbar wiedergegeben, dargelegt und bewertet (Gerichtsgutachten vom 27.04.2023, Pkt. 2.2 Ad Beurteilungsmethode, Pkt. 2.3. Ad Beurteilungsmethode). Ebenso sind die Bewertung des Ist-Zustandes sowie die Auswirkungen detailliert dargelegt. Die Darstellung entspricht somit dem Erfordernis, die angewendeten methodischen Grundlagen ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind vergleiche eingehend unter Bezug auf Judikatur des VwGH: BVwG vom 11.01.2017, W113 2120038- 1). Die Darstellung der gewählten Methode durch den Gutachter in dessen Gutachten wie auch in der Verhandlung entspricht den Anforderungen an Paragraph 12, Absatz 3, UVP-G 2000.
Weiters wird in der Beschwerde, in der Stellungnahme vom 04.08.2023 (Pkt. 2) sowie auch in der generellen Stellungnahme der Bürgerinitiative (Beilage 5 zur VHS vom 16.10.2023) die Einschätzung zum Erholungswert des UVP-Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ angezweifelt. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen unter Pkt. 1.2.1.a. und 1.2.1.b. des Erkenntnisses sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS vom 16.10.2023, S. 6 f) wurde seitens der Beschwerdeführer mittels Vorlage von eigenen Visualisierungen (vgl. Beilage 4 der VHS vom 16.10.2023, Stellungnahme vom 04.08.2023, S. 3 ff bzw. fachliche Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023, S. 5 ff) dargelegt, dass die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ dargestellten Visualisierungen mangelhaft seien und nicht der Ist-Situation entsprechen würden. Diesbezüglich führte der nichtamtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass der unmittelbare Vergleich zwischen Fotos und Visualisierungen im Bereich „Landschaftsbild“, wie dargestellt, von zwingenden technischen Unschärfen behaftet sei. Auch Ungenauigkeiten, wie der dargestellte unterschiedliche Verlauf der Böschung im Norden, seien zwar nicht positiv hervorzuheben, aber nicht entscheidend für die Einstufung. Die dargestellte Gesamthöhe von 22,5 m sei allgemein in zahlreichen anderen Verfahren als sinnvolle Obergrenze definiert worden, wobei unstrittig sei, dass, je näher man sich dem Objekt annähere, die weite Sichtbarkeit auf einzelne Sektoren der Landschaft abnehme oder vollständig ende. Dieser im Gutachten dargestellte Eingriff der visuellen Störungen sei deswegen als „mäßig bis hoch“ definiert. Die Eingriffsintensität im Wirkfaktor „visuelle Störungen“ sei mäßig bis hoch. Auch durch die dargelegten Hinweise zu Visualisierungen würde sich diese Einstufung nicht ändern, da eben mit der Teilaussage „hoch“ ohnehin wiedergegeben werde, dass von einem Teil der Blickpunkte die visuellen Störungen hoch seien. Die Bewertung der Eingriffsintensität werde mit dem Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ durch die dargestellten Unterlagen nicht betroffen. Dieser sei gering bis mäßig. Auch die Einstufung der Sensibilität lasse sich durch die vorgelegten Unterlagen nicht anders beurteilen. Zusammenfassend sei die Methodik der Visualisierungen eines der Hilfsmittel des Fachbereiches „Landschaftsbild“. Sie diene insbesondere zur Einschätzung, auch im Bereich der öffentlichen Auflage. Dafür sei die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen. Für die Beurteilung im Fachbereich seien die dargestellten Faktoren im Bereich der Wirkfaktoren und Kriterien für den gesamten Untersuchungsraum entscheidend. Auch bei Annahme der Richtigkeit der vorgelegten, korrigierten Visualisierungen wäre die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ nicht zu korrigieren (VHS vom 16.10.2023, S. 6 f). Da der Sachverständige die im UVP-Teilgutachten vorgenommene Visualisierung im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat und der dargestellte Eingriff der visuellen Störungen ohnehin mit „mäßig bis hoch“ definiert wurde, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach sich aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS vom 16.10.2023, S. 6 f) wurde seitens der Beschwerdeführer mittels Vorlage von eigenen Visualisierungen vergleiche Beilage 4 der VHS vom 16.10.2023, Stellungnahme vom 04.08.2023, S. 3 ff bzw. fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023, S. 5 ff) dargelegt, dass die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ dargestellten Visualisierungen mangelhaft seien und nicht der Ist-Situation entsprechen würden. Diesbezüglich führte der nichtamtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass der unmittelbare Vergleich zwischen Fotos und Visualisierungen im Bereich „Landschaftsbild“, wie dargestellt, von zwingenden technischen Unschärfen behaftet sei. Auch Ungenauigkeiten, wie der dargestellte unterschiedliche Verlauf der Böschung im Norden, seien zwar nicht positiv hervorzuheben, aber nicht entscheidend für die Einstufung. Die dargestellte Gesamthöhe von 22,5 m sei allgemein in zahlreichen anderen Verfahren als sinnvolle Obergrenze definiert worden, wobei unstrittig sei, dass, je näher man sich dem Objekt annähere, die weite Sichtbarkeit auf einzelne Sektoren der Landschaft abnehme oder vollständig ende. Dieser im Gutachten dargestellte Eingriff der visuellen Störungen sei deswegen als „mäßig bis hoch“ definiert. Die Eingriffsintensität im Wirkfaktor „visuelle Störungen“ sei mäßig bis hoch. Auch durch die dargelegten Hinweise zu Visualisierungen würde sich diese Einstufung nicht ändern, da eben mit der Teilaussage „hoch“ ohnehin wiedergegeben werde, dass von einem Teil der Blickpunkte die visuellen Störungen hoch seien. Die Bewertung der Eingriffsintensität werde mit dem Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ durch die dargestellten Unterlagen nicht betroffen. Dieser sei gering bis mäßig. Auch die Einstufung der Sensibilität lasse sich durch die vorgelegten Unterlagen nicht anders beurteilen. Zusammenfassend sei die Methodik der Visualisierungen eines der Hilfsmittel des Fachbereiches „Landschaftsbild“. Sie diene insbesondere zur Einschätzung, auch im Bereich der öffentlichen Auflage. Dafür sei die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen. Für die Beurteilung im Fachbereich seien die dargestellten Faktoren im Bereich der Wirkfaktoren und Kriterien für den gesamten Untersuchungsraum entscheidend. Auch bei Annahme der Richtigkeit der vorgelegten, korrigierten Visualisierungen wäre die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ nicht zu korrigieren (VHS vom 16.10.2023, S. 6 f). Da der Sachverständige die im UVP-Teilgutachten vorgenommene Visualisierung im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat und der dargestellte Eingriff der visuellen Störungen ohnehin mit „mäßig bis hoch“ definiert wurde, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach sich aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben.
Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 (VHS vom 16.10.2023, S. 10 f) von XXXX mit Verweis auf seine fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5 ff), wonach im Sachverständigengutachten nicht die geeigneten Kriterien im richtigen Ausmaß für das Landschaftsbild des XXXX ausgewählt worden seien, sondern das angewandte Schema der RVS auf den jeweiligen regionaltypischen Landschaftscharakter angepasst werden müsste, führte der Sachverständige aus, dass sich die Beurteilung nicht auf das ganze XXXX , sondern auf den Untersuchungsraum, beziehe. Dieser Untersuchungsraum werde unstrittig von Agrarlandschaft einerseits und andererseits von zahlreichen Eingriffen der menschlichen Nutzung außerhalb der Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Einschätzung würdige sehr wohl, insbesondere im Kriterium „Eigenart“, die Besonderheit der flachen Agrarlandschaft. Ohne diese Wirkung des Kriteriums „Eigenart“ würde die Sensibilität in diesem Untersuchungsraum noch geringer ausfallen. Die Bedeutung der Einstufung „gering bis mäßig“ bilde sich genau dadurch ab, dass Teile des Untersuchungsraumes eben die typische Eigenart des XXXX als intensive Agrarlandschaft abbilden. In Hinblick auf die Vorbelastungen sei ähnlich evident, dass der Untersuchungsraum beide Charakteristika zeige, wodurch die Einstufung ebenfalls „gering bis mäßig“ erfolge. Bei der Vielfalt werde selbstverständlich eingepreist, dass der regionale Charakter im Untersuchungsraum zu würdigen sei. Eine so ausgeräumte Agrarlandschaft sei jedoch auch für das XXXX nicht der Standard. Auch das XXXX weise deutlich vielfältigere Untersuchungsräume auf, und die Kriterien würden sich jedenfalls auch für das XXXX eignen. Die Argumente würden nicht erkennen lassen, zu welcher anderen Sensibilität eine andere Methodik gekommen wäre als „gering bis mäßig“. Die Sensibilität des Untersuchungsraumes sei jedenfalls aufgrund der hohen anthropogenen Vorbelastungen der auch für das XXXX geringen Vielfalt, der geringen Naturnähe und auch unter Würdigung der Eigenart der Region maximal „gering bis mäßig“ und in keiner Weise „hoch“ (VHS vom 16.10.2023, S. 12). Da der gerichtlich bestellte Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall folglich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, die Methode sei nicht für den Untersuchungsraum geeignet. Der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 intensiv auf das Vorbringen von XXXX (vgl. auch Stellungnahme vom 04.08.2023. S. 10 f sowie fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023, S. 2 f) ein und führte auch aus, wieso er der von XXXX dargelegten Methodik aus derzeitiger Sicht nicht folgen könne (VH vom 16.10.2023, S. 11 f). Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Methodik und der Einschätzung der Sensibilität als „gering bis mäßig“ folglich der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 (VHS vom 16.10.2023, S. 10 f) von römisch 40 mit Verweis auf seine fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5 ff), wonach im Sachverständigengutachten nicht die geeigneten Kriterien im richtigen Ausmaß für das Landschaftsbild des römisch 40 ausgewählt worden seien, sondern das angewandte Schema der RVS auf den jeweiligen regionaltypischen Landschaftscharakter angepasst werden müsste, führte der Sachverständige aus, dass sich die Beurteilung nicht auf das ganze römisch 40 , sondern auf den Untersuchungsraum, beziehe. Dieser Untersuchungsraum werde unstrittig von Agrarlandschaft einerseits und andererseits von zahlreichen Eingriffen der menschlichen Nutzung außerhalb der Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Einschätzung würdige sehr wohl, insbesondere im Kriterium „Eigenart“, die Besonderheit der flachen Agrarlandschaft. Ohne diese Wirkung des Kriteriums „Eigenart“ würde die Sensibilität in diesem Untersuchungsraum noch geringer ausfallen. Die Bedeutung der Einstufung „gering bis mäßig“ bilde sich genau dadurch ab, dass Teile des Untersuchungsraumes eben die typische Eigenart des römisch 40 als intensive Agrarlandschaft abbilden. In Hinblick auf die Vorbelastungen sei ähnlich evident, dass der Untersuchungsraum beide Charakteristika zeige, wodurch die Einstufung ebenfalls „gering bis mäßig“ erfolge. Bei der Vielfalt werde selbstverständlich eingepreist, dass der regionale Charakter im Untersuchungsraum zu würdigen sei. Eine so ausgeräumte Agrarlandschaft sei jedoch auch für das römisch 40 nicht der Standard. Auch das römisch 40 weise deutlich vielfältigere Untersuchungsräume auf, und die Kriterien würden sich jedenfalls auch für das römisch 40 eignen. Die Argumente würden nicht erkennen lassen, zu welcher anderen Sensibilität eine andere Methodik gekommen wäre als „gering bis mäßig“. Die Sensibilität des Untersuchungsraumes sei jedenfalls aufgrund der hohen anthropogenen Vorbelastungen der auch für das römisch 40 geringen Vielfalt, der geringen Naturnähe und auch unter Würdigung der Eigenart der Region maximal „gering bis mäßig“ und in keiner Weise „hoch“ (VHS vom 16.10.2023, S. 12). Da der gerichtlich bestellte Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall folglich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, die Methode sei nicht für den Untersuchungsraum geeignet. Der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 intensiv auf das Vorbringen von römisch 40 vergleiche auch Stellungnahme vom 04.08.2023. S. 10 f sowie fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023, S. 2 f) ein und führte auch aus, wieso er der von römisch 40 dargelegten Methodik aus derzeitiger Sicht nicht folgen könne (VH vom 16.10.2023, S. 11 f). Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Methodik und der Einschätzung der Sensibilität als „gering bis mäßig“ folglich der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Der Gerichtssachverständige setzte sich im Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen hinsichtlich des Themenkomplexes „Visuelle Störungen“ auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen stützt.
2.2.1.d. Die Feststellung betreffend den Abstand zwischen Vorhaben und nächstgelegener Siedlungsgrenze ergibt sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.6).
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Beschluss des Gemeinderates vom 01.03.2021) zu entnehmen sei, dass der 300 m – Abstand nicht eingehalten werde, sondern der Abstand um ca. 100 m reduziert werde, ist nicht nachvollziehbar. Der Plandarstellung ist zu entnehmen, dass der Abstand nach wie vor ca. 320 m beträgt (vgl. Gutachten vom 27.04.2023, S. 10, Abbildung 1; sowie auch Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023, S. 2). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Beschluss des Gemeinderates vom 01.03.2021) zu entnehmen sei, dass der 300 m – Abstand nicht eingehalten werde, sondern der Abstand um ca. 100 m reduziert werde, ist nicht nachvollziehbar. Der Plandarstellung ist zu entnehmen, dass der Abstand nach wie vor ca. 320 m beträgt vergleiche Gutachten vom 27.04.2023, S. 10, Abbildung 1; sowie auch Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023, S. 2).
2.2.1.e. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 (S. 9), wonach nach der Projektänderung vom 02.02.2024 der obere Abschluss der Deponie nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet und folglich der Erholungswert eingeschränkt sei, wird – wie von der Projektwerberin zutreffend ausgeführt – darauf hingewiesen, dass sämtliche Böschungen des Vorhabens weiterhin für die Bevölkerung zugänglich sind und der Erholungsfaktor für die Bevölkerung nach wie vor gegeben ist. Der Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024 (Beilage 2 der Stellungnahme vom 02.02.2024) zeigt die Wegeführung entlang dieser Böschungen, welche auch in höhere Lagen der Deponie führen und im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ als Spazierwege sowie für sportliche Nutzung ausgewiesen werden und auch weiterhin passierbar bleiben (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 111 und S. 147). Wie dem UVP-Teilgutachten ebenfalls zu entnehmen ist, sind auch durch den aktualisierten Rekultivierungsplan weiterhin kaum Beeinträchtigungen der Funktion der Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu erwarten (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 157). Daher waren die Auswirkungen auf die Eingriffsintensität, Eingriffserheblichkeit und die Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen, die sich aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ (S. 157) ergeben, und auch nach der Projektänderung vom 02.02.2024 weiterhin zutreffen, festzustellen. 2.2.1.e. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 (S. 9), wonach nach der Projektänderung vom 02.02.2024 der obere Abschluss der Deponie nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet und folglich der Erholungswert eingeschränkt sei, wird – wie von der Projektwerberin zutreffend ausgeführt – darauf hingewiesen, dass sämtliche Böschungen des Vorhabens weiterhin für die Bevölkerung zugänglich sind und der Erholungsfaktor für die Bevölkerung nach wie vor gegeben ist. Der Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024, (Beilage 2 der Stellungnahme vom 02.02.2024) zeigt die Wegeführung entlang dieser Böschungen, welche auch in höhere Lagen der Deponie führen und im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ als Spazierwege sowie für sportliche Nutzung ausgewiesen werden und auch weiterhin passierbar bleiben (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 111 und S. 147). Wie dem UVP-Teilgutachten ebenfalls zu entnehmen ist, sind auch durch den aktualisierten Rekultivierungsplan weiterhin kaum Beeinträchtigungen der Funktion der Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu erwarten (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 157). Daher waren die Auswirkungen auf die Eingriffsintensität, Eingriffserheblichkeit und die Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen, die sich aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ (S. 157) ergeben, und auch nach der Projektänderung vom 02.02.2024 weiterhin zutreffen, festzustellen.
2.2.2. Naturschutz/Ornithologie
Die Feststellungen zum Themenbereich „Naturschutz“ (Pkt. 1.2.2. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ vom 18.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen XXXX aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 desselben Sachverständigen, sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2024 (im Folgenden: VHS vom 16.02.2024). Die Feststellungen zum Themenbereich „Naturschutz“ (Pkt. 1.2.2. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ vom 18.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen römisch 40 aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 desselben Sachverständigen, sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2024 (im Folgenden: VHS vom 16.02.2024).
Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die fachlichen Stellungnahmen von XXXX vom 09.06.2022 und vom 15.12.2022 – sowie in der Stellungnahme vom 13.12.2023 samt fachlicher Stellungnahme von XXXX zum Fachbereich Naturschutz vom 08.12.2023, im Wesentlichen geltend:Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die fachlichen Stellungnahmen von römisch 40 vom 09.06.2022 und vom 15.12.2022 – sowie in der Stellungnahme vom 13.12.2023 samt fachlicher Stellungnahme von römisch 40 zum Fachbereich Naturschutz vom 08.12.2023, im Wesentlichen geltend:
? Der Lebensraum diverser Tierarten, insbesondere des Triels, des Brachpiepers, des Rebhuhns, des Hamsters und der Wechselkröte werde massiv bedroht und beeinträchtigt.
? Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiete, Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben. ? Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiete, Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben.
? Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der XXXX werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. ? Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der römisch 40 werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden.
? Die kumulativen Auswirkungen seien unzureichend geprüft worden.
? Das Gutachten sei mangelhaft.
? Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen, insbesondere der vorgelegten fachlichen Stellungnahme, auseinandergesetzt.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
2.2.2.a. Hinsichtlich der in der Beschwerde (Pkt. 4.3.) vorgebrachten Kollisionsgefahr von Vögeln mit der 110 kV-Leitung ist auf das Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 33 ff) sowie auf das vom Gericht eingeholten Gutachten vom 06.11.2023 (S. 9 f) zu verweisen, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten das Kollisionsrisiko angesichts der großen Höhe der Leiterseile über dem Boden gering sei und durch Markierung auf dem Stand der Technik minimiert werde (vgl. Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides). Für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten sei somit, vorausgesetzt, das Kollisionsrisiko werde nicht erhöht, durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungsgrades im Vogelschutzgebiet und keine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungsgrades zu erwarten, weil die Arten im Auswirkungsbereich des Vorhabens aktuell nicht vorkommen oder ihre (Wieder)ansiedlung im Projektgebiet bei Einhaltung der Auflagen (Nutzungszonierung, Kollisionsvermeidung an einer Freileitung) möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zudem erstatteten die Beschwerdeführer diesbezüglich kein weiterführendes Vorbringen. 2.2.2.a. Hinsichtlich der in der Beschwerde (Pkt. 4.3.) vorgebrachten Kollisionsgefahr von Vögeln mit der 110 kV-Leitung ist auf das Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 33 ff) sowie auf das vom Gericht eingeholten Gutachten vom 06.11.2023 (S. 9 f) zu verweisen, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten das Kollisionsrisiko angesichts der großen Höhe der Leiterseile über dem Boden gering sei und durch Markierung auf dem Stand der Technik minimiert werde vergleiche Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides). Für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten sei somit, vorausgesetzt, das Kollisionsrisiko werde nicht erhöht, durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungsgrades im Vogelschutzgebiet und keine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungsgrades zu erwarten, weil die Arten im Auswirkungsbereich des Vorhabens aktuell nicht vorkommen oder ihre (Wieder)ansiedlung im Projektgebiet bei Einhaltung der Auflagen (Nutzungszonierung, Kollisionsvermeidung an einer Freileitung) möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zudem erstatteten die Beschwerdeführer diesbezüglich kein weiterführendes Vorbringen.
2.2.2.b. In der Beschwerde (Pkt. 4.3.) wird weiters kritisiert, dass die kumulativen Auswirkungen des Vorbringens mit anderen (relevanten) Vorhabens nicht geprüft worden seien. Diesbezüglich wird auf das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 38 ff) sowie auf das Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 10 ff) verwiesen, denen eine detaillierte Prüfung der kumulativen Auswirkungen für alle im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten zu entnehmen ist. Es wird nachvollziehbar für die einzelnen Vorhaben jeweils begründet, warum keine kumulativen Auswirkungen mit dem Vorhaben zu erwarten seien. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem UVP-Teilgutachte „Biologische Vielfalt“ sowie dem darauf aufbauenden durch das Gericht eingeholten Gutachten „Naturschutz“ getroffen werden können. Soweit nämlich in der Beschwerde die Meinung vertreten wird, dass die Kumulation nicht ausreichend durchgeführt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde diesbezüglich einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Der vom Gericht bestellte Sachverständige setzte sich im Rahmen seines Gerichtsgutachtens vom 06.11.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht bestellten Sachverständigen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der kumulativen Auswirkungen auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für „Naturschutz“ stützt. Daher konnten die diesbezüglichen Feststellungen aufgrund des UVP-Teilgutachtens „Biologische Vielfalt“ unbedenklich getroffen werden.
Der in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13 ff) aufgeworfene Aspekt der zahlreichen Nassbaggerungen, die bei der kumulativen Betrachtung nicht beachtet worden seien und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vogelschutzgebietes befinden würden, wird seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten ebenfalls behandelt (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 11 f): So führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass von gleichartigen Vorhaben aus der Vergangenheit bekannt sei, dass in der näheren Umgebung die Vorhaben „ XXXX Erweiterung des Schotterabbaues in der KG XXXX “ aus 2011 nordöstlich anschließend an das Vorhaben, als Trockenbaggerung, ebenfalls mit der Anlage einer Trockenbrache für Triel und Brachpieper in der Größe von 1,5 ha, daran anschließend die bereits rekultivierte Brache auf dem ehemaligen Abbaufeld XXXX (Bescheid 2011), und etwa 2 km östlich vom Vorhabengebiet das Projektgebiet Schotterabbau XXXX knapp außerhalb vom Vogelschutzgebiet liege, wo eine 2,5 ha große Trockenbrache auch als Brutfläche für den Triel vorgesehen ist (ebenfalls mit Bescheid 2011). Von diesen Vorhaben werde bzw. sei Ackerland beansprucht worden, bei allen Vorhaben sei für die Rekultivierung die Anlage von potentiellen Brutflächen für den Triel und den Brachpieper vorgesehen. Die aktuelleren vorgesehenen Nassbaggerungen, die auf S. 42 der Beschwerde (Abb. 1) in einer Übersichtskarte grob lokalisiert werden würden, würden abseits dieser Flächen liegen. In Bezug auf die in der Beschwerde bemängelte fehlende Auseinandersetzung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ mit den kumulativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Vogelschutzgebiet, führte der gerichtlich bestellte Sachverständige im Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 12 ff) aus, dass die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ ab S. 34 beschrieben werden würden, wobei das Vorhaben selbst ins Verhältnis mit den Schutzzielen gesetzt worden sei. Die Erhaltungsziele, die die Förderung von Lebensräumen geschützter Arten (Triel, Brachpieper) im Vogelschutzgebiet betreffen, wie sie (derzeit nur) auf Abbauflächen gegeben seien, würden, zumal kein gleichartiges benachbartes Vorhaben bekannt sei, dort fachlich ausreichend diskutiert werden. Er ergänzte diesbezüglich das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ grob zusammengefasst dahingehend, dass kein Grund dafür gesehen werde, dass zwei Nassbaggerungen in der Umgebung des Vorhabens, die örtlich dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des weithin überblickbaren Offenlandcharakters lokal ebenfalls nicht entsprechen, mit dem Vorhaben in einer Weise zusammenwirken würden, dass eine Ansiedlung des Triels oder anderer im Vogelschutzgebiet geschützter Vogelarten behindert oder verhindert werden würde. Somit stehe das Vorhaben mit den Erhaltungszielen im Vogelschutzgebiet nicht im Widerspruch, sondern unterstütze diese, soweit sie den Triel und den Brachpieper und ihren Lebensraum betreffen. Eine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungszustandes der Art im Schutzgebiet durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit den genannten Projekten könne nicht gesehen werden. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit diesen Vorhaben seien aus fachlicher Sicht auszuschließen. Es werde kein Grund gesehen, warum gerade zwei aktuelle Nassbaggerungsvorhaben in der Umgebung des Vorhabens das Ziel, geeignete Triellebensräume zu erhalten und herzustellen, so behindern sollten, dass ein Vorhaben, das dieses Ziel mit der Anlage einer entsprechenden Fläche verfolgt, nicht naturverträglich wäre. Das Eintreten von kumulativen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten Brachpieper und Triel werde ausgeschlossen. Es werde kein Anlass gesehen, an den Schlussfolgerungen aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ etwas zu ändern (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 12-14). Der gerichtlich bestellte Sachverständige ging folglich detailliert und ausführlich auf das Beschwerdevorbringen ein und legte hinsichtlich aller betroffenen Arten nachvollziehbar dar, weshalb nachteilige kumulative Auswirkungen aus fachlicher Sicht nicht vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts des Beschwerdevorbringens keinen Grund, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Beschwerdeführer gingen zudem im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene auf die Gutachtensergänzung ein. Dass die im Beschwerdeverfahren beigebrachte fachliche Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13 ff) den Einfluss der Kumulation von Nassbaggerungen deutlich gewichtiger ansieht, legt keine anderslautenden Feststellungen nahe; denn der Detaillierungsgrad dieser fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 bleibt hinter dem gerichtlichen Gutachten deutlich zurück. Daher waren die Feststellungen insoweit entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten zu treffen. Der in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13 ff) aufgeworfene Aspekt der zahlreichen Nassbaggerungen, die bei der kumulativen Betrachtung nicht beachtet worden seien und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vogelschutzgebietes befinden würden, wird seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten ebenfalls behandelt (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 11 f): So führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass von gleichartigen Vorhaben aus der Vergangenheit bekannt sei, dass in der näheren Umgebung die Vorhaben „ römisch 40 Erweiterung des Schotterabbaues in der KG römisch 40 “ aus 2011 nordöstlich anschließend an das Vorhaben, als Trockenbaggerung, ebenfalls mit der Anlage einer Trockenbrache für Triel und Brachpieper in der Größe von 1,5 ha, daran anschließend die bereits rekultivierte Brache auf dem ehemaligen Abbaufeld römisch 40 (Bescheid 2011), und etwa 2 km östlich vom Vorhabengebiet das Projektgebiet Schotterabbau römisch 40 knapp außerhalb vom Vogelschutzgebiet liege, wo eine 2,5 ha große Trockenbrache auch als Brutfläche für den Triel vorgesehen ist (ebenfalls mit Bescheid 2011). Von diesen Vorhaben werde bzw. sei Ackerland beansprucht worden, bei allen Vorhaben sei für die Rekultivierung die Anlage von potentiellen Brutflächen für den Triel und den Brachpieper vorgesehen. Die aktuelleren vorgesehenen Nassbaggerungen, die auf S. 42 der Beschwerde (Abb. 1) in einer Übersichtskarte grob lokalisiert werden würden, würden abseits dieser Flächen liegen. In Bezug auf die in der Beschwerde bemängelte fehlende Auseinandersetzung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ mit den kumulativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Vogelschutzgebiet, führte der gerichtlich bestellte Sachverständige im Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 12 ff) aus, dass die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ ab S. 34 beschrieben werden würden, wobei das Vorhaben selbst ins Verhältnis mit den Schutzzielen gesetzt worden sei. Die Erhaltungsziele, die die Förderung von Lebensräumen geschützter Arten (Triel, Brachpieper) im Vogelschutzgebiet betreffen, wie sie (derzeit nur) auf Abbauflächen gegeben seien, würden, zumal kein gleichartiges benachbartes Vorhaben bekannt sei, dort fachlich ausreichend diskutiert werden. Er ergänzte diesbezüglich das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ grob zusammengefasst dahingehend, dass kein Grund dafür gesehen werde, dass zwei Nassbaggerungen in der Umgebung des Vorhabens, die örtlich dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des weithin überblickbaren Offenlandcharakters lokal ebenfalls nicht entsprechen, mit dem Vorhaben in einer Weise zusammenwirken würden, dass eine Ansiedlung des Triels oder anderer im Vogelschutzgebiet geschützter Vogelarten behindert oder verhindert werden würde. Somit stehe das Vorhaben mit den Erhaltungszielen im Vogelschutzgebiet nicht im Widerspruch, sondern unterstütze diese, soweit sie den Triel und den Brachpieper und ihren Lebensraum betreffen. Eine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungszustandes der Art im Schutzgebiet durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit den genannten Projekten könne nicht gesehen werden. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit diesen Vorhaben seien aus fachlicher Sicht auszuschließen. Es werde kein Grund gesehen, warum gerade zwei aktuelle Nassbaggerungsvorhaben in der Umgebung des Vorhabens das Ziel, geeignete Triellebensräume zu erhalten und herzustellen, so behindern sollten, dass ein Vorhaben, das dieses Ziel mit der Anlage einer entsprechenden Fläche verfolgt, nicht naturverträglich wäre. Das Eintreten von kumulativen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten Brachpieper und Triel werde ausgeschlossen. Es werde kein Anlass gesehen, an den Schlussfolgerungen aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ etwas zu ändern (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 12-14). Der gerichtlich bestellte Sachverständige ging folglich detailliert und ausführlich auf das Beschwerdevorbringen ein und legte hinsichtlich aller betroffenen Arten nachvollziehbar dar, weshalb nachteilige kumulative Auswirkungen aus fachlicher Sicht nicht vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts des Beschwerdevorbringens keinen Grund, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Beschwerdeführer gingen zudem im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene auf die Gutachtensergänzung ein. Dass die im Beschwerdeverfahren beigebrachte fachliche Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13 ff) den Einfluss der Kumulation von Nassbaggerungen deutlich gewichtiger ansieht, legt keine anderslautenden Feststellungen nahe; denn der Detaillierungsgrad dieser fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 bleibt hinter dem gerichtlichen Gutachten deutlich zurück. Daher waren die Feststellungen insoweit entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten zu treffen.
2.2.2.c. Zum Vorbringen in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 11 ff) und in der Stellungnahme der Bürgerinitiative (Beilage 3 zur VHS vom 16.02.2024, S. 5), wonach eine Diskrepanz zwischen dem Schutzzweck des Natura 2000 Gebietes und den späteren, anderen Lebensräumen auf der Deponie bestehe, ist auf das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 31 ff) zu verweisen, in dem die Verträglichkeit der vorgesehenen Oberflächengestaltung der Deponie mit den Erhaltungszielen für das Schutzgebiet im Netzwerk Natura 2000 im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung abgeglichen und diskutiert wurde (vgl. auch Gutachten vom 06.11.2023, S. 4 f). Zusammenfassend ergänzte der Sachverständige insbesondere hinsichtlich des Triels, dass die vorgesehene sandig-schottrige Fläche als mögliche Brutfläche des Triels zwar ausreichen könne, dass die Fläche aber unbedingt störungsfrei zu halten sei. Da das Projektgebiet innerhalb des Vogelschutzgebietes XXXX und XXXX liege, das unter anderem für den Triel ausgewiesen worden sei, sei es mit den vom Land ausgearbeiteten Erhaltungszielen für die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten, hier besonders den Triel, abzugleichen. Zur entsprechenden Naturverträglichkeitsprüfung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sei zu ergänzen, dass das Projekt natürlich nicht mit dem im Managementplan angegebenen Erhaltungsziel „Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter“ vereinbar sei, weil ein Hügel nicht zum offenen Steppencharakter des Gebietes passe. Zwar liege der geplante Hügel nicht in der Ebene, sondern am XXXX , der Managementplan unterscheide aber nicht zwischen der Ebene und dem XXXX , und das Schutzgebiet erstrecke sich über den XXXX hinaus. Die Formulierung im Managementplan sei ganz offensichtlich auf die Großtrappe im XXXX gemünzt, die als Steppenvogel am XXXX natürlich nicht vorkomme. Als weiteres Erhaltungsziel aus dem Managementplan Europaschutzgebiete „ XXXX und XXXX “ mit Bezug zum Vorhaben sei „Erhaltung bzw. Wiederherstellung von frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten, möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume“ angegeben, zu diesem Erhaltungsziel werde erläutert „Wesentliche Brutlebensräume der sehr seltenen Vogelarten Triel und Brachpieper liegen in den abgebauten Schottergruben des Gebietes“. Die Grube am Projektstandort sei nie Brutplatz des Triels gewesen. Als Erhaltungsmaßnahme werde im Managementplan, wie im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 37) zitiert, unter anderem angegeben: Erhaltung und Entwicklung einer „trielgerechten“ Nachnutzung von Schottergruben (Offenhalten und Niedrighalten der Vegetation, kein Verfüllen der Gruben mit diversen Materialien, keine Nachnutzung als Acker, Forst, Badeteich, Motocrossbahn usw.). […] Nach übereinstimmender mündlicher Auskunft der beiden Trielbetreuer vom XXXX und vom XXXX sei eine Trielbrut auf erhöhter Fläche von etwa 2 ha Größe durchaus zu erwarten, wenn die Flächen auf der Oberfläche geeignet und ungestört seien. Diesbezüglich wurde seitens des Sachverständigen im Gutachten vom 06.11.2023 (S. 10) auch eine Auflagenänderung vorgeschlagen: Die gesamte Oberfläche der verfüllten und abgedeckten Deponie sei ganzjährig störungsfrei zu halten, notwendige Pflegemaßnahmen sind auf die Zeit von Mitte September bis Anfang April zu beschränken. Für den Brachpieper würden die gleichen Bedingungen für den Triel gelten (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 4-10). Die Projektwerberin legte aufgrund der geforderten Auflagenänderung mit Stellungnahme vom 02.02.2024 einen neuen Rekultivierungsplan (Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024) samt textlicher Maßnahmenbeschreibung (Beilagen 1-2) als Projektbestandteil vor (vgl. auch Beilage 2 zur VHS vom 16.02.2024), die seitens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 (S. 4 f) bewertet wurde, wobei er zusammengefasst festhielt, dass die vorgelegte Projektänderung die Anforderungen an die Herstellung eines möglichen Trielhabitats wesentlich besser erfülle als das ursprüngliche Projekt und die Wahrscheinlichkeit der Nutzung der Fläche durch den Triel sowohl durch die Vergrößerung der Fläche, als auch die Ungestörtheit deutlich vergrößert werde. Damit werde den Anforderungen der Zielvorgaben des Managementplans für das Vogelschutzgebiet besser Rechnung getragen als beim ursprünglichen Projekt. Durch die Projektänderung sei die zusätzliche Auflage hinfällig. 2.2.2.c. Zum Vorbringen in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 11 ff) und in der Stellungnahme der Bürgerinitiative (Beilage 3 zur VHS vom 16.02.2024, S. 5), wonach eine Diskrepanz zwischen dem Schutzzweck des Natura 2000 Gebietes und den späteren, anderen Lebensräumen auf der Deponie bestehe, ist auf das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 31 ff) zu verweisen, in dem die Verträglichkeit der vorgesehenen Oberflächengestaltung der Deponie mit den Erhaltungszielen für das Schutzgebiet im Netzwerk Natura 2000 im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung abgeglichen und diskutiert wurde vergleiche auch Gutachten vom 06.11.2023, S. 4 f). Zusammenfassend ergänzte der Sachverständige insbesondere hinsichtlich des Triels, dass die vorgesehene sandig-schottrige Fläche als mögliche Brutfläche des Triels zwar ausreichen könne, dass die Fläche aber unbedingt störungsfrei zu halten sei. Da das Projektgebiet innerhalb des Vogelschutzgebietes römisch 40 und römisch 40 liege, das unter anderem für den Triel ausgewiesen worden sei, sei es mit den vom Land ausgearbeiteten Erhaltungszielen für die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten, hier besonders den Triel, abzugleichen. Zur entsprechenden Naturverträglichkeitsprüfung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sei zu ergänzen, dass das Projekt natürlich nicht mit dem im Managementplan angegebenen Erhaltungsziel „Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter“ vereinbar sei, weil ein Hügel nicht zum offenen Steppencharakter des Gebietes passe. Zwar liege der geplante Hügel nicht in der Ebene, sondern am römisch 40 , der Managementplan unterscheide aber nicht zwischen der Ebene und dem römisch 40 , und das Schutzgebiet erstrecke sich über den römisch 40 hinaus. Die Formulierung im Managementplan sei ganz offensichtlich auf die Großtrappe im römisch 40 gemünzt, die als Steppenvogel am römisch 40 natürlich nicht vorkomme. Als weiteres Erhaltungsziel aus dem Managementplan Europaschutzgebiete „ römisch 40 und römisch 40 “ mit Bezug zum Vorhaben sei „Erhaltung bzw. Wiederherstellung von frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten, möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume“ angegeben, zu diesem Erhaltungsziel werde erläutert „Wesentliche Brutlebensräume der sehr seltenen Vogelarten Triel und Brachpieper liegen in den abgebauten Schottergruben des Gebietes“. Die Grube am Projektstandort sei nie Brutplatz des Triels gewesen. Als Erhaltungsmaßnahme werde im Managementplan, wie im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 37) zitiert, unter anderem angegeben: Erhaltung und Entwicklung einer „trielgerechten“ Nachnutzung von Schottergruben (Offenhalten und Niedrighalten der Vegetation, kein Verfüllen der Gruben mit diversen Materialien, keine Nachnutzung als Acker, Forst, Badeteich, Motocrossbahn usw.). […] Nach übereinstimmender mündlicher Auskunft der beiden Trielbetreuer vom römisch 40 und vom römisch 40 sei eine Trielbrut auf erhöhter Fläche von etwa 2 ha Größe durchaus zu erwarten, wenn die Flächen auf der Oberfläche geeignet und ungestört seien. Diesbezüglich wurde seitens des Sachverständigen im Gutachten vom 06.11.2023 (S. 10) auch eine Auflagenänderung vorgeschlagen: Die gesamte Oberfläche der verfüllten und abgedeckten Deponie sei ganzjährig störungsfrei zu halten, notwendige Pflegemaßnahmen sind auf die Zeit von Mitte September bis Anfang April zu beschränken. Für den Brachpieper würden die gleichen Bedingungen für den Triel gelten (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 4-10). Die Projektwerberin legte aufgrund der geforderten Auflagenänderung mit Stellungnahme vom 02.02.2024 einen neuen Rekultivierungsplan (Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024,) samt textlicher Maßnahmenbeschreibung (Beilagen 1-2) als Projektbestandteil vor vergleiche auch Beilage 2 zur VHS vom 16.02.2024), die seitens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 (S. 4 f) bewertet wurde, wobei er zusammengefasst festhielt, dass die vorgelegte Projektänderung die Anforderungen an die Herstellung eines möglichen Trielhabitats wesentlich besser erfülle als das ursprüngliche Projekt und die Wahrscheinlichkeit der Nutzung der Fläche durch den Triel sowohl durch die Vergrößerung der Fläche, als auch die Ungestörtheit deutlich vergrößert werde. Damit werde den Anforderungen der Zielvorgaben des Managementplans für das Vogelschutzgebiet besser Rechnung getragen als beim ursprünglichen Projekt. Durch die Projektänderung sei die zusätzliche Auflage hinfällig.
Daraus folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auf Basis der seitens des Gerichtssachverständigen durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sowie deren Ergänzung aufgrund des Beschwerdevorbringens davon auszugehen ist, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den im Managementplan des Landes XXXX festgelegten Erhaltungszielen steht und die vorgesehenen Flächen, insbesondere für den Triel und die Bachpieper, aus fachlicher Sicht für ausreichend beurteilt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 4 f sowie S. 11 ff) die Deponie als Bruthabitat für den Triel sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter anders beurteilen und auch die Auflagenänderung für nicht geeignet halten. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 ist jedoch aufgrund der detaillierten und ausführlichen Beurteilungen (vgl. insbes. Tabelle auf S. 31 ff des UVP-Teilgutachtens „Biologische Vielfalt“) durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht geeignet, die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren, auf das im Gerichtsgutachten Bezug genommen wird, steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Zudem ist der Sachverständige detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen und hat auch sein Gutachten dahingehend nochmals ergänzt und spezifiziert, was zu einer Projektänderung geführt hat. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auf Basis der seitens des Gerichtssachverständigen durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sowie deren Ergänzung aufgrund des Beschwerdevorbringens davon auszugehen ist, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu den im Managementplan des Landes römisch 40 festgelegten Erhaltungszielen steht und die vorgesehenen Flächen, insbesondere für den Triel und die Bachpieper, aus fachlicher Sicht für ausreichend beurteilt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 4 f sowie S. 11 ff) die Deponie als Bruthabitat für den Triel sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter anders beurteilen und auch die Auflagenänderung für nicht geeignet halten. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 ist jedoch aufgrund der detaillierten und ausführlichen Beurteilungen vergleiche insbes. Tabelle auf S. 31 ff des UVP-Teilgutachtens „Biologische Vielfalt“) durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht geeignet, die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren, auf das im Gerichtsgutachten Bezug genommen wird, steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Zudem ist der Sachverständige detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen und hat auch sein Gutachten dahingehend nochmals ergänzt und spezifiziert, was zu einer Projektänderung geführt hat. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.2.2.d. Zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13) und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2024 (S. 5 f), wonach der Triel auch am Tag lärmempfindlich sei und im Bereich des Vorhabens mit schwerem Gerät und Verkehr zu rechnen sei, wodurch die Ausgleichsfläche für den Triel nicht besiedelt werden könne, ist dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 12 f) zu entnehmen, dass Dauerlärm, wie er an Verkehrswegen als wirksam erkannt wurde, im Projektgebiet nicht zu erwarten sei. Die lärmempfindliche Vogelart Triel, die auch in Kiesgruben brüte, komme hier nicht vor. Da der Deponiebetrieb in landwirtschaftlich genutztem Umfeld mit bestehenden Kiesgruben und Deponien vorgesehen ist und da keine geeigneten Lebensräume für lärmsensible Vogelarten im Auswirkungsbereich des Vorhabens vorhanden seien und die Arten im Gebiet auch nicht vorkommen (Triel) würden, seien nachteilige Auswirkungen auf lärmempfindliche Vogelarten auszuschließen. Da der vorhabenbedingte Lärm hinsichtlich eingesetztem lärmemittierenden Gerät der bisherigen Lärmkulisse entspreche, seien lärmbedingte nachteilige Auswirkungen auf Vorkommen, Brutdichten, Ressourcennutzung oder Fortpflanzungserfolg auch von sonstigen Vögeln auszuschließen. Das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung hinsichtlich allfälliger Lärmstörungen, auf die bereits im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ detailreich eingegangen wurde, kann dem Beschwerdevorbringen in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
2.2.2.e. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 (S. 6 ff), wonach die erforderliche Größe der Trielausgleichsfläche laut Expertenmeinungen ca. 1-2 Hektar betragen müsse und dies im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, ist auf das Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 6 f) zu verweisen, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die beiden Trielgebietsbetreuer für das XXXX bzw. für das XXXX übereinstimmen bestätigt hätten, dass die vorgesehene 3 ha große Trockenwiesenfläche mit zweimal 3.000 m² sandig-schottriger Trielbrutfläche als mögliche Brutfläche des Triels ausreichen könne, aber die Ungestörtheit der Fläche eine Voraussetzung für ihre potentielle Annahme als Brutfläche für den Triel sei. Die Aufhöhung verfüllter Gruben sei nach übereinstimmender Auskunft der beiden Gebietsbetreuer kein Hindernis für die Besiedlung durch den Triel. Da aufgrund der Projektänderung vom 02.02.2024 (vgl. Pkt. 2.2.2.c.) die Ungestörtheit laut Gerichtssachverständigen erfüllt sei (vgl. VHS vom 16.02.2024 (S. 4 f) sowie Beilage 2 zur VHS vom 16.02.2024) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Gerichtsgutachtens vom 06.11.2023 die Trielausgleichsfläche im vorliegenden Fall als ausreichend zu erachten (vgl. zudem die Erweiterungen in Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses). Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.2.2.e. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 (S. 6 ff), wonach die erforderliche Größe der Trielausgleichsfläche laut Expertenmeinungen ca. 1-2 Hektar betragen müsse und dies im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, ist auf das Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 6 f) zu verweisen, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die beiden Trielgebietsbetreuer für das römisch 40 bzw. für das römisch 40 übereinstimmen bestätigt hätten, dass die vorgesehene 3 ha große Trockenwiesenfläche mit zweimal 3.000 m² sandig-schottriger Trielbrutfläche als mögliche Brutfläche des Triels ausreichen könne, aber die Ungestörtheit der Fläche eine Voraussetzung für ihre potentielle Annahme als Brutfläche für den Triel sei. Die Aufhöhung verfüllter Gruben sei nach übereinstimmender Auskunft der beiden Gebietsbetreuer kein Hindernis für die Besiedlung durch den Triel. Da aufgrund der Projektänderung vom 02.02.2024 vergleiche Pkt. 2.2.2.c.) die Ungestörtheit laut Gerichtssachverständigen erfüllt sei vergleiche VHS vom 16.02.2024 (S. 4 f) sowie Beilage 2 zur VHS vom 16.02.2024) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Gerichtsgutachtens vom 06.11.2023 die Trielausgleichsfläche im vorliegenden Fall als ausreichend zu erachten vergleiche zudem die Erweiterungen in Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses). Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.2.3. Geologie
Die Feststellungen zum Themenbereich „Geologie“ (Pkt. 1.2.3. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Geologie“ vom 20.04.2022 aus dem Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde zusammengefasst geltend:
? Geologische Absenkbewegungen im Deponiebereich seien nicht behandelt worden.
? Es sei Aufgabe der Behörde, vor Genehmigung sicherzustellen, dass der Untergrund langfristig stabil bleibe.
? Die Deponieverordnung sehe eine Grundwasserbeweissicherung vor. Der angeführte Rekultivierungsplan 201.10 fehle im Projektantrag.
? Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
2.2.3.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.2.) wird zunächst ein Ausschnitt aus der Verhandlung im behördlichen Verfahren sowie die Bescheidauflagen ohne inhaltliches Vorbringen wiedergegeben. In weiterer Folge wird – wie schon in der Verhandlung im behördlichen Verfahren – darauf hingewiesen, dass im Bereich der geplanten Deponie geologische Absenkbewegungen aufgrund von großen Grundwasservorkommen bestehen würden (vgl. auch Beilage 5 zur VHS vom 16.10.2023: Generelle Stellungnahme der Bürgerinitiative, S. 13 ff). Diesbezüglich nahm der im Behördenverfahren bestellte Sachverständige zum Fachbereich Geologie Stellung und führte aus, dass die dargelegten Vorgänge für das konkrete Vorhaben keine Auswirkungen hätten. Die beschriebenen Vorgänge würden auch durch das Projekt nicht beeinflusst werden (vgl. Verhandlungsschrift vom 13./14.06.2022 vor der belangten Behörde; Behördenakt ON 34). Die Beschwerdeführer wiederholten in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS vom 16.10.2023, S. 20 f) ihr bisheriges Vorbringen und traten den Angaben des Sachverständigen für den Fachbereich Geologie in weiterer Folge nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen. 2.2.3.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.2.) wird zunächst ein Ausschnitt aus der Verhandlung im behördlichen Verfahren sowie die Bescheidauflagen ohne inhaltliches Vorbringen wiedergegeben. In weiterer Folge wird – wie schon in der Verhandlung im behördlichen Verfahren – darauf hingewiesen, dass im Bereich der geplanten Deponie geologische Absenkbewegungen aufgrund von großen Grundwasservorkommen bestehen würden vergleiche auch Beilage 5 zur VHS vom 16.10.2023: Generelle Stellungnahme der Bürgerinitiative, S. 13 ff). Diesbezüglich nahm der im Behördenverfahren bestellte Sachverständige zum Fachbereich Geologie Stellung und führte aus, dass die dargelegten Vorgänge für das konkrete Vorhaben keine Auswirkungen hätten. Die beschriebenen Vorgänge würden auch durch das Projekt nicht beeinflusst werden vergleiche Verhandlungsschrift vom 13./14.06.2022 vor der belangten Behörde; Behördenakt ON 34). Die Beschwerdeführer wiederholten in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS vom 16.10.2023, S. 20 f) ihr bisheriges Vorbringen und traten den Angaben des Sachverständigen für den Fachbereich Geologie in weiterer Folge nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.
2.2.3.b. In der Beschwerde sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 (VHS vom 16.10.2023, S. 21) wird kritisiert, dass in den UVP-Unterlagen keine geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen aufscheinen würden. Eine Fachfirma müsse zudem laut Auflagen die Standfestigkeit des Untergrundes bestätigen. Aufgrund der Feststellungen zur Standsicherheit sei gemäß § 25 Deponieverordnung 2008 der Anhang 3 Kapitel 1 anzuwenden. Diesbezüglich wird – worauf von der Projektwerberin in der Beilage zur Stellungnahme vom 07.02.2023 (S. 3) verwiesen wird – auf die Bohrprofile im „Geologisch-Geotechnischen Bericht“ vom 31.05.2022 hingewiesen, denen entnommen werden kann, dass mitteldichte bzw. zum Teil dichte Lagerungsverhältnisse vorliegen würden. Zum Vorbringen betreffend die Deponieverordnung 2008 ist anzumerken, dass es im Anhang 3 Kapitel 1 Pkt. 1.1 und 1.2 um die Standsicherheit des Deponiekörpers und in Pkt. 1.3 um die Anforderungen an das Deponierohplanum geht. Eine entsprechende geotechnische Überprüfung kann folglich erst nach Errichtung der Deponie erfolgen. Dem dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. 2.2.3.b. In der Beschwerde sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 (VHS vom 16.10.2023, S. 21) wird kritisiert, dass in den UVP-Unterlagen keine geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen aufscheinen würden. Eine Fachfirma müsse zudem laut Auflagen die Standfestigkeit des Untergrundes bestätigen. Aufgrund der Feststellungen zur Standsicherheit sei gemäß Paragraph 25, Deponieverordnung 2008 der Anhang 3 Kapitel 1 anzuwenden. Diesbezüglich wird – worauf von der Projektwerberin in der Beilage zur Stellungnahme vom 07.02.2023 (S. 3) verwiesen wird – auf die Bohrprofile im „Geologisch-Geotechnischen Bericht“ vom 31.05.2022 hingewiesen, denen entnommen werden kann, dass mitteldichte bzw. zum Teil dichte Lagerungsverhältnisse vorliegen würden. Zum Vorbringen betreffend die Deponieverordnung 2008 ist anzumerken, dass es im Anhang 3 Kapitel 1 Pkt. 1.1 und 1.2 um die Standsicherheit des Deponiekörpers und in Pkt. 1.3 um die Anforderungen an das Deponierohplanum geht. Eine entsprechende geotechnische Überprüfung kann folglich erst nach Errichtung der Deponie erfolgen. Dem dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden.
2.2.3.c. Weiters wird vorgebracht, dass Beschreibungen des Aufbaus der Struktur der Bodenaushubdeponie in den Abschnitten V7 und V8 fehlen würden. Dem ist entgegen zu halten, dass Aufbau und Struktur der Bodenaushubdeponie in den Abschnitten V7 und V8 im technischen Bericht (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10/2020 idF F02 von 11/2021), der Planbeilage Deponierohplanum Bodenaushubdeponie (Teil 2 – Planung, Einlage 201.6 von 10/2020 idF F01 von 07/2021), der Planbeilage Rekultivierungsplan (Teil 2 – Planung, Einlage 201.10 vom 10/2020 idF F01 vom 06/2021) und den Planbeilagen Profi C-C, F1-F1 und G-G (Teil 2 – Planung, Einlagen 201.14, 201.17 und 201.18 jeweils vom 10/2020 idF F01 vom 06/2021) sowie der Planbeilage H-H (Teil 2 – Planung, Einlage 201.20 idF F01 vom 02/2021) und dem Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz enthalten sind (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023 (S. 3)). Dem dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. 2.2.3.c. Weiters wird vorgebracht, dass Beschreibungen des Aufbaus der Struktur der Bodenaushubdeponie in den Abschnitten V7 und V8 fehlen würden. Dem ist entgegen zu halten, dass Aufbau und Struktur der Bodenaushubdeponie in den Abschnitten V7 und V8 im technischen Bericht (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10 aus 2020, in der Fassung F02 von 11 aus 2021,), der Planbeilage Deponierohplanum Bodenaushubdeponie (Teil 2 – Planung, Einlage 201.6 von 10 aus 2020, in der Fassung F01 von 07 aus 2021,), der Planbeilage Rekultivierungsplan (Teil 2 – Planung, Einlage 201.10 vom 10 aus 2020, in der Fassung F01 vom 06 aus 2021,) und den Planbeilagen Profi C-C, F1-F1 und G-G (Teil 2 – Planung, Einlagen 201.14, 201.17 und 201.18 jeweils vom 10 aus 2020, in der Fassung F01 vom 06 aus 2021,) sowie der Planbeilage H-H (Teil 2 – Planung, Einlage 201.20 in der Fassung F01 vom 02 aus 2021,) und dem Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz enthalten sind vergleiche Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023 (S. 3)). Dem dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden.
2.2.3.d. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass durch die Eliminierung der derzeit bestehenden Sonden das Grundwasserbeweissicherungssystem für die Bodenaushubdeponie nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass durch die Errichtung von acht Grundwassersonden ein Beobachtungs- und Beweissicherungsnetz sowohl für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie sowie der Baurestmassendeponie bestehen wird (vgl. UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ und „Grundwasserhydrologie“ sowie Auflagen 4.4.99 bis 4.4.104). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. 2.2.3.d. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass durch die Eliminierung der derzeit bestehenden Sonden das Grundwasserbeweissicherungssystem für die Bodenaushubdeponie nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass durch die Errichtung von acht Grundwassersonden ein Beobachtungs- und Beweissicherungsnetz sowohl für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie sowie der Baurestmassendeponie bestehen wird vergleiche UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ und „Grundwasserhydrologie“ sowie Auflagen 4.4.99 bis 4.4.104). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
2.2.3.e. Zum Vorbringen, dass der Rekultivierungsplan nicht im Projektantrag aufscheine, ist auf Teil 2 – Planung als Einlage 201.10 vom 10/2020 idF F01 vom 06/2021 des Antrags zu verweisen (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023 (S. 4)). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere. 2.2.3.e. Zum Vorbringen, dass der Rekultivierungsplan nicht im Projektantrag aufscheine, ist auf Teil 2 – Planung als Einlage 201.10 vom 10 aus 2020, in der Fassung F01 vom 06 aus 2021, des Antrags zu verweisen vergleiche Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023 (S. 4)). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
2.2.4. Lärm
Die gegenständlich relevanten Feststellungen zum Themenbereich „Lärm“ (Pkt. 1.2.4. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Lärmschutz“ vom 24.02.2022 aus dem Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde zusammengefasst geltend:
? Das Vorhaben führe durch die verkehrliche Belastung zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Gemeinde XXXX , insbesondere das Naherholungsgebiet und die direkten Nachbarn.? Das Vorhaben führe durch die verkehrliche Belastung zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Gemeinde römisch 40 , insbesondere das Naherholungsgebiet und die direkten Nachbarn.
? Die Erhebung des Ist-Zustandes sei nicht entsprechend den rechtlichen Anforderungen und einschlägigen Regelwerken erfolgt.
? Es komme zu einer unzumutbaren Erhöhung des Dauerschallpegels.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
2.2.4.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.4.) wird nach der Wiedergabe von Auszügen aus der Verhandlungsschrift aus dem Behördenverfahren geltend gemacht, dass es deutlich ruhigere Punkte an den der Deponie zugewandten Wohnliegenschaft gäbe, und der Dauerschallpegel von 36 dB zu hoch angenommen worden sei. Grund dafür sei, dass der Messpunkt in der UVE im unmittelbaren Nahbereich von Strauch- und Baumbewuchs festgelegt worden sei und damit die Schallsituation an diesem Messpunkt wesentlich durch Naturgeräusche geprägt worden sei. Bei der Messung durch den von der Beschwerdeführerseite beauftragen Sachverständigen sei ein niedriger energieäquivalenter Dauerschallpegel messtechnisch festgestellt worden. Dieses Vorbringen wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 erstattet.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Messpunkt in der UVE seitens der Beschwerdeführer falsch verortet wurde und sich tatsächlich an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes XXXX befand (vgl. Abbildung 3 auf S. 10 der Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023). Weiters rechnete der von der Behörde beauftragte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde den Mittelwert des energieäquivalenten Dauerschallpegels nochmals nach und kam dabei auf einen Tagesmittelwert von 45 dB über die gemessenen 6 Tage. Dies weiche von den Ergebnissen der UVE um 1 dB ab und könne nach Angaben des Sachverständigen als ident angesehen werden. Bezüglich des Gutachtens der Beschwerdeführer bestätigte er zwar den dort angenommenen Mittelwert von 43 dB, merkte aber an, dass an jedem Tag 1 bis 2 Stunden der Messzeit als Störgeräusch ausgeblendet worden seien und am ersten Messtag nur ca. 1 Stunde von 13 Stunden Tagzeit erfasst worden seien. Zur allgemeinen Beurteilung wies er weiters darauf hin, dass alle besprochenen Betriebszustände sogenannte Bauphasen waren, welche einer besonderen Beurteilung unterliegen würden. Im Regelbetriebsfall würden die Betriebsgeräusche im lautesten Betriebsfall am lautesten Immissionsort eine Höhe von 40 dB erreichen. Diese Höhe liege in jedem Fall deutlich unter den Messwerten der XXXX und des Sachverständigen der Beschwerdeführer. Der Immissionseintrag von diesen Regelbetriebsgeräuschen würde daher auch unter den strengeren Ansätzen des niedrigeren Umgebungsgeräusches eine Anhebung um 2 dB bewirken (Verhandlungsschrift vom 13./14.06.2022 vor der belangten Behörde, S. 32; Behördenakt ON 34). Da laut ÖAL 3/1 eine Anhebung der ortsüblichen Lärmsituation von bis zu 3 dB zulässig ist und auch unter den strengeren Ansätzen des Umgebungsgeräusches lediglich eine Anhebung von 2 dB aus Sachverständigensicht erwartet wird, geht folglich das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Punkt ins Leere. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Messpunkt in der UVE seitens der Beschwerdeführer falsch verortet wurde und sich tatsächlich an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes römisch 40 befand vergleiche Abbildung 3 auf S. 10 der Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023). Weiters rechnete der von der Behörde beauftragte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde den Mittelwert des energieäquivalenten Dauerschallpegels nochmals nach und kam dabei auf einen Tagesmittelwert von 45 dB über die gemessenen 6 Tage. Dies weiche von den Ergebnissen der UVE um 1 dB ab und könne nach Angaben des Sachverständigen als ident angesehen werden. Bezüglich des Gutachtens der Beschwerdeführer bestätigte er zwar den dort angenommenen Mittelwert von 43 dB, merkte aber an, dass an jedem Tag 1 bis 2 Stunden der Messzeit als Störgeräusch ausgeblendet worden seien und am ersten Messtag nur ca. 1 Stunde von 13 Stunden Tagzeit erfasst worden seien. Zur allgemeinen Beurteilung wies er weiters darauf hin, dass alle besprochenen Betriebszustände sogenannte Bauphasen waren, welche einer besonderen Beurteilung unterliegen würden. Im Regelbetriebsfall würden die Betriebsgeräusche im lautesten Betriebsfall am lautesten Immissionsort eine Höhe von 40 dB erreichen. Diese Höhe liege in jedem Fall deutlich unter den Messwerten der römisch 40 und des Sachverständigen der Beschwerdeführer. Der Immissionseintrag von diesen Regelbetriebsgeräuschen würde daher auch unter den strengeren Ansätzen des niedrigeren Umgebungsgeräusches eine Anhebung um 2 dB bewirken (Verhandlungsschrift vom 13./14.06.2022 vor der belangten Behörde, S. 32; Behördenakt ON 34). Da laut ÖAL 3/1 eine Anhebung der ortsüblichen Lärmsituation von bis zu 3 dB zulässig ist und auch unter den strengeren Ansätzen des Umgebungsgeräusches lediglich eine Anhebung von 2 dB aus Sachverständigensicht erwartet wird, geht folglich das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Punkt ins Leere.
2.2.4.b. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens mit Verweis auf VwGH-Judikatur (Ra 2017/04/0013), wonach die akustische Umgebung einer Örtlichkeit sich nach Stärke und Art jener Geräusche bestimme, die dauernd bestehen würden und daher nicht als Besonderheit empfunden werden würden, weshalb die in der UVE vorgenommenen Messungen keinesfalls repräsentativ seien, weil der dort gemessene Umgebungslärm durch Naturgeräusche und entfernten Straßenlärm sowie Anrainer bestimmt worden sei, ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei Naturgeräuschen sowie Straßenlärm und Siedlungsgeräuschen nicht um temporäre Geräusche wie der im VwGH-Judikat erwähnte Volllastbetrieb einer Wasserkraftanlage handelt. Wie unter Pkt. 2.2.4.a. des Erkenntnisses erläutert, bewirkt zudem auch die im Gutachten der Beschwerdeführer dargelegte Umgebungslärmsituation auch keine Anhebung über 3 dB: Der Sachverständige hielt diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Verfahren zur Wahl des Messzeitraumes und der Jahreszeit fest: Grundsätzlich sei die Durchführung von Lärmmessungen über eine Woche ausreichend. Die Wahl der Jahreszeit bewirke natürlich Unterschiede im Verhalten der Naturgeräusche. Im Gegenzug fehle im Winter jeglicher Bewuchs, jegliche Beblätterung. Somit würden sich die weit entfernten Straßengeräusche wesentlich deutlicher übertragen. Betrachte man die Differenz der Messergebnisse bei den XXXX und des Sachverständigen der Beschwerdeführer, liege der Unterschied bei 3 dB, nämlich bei 43 dB bei XXXX und 46 dB bei XXXX . Würde man daraus eine Langzeitmittelung bilden, ergebe dies einen Wert von 45 dB. Umgelegt auf die für den ungünstigsten Fall prognostizierten Betriebsgeräusche in der Betriebsphase von 40 dB ergebe sich auch hierbei nur eine geringfügige Änderung der Anhebung im Kommabereich. Gerundet bleibe die Anhebung bei 1 dB (Verhandlungsschrift vom 13./14.06.2022 vor der belangten Behörde, S. 34; Behördenakt ON 34). Der Sachverständige im Behördenverfahren ging folglich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich durch das Vorbringen im Ergebnis keine Änderung ergibt und auch im ungünstigen Fall die Anhebung bei 1 dB bleibe. Dem Beschwerdevorbringen war daher nicht zu folgen.2.2.4.b. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens mit Verweis auf VwGH-Judikatur (Ra 2017/04/0013), wonach die akustische Umgebung einer Örtlichkeit sich nach Stärke und Art jener Geräusche bestimme, die dauernd bestehen würden und daher nicht als Besonderheit empfunden werden würden, weshalb die in der UVE vorgenommenen Messungen keinesfalls repräsentativ seien, weil der dort gemessene Umgebungslärm durch Naturgeräusche und entfernten Straßenlärm sowie Anrainer bestimmt worden sei, ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei Naturgeräuschen sowie Straßenlärm und Siedlungsgeräuschen nicht um temporäre Geräusche wie der im VwGH-Judikat erwähnte Volllastbetrieb einer Wasserkraftanlage handelt. Wie unter Pkt. 2.2.4.a. des Erkenntnisses erläutert, bewirkt zudem auch die im Gutachten der Beschwerdeführer dargelegte Umgebungslärmsituation auch keine Anhebung über 3 dB: Der Sachverständige hielt diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Verfahren zur Wahl des Messzeitraumes und der Jahreszeit fest: Grundsätzlich sei die Durchführung von Lärmmessungen über eine Woche ausreichend. Die Wahl der Jahreszeit bewirke natürlich Unterschiede im Verhalten der Naturgeräusche. Im Gegenzug fehle im Winter jeglicher Bewuchs, jegliche Beblätterung. Somit würden sich die weit entfernten Straßengeräusche wesentlich deutlicher übertragen. Betrachte man die Differenz der Messergebnisse bei den römisch 40 und des Sachverständigen der Beschwerdeführer, liege der Unterschied bei 3 dB, nämlich bei 43 dB bei römisch 40 und 46 dB bei römisch 40 . Würde man daraus eine Langzeitmittelung bilden, ergebe dies einen Wert von 45 dB. Umgelegt auf die für den ungünstigsten Fall prognostizierten Betriebsgeräusche in der Betriebsphase von 40 dB ergebe sich auch hierbei nur eine geringfügige Änderung der Anhebung im Kommabereich. Gerundet bleibe die Anhebung bei 1 dB (Verhandlungsschrift vom 13./14.06.2022 vor der belangten Behörde, S. 34; Behördenakt ON 34). Der Sachverständige im Behördenverfahren ging folglich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich durch das Vorbringen im Ergebnis keine Änderung ergibt und auch im ungünstigen Fall die Anhebung bei 1 dB bleibe. Dem Beschwerdevorbringen war daher nicht zu folgen.
2.2.5. Abfallwirtschaft und Deponietechnik/Gewässerschutz
Die Feststellungen zum Themenbereich „Abfallwirtschaft“ (Pkt. 1.2.5. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ aus dem Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde zusammengefasst geltend:
? Die Abfallschlüsselnummern würden nicht übereinstimmen.
? Die Recycling-Baustoffverordnung sei nicht im technischen Bericht angeführt und daher davon auszugehen, dass sie nicht berücksichtigt worden sei.
? Die Errichtung des Planums liege im Grundwasserschwankungsbereich.
? Die beantragte Deponie sei, weil er Grenzwert für Sulfat im Eluat festgelegt werde, eine Inertabfalldeponie.
? Im Bescheid fehle unter Punkt 1.2 bei SN 31411 Sp 29 Aushubmaterial Punkt 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020.
? Die im Bescheid aufscheinende Abfallschlüsselnummer SN 91502 Bankettschälgut von Straßen scheine nicht im Gutachten auf und sei nicht für eine Bodenaushubdeponie vorgesehen.
? In einem Natura 2000 Gebiet sollten nur Bodenanschüttungen in der Qualität des bestehenden Umgebungsbodens erfolgen.
? Es seien Schlüsselnummern aufgelistet, die Probleme durch Verwehung bereiten könnten. Eine Auflage fehle.
? Es sei fragwürdig, ob die geplante Befeuchtung eine Staubemission verhindere. Die Windverfrachtung der Deponiefläche bleibe hierbei noch außer Betracht.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
2.2.5.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.5.) wird zunächst ausgeführt, dass die ausgewiesenen Abfallschlüsselnummern in unter Pkt. 4.5.1. der Beschwerde angeführten Dokumenten nicht übereinstimmen würden. Hieraus lasse sich für die betroffenen Parteien kein nachvollziehbarer Konsens zu den genehmigten Abfallschlüsselnummern ableiten. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die vom Projekt und letztendlich vom Bescheid umfassten Abfallschlüsselnummern den Anhängen 5 und 6 des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10/2020 idF F02 von 11/2021), der Urkundenvorlage der Projektwerberin vom 06.04.2022 (SN 31411-34), dem Teilgutachten Abfallchemie vom 19.04.2022 mitsamt ausführlichen Erläuterungen und dem Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz zu entnehmen sind (vgl. diesbezüglich auch Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023 (S. 11)). 2.2.5.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.5.) wird zunächst ausgeführt, dass die ausgewiesenen Abfallschlüsselnummern in unter Pkt. 4.5.1. der Beschwerde angeführten Dokumenten nicht übereinstimmen würden. Hieraus lasse sich für die betroffenen Parteien kein nachvollziehbarer Konsens zu den genehmigten Abfallschlüsselnummern ableiten. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die vom Projekt und letztendlich vom Bescheid umfassten Abfallschlüsselnummern den Anhängen 5 und 6 des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10 aus 2020, in der Fassung F02 von 11 aus 2021,), der Urkundenvorlage der Projektwerberin vom 06.04.2022 (SN 31411-34), dem Teilgutachten Abfallchemie vom 19.04.2022 mitsamt ausführlichen Erläuterungen und dem Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz zu entnehmen sind vergleiche diesbezüglich auch Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023 (S. 11)).
2.2.5.b. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Recycling-Baustoffverordnung nicht im technischen Bericht aufscheine und folglich nicht berücksichtigt worden sei (Pkt. 4.5.2. der Beschwerde). In Kapitel 18.3. des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10/2020 idF F02 von 11/2021) ist der gesetzkonforme Deponiebetrieb mitsamt Abfallannahmeverfahren unter Berücksichtigung aller Regelwerke geschildert, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann. 2.2.5.b. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Recycling-Baustoffverordnung nicht im technischen Bericht aufscheine und folglich nicht berücksichtigt worden sei (Pkt. 4.5.2. der Beschwerde). In Kapitel 18.3. des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10 aus 2020, in der Fassung F02 von 11 aus 2021,) ist der gesetzkonforme Deponiebetrieb mitsamt Abfallannahmeverfahren unter Berücksichtigung aller Regelwerke geschildert, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann.
Weiters wird vorgebracht, dass die Errichtung des Planums im Grundwasserschwankungsbereich liege (Pkt. 4.5.2. der Beschwerde). Diesbezüglich ist anzumerken, dass den Kapiteln 11.3 und 11.5 des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10/2020 idF F02 von 11/2021) sowie der Planbeilage Deponierohplanum Bodenaushubdeponie (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10/2020 idF F01 von 07/2021) zu entnehmen ist, dass das Deponierohplanum der Bodenaushubdeponie auf dem Niveau von zumindest 148,00 m ü.A. liegt. Weiters werden in Kapitel 11.3. die bereichsweisen Aufhöhungen im Grundwasserschwankungsbereich beschrieben sowie auf die Baumaßnahmen im Schwankungsbereich im Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz mitsamt den Auflagen 4.4.1 bis 4.4.24. verwiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht folglich ins Leere. Weiters wird vorgebracht, dass die Errichtung des Planums im Grundwasserschwankungsbereich liege (Pkt. 4.5.2. der Beschwerde). Diesbezüglich ist anzumerken, dass den Kapiteln 11.3 und 11.5 des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10 aus 2020, in der Fassung F02 von 11 aus 2021,) sowie der Planbeilage Deponierohplanum Bodenaushubdeponie (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1. von 10 aus 2020, in der Fassung F01 von 07 aus 2021,) zu entnehmen ist, dass das Deponierohplanum der Bodenaushubdeponie auf dem Niveau von zumindest 148,00 m ü.A. liegt. Weiters werden in Kapitel 11.3. die bereichsweisen Aufhöhungen im Grundwasserschwankungsbereich beschrieben sowie auf die Baumaßnahmen im Schwankungsbereich im Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz mitsamt den Auflagen 4.4.1 bis 4.4.24. verwiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht folglich ins Leere.
2.2.5.c. In der Beschwerde (Pkt. 4.5.3.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 (mit Verweis auf Beilage 6 zur VHS vom 16.10.2023) wird darauf hingewiesen, dass die DVO 2008 im Anhang 1, Tabellen 1 und 2 Grenzwerte für die Annahme von Abfällen sowie Gesamtgehalten als auch Gehalten im Eulat enthalte. Sulfat sei nicht enthalten. Die Tabelle 4 weise die Grenzwerte und Gehalte im Feststoff für die Annahme von Abfällen für Inertabfalldeponien aus. Der Grenzwert für eine Inertabfalldeponie für Sulfat im Eluat sei 1.000 mg/kg. Im Bescheid sei der angegebene Grenzwert für eine Inertabfalldeponie für Sulfat mit max. 2.500 mg/kg bezeichnet und somit 150 % darüber. Da in Bodenaushubdeponien kein Grenzwert für Sulfat ausgewiesen sei und § 8 DVO 2008 nicht zum Tragen komme, könne keine Genehmigung eines Grenzwertes von 2.500 mg/kg im Eluat für die Deponie gewährt werden. Nach der DVO 2008 handle es sich um eine Inertabfalldeponie. Hinsichtlich des Vorbringens ist auf das UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ vom 19.04.2022 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass der Grenzwert für den Parameter Sulfat im Eluat mit maximal 2.500 mg/kg für das Deponiegut der Bodenaushubdeponie beschränkt sei. Dieser Wert orientiere sich an den im BAWPL 2017 (Bundesabfallwirtschaftsplans 2017) für die Qualitätsklassen A1, A2 und BA für Verwertungen zulässigen Grenzwerten (vgl. auch Tabelle 81: Erstanalyse Boden – Gehalte im Eluat des BAWP 2017). Um Fehleinbringungen von nicht geeignetem / kontaminiertem Deponiematerial zu vermeiden, unterliege sämtliches eingebrachte Deponiegut dem vorgegebenen Abfallannahmeverfahren gemäß DVO 2008 Abschnitt 4 und Anhang 4 (umfangreiche Untersuchungen am Anfallsort, Begleitscheine, Anforderungen im Zuge der Eingangskontrolle, Rückstellproben und Identitätskontrollen) sowie zusätzlich der Kontrolle der Deponieaufsicht gemäß § 42 DVO 2008. Durch die Deponieprojektierung seien die Vorgaben betreffend Fernhaltung von Fremdwasser und Vermeidung von konzentrierter Versickerung in den Bodenaushubdeponiekörper berücksichtigt. Werden die Niederschlagswässer gezielt in Bodenaushubkompartimentsabschnitte abgeleitet (dies trifft in Teilbereichen für die Abschnitte V7 BAH und V8 BAH zu), sei der Konsens auf die Qualität A2 einzuschränken (Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz, S. 39). Aus Sicht der behördlichen Sachverständigen für „Deponietechnik und Gewässerschutz“ handelt es sich um eine Begrenzung des Sulfatwertes im Eluat aufgrund des wasserwirtschaftlich bedeutenden Standortes. Dass es sich aufgrund der Einschränkung des Wertes um eine Inertabfalldeponie handeln soll, ist folglich nicht nachvollziehbar. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.2.5.c. In der Beschwerde (Pkt. 4.5.3.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 (mit Verweis auf Beilage 6 zur VHS vom 16.10.2023) wird darauf hingewiesen, dass die DVO 2008 im Anhang 1, Tabellen 1 und 2 Grenzwerte für die Annahme von Abfällen sowie Gesamtgehalten als auch Gehalten im Eulat enthalte. Sulfat sei nicht enthalten. Die Tabelle 4 weise die Grenzwerte und Gehalte im Feststoff für die Annahme von Abfällen für Inertabfalldeponien aus. Der Grenzwert für eine Inertabfalldeponie für Sulfat im Eluat sei 1.000 mg/kg. Im Bescheid sei der angegebene Grenzwert für eine Inertabfalldeponie für Sulfat mit max. 2.500 mg/kg bezeichnet und somit 150 % darüber. Da in Bodenaushubdeponien kein Grenzwert für Sulfat ausgewiesen sei und Paragraph 8, DVO 2008 nicht zum Tragen komme, könne keine Genehmigung eines Grenzwertes von 2.500 mg/kg im Eluat für die Deponie gewährt werden. Nach der DVO 2008 handle es sich um eine Inertabfalldeponie. Hinsichtlich des Vorbringens ist auf das UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ vom 19.04.2022 zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass der Grenzwert für den Parameter Sulfat im Eluat mit maximal 2.500 mg/kg für das Deponiegut der Bodenaushubdeponie beschränkt sei. Dieser Wert orientiere sich an den im BAWPL 2017 (Bundesabfallwirtschaftsplans 2017) für die Qualitätsklassen A1, A2 und BA für Verwertungen zulässigen Grenzwerten vergleiche auch Tabelle 81: Erstanalyse Boden – Gehalte im Eluat des BAWP 2017). Um Fehleinbringungen von nicht geeignetem / kontaminiertem Deponiematerial zu vermeiden, unterliege sämtliches eingebrachte Deponiegut dem vorgegebenen Abfallannahmeverfahren gemäß DVO 2008 Abschnitt 4 und Anhang 4 (umfangreiche Untersuchungen am Anfallsort, Begleitscheine, Anforderungen im Zuge der Eingangskontrolle, Rückstellproben und Identitätskontrollen) sowie zusätzlich der Kontrolle der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, DVO 2008. Durch die Deponieprojektierung seien die Vorgaben betreffend Fernhaltung von Fremdwasser und Vermeidung von konzentrierter Versickerung in den Bodenaushubdeponiekörper berücksichtigt. Werden die Niederschlagswässer gezielt in Bodenaushubkompartimentsabschnitte abgeleitet (dies trifft in Teilbereichen für die Abschnitte V7 BAH und V8 BAH zu), sei der Konsens auf die Qualität A2 einzuschränken (Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz, S. 39). Aus Sicht der behördlichen Sachverständigen für „Deponietechnik und Gewässerschutz“ handelt es sich um eine Begrenzung des Sulfatwertes im Eluat aufgrund des wasserwirtschaftlich bedeutenden Standortes. Dass es sich aufgrund der Einschränkung des Wertes um eine Inertabfalldeponie handeln soll, ist folglich nicht nachvollziehbar. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Unter Pkt. 4.5.3. führen die Beschwerdeführer zudem aus, dass bei der Charakterisierung des Bodenaushubmaterials der Schlüsselnummer SN 31411 mit der Spezifizierung 29 (SN 31411-29) der 3. Unterpunkt fehle. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der 3. Unterpunkt nur zur Anwendung gelangt, wenn Material mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 4 DVO 2008 deponiert wird, was beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall ist. Unter Pkt. 4.5.3. führen die Beschwerdeführer zudem aus, dass bei der Charakterisierung des Bodenaushubmaterials der Schlüsselnummer SN 31411 mit der Spezifizierung 29 (SN 31411-29) der 3. Unterpunkt fehle. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der 3. Unterpunkt nur zur Anwendung gelangt, wenn Material mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, bzw. Absatz 4, DVO 2008 deponiert wird, was beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall ist.
Weiters fehle laut Beschwerdeführern im behördlichen Gutachten die Abfallschlüsselnummer SN 91502 für die Bodenaushubdeponie. Hier wird auf S. 39 des behördlichen UVP-Teilgutachtens „Deponietechnik/Gewässerschutz“ und die zusätzlichen Schlüsselnummern der Bodenaushubdeponie Abschnitte V7 BAH und V8 BAH sowie auf Auflage 4.4.29 des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Zum weiteren Vorbringen, dass in einem Natura-2000-Gebiet Bodenanschüttungen in der Qualität des bestehenden Umgebungsbodens erfolgen sollten, zumal hier ein Grundwasserschwankungsbereich betroffen sei, wird auf die obigen Ausführungen unter Pkt. 2.2.3. des Erkenntnisses hinsichtlich der Schüttungen zur Schaffung des Planums im Bereich HGW100 + 0,5 m = 147,50 m ü.A bis HGW100 + 1,0 m = 148,00 m ü.Ä. bzw. auf die Auflagen 4.4.1 bis 4.4.24 des angefochtenen Bescheides verwiesen.
2.2.5.d. In Pkt. 4.5.4. der Beschwerde wird vorgebracht, dass es fragwürdig sei, ob eine geplante Befeuchtung von 12 mm pro Quadratmeter und Tag eine Staubemmision verhindern würde, da vor allem in den trockenen Monaten diese Menge an Wasser sehr schnell verdunste. Auch die Berechnung der Befeuchtungstage mit maximal 90 Tagen sei zu hinterfragen, weil der Niederschlag nur qualitativ und nicht quantitativ berechnet worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Kapitel 18.6 des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1 von 10/2020 idF F02 von 11/2021) zu entnehmen ist, dass die Bewässerung im Bedarfsfall durch häufigere Bewässerungsvorgänge sowie auch durch andere Maßnahmen wie Bewässerung durch fix installierte Regler erfolgen kann. Weiters wird auf das UVP-Teilgutachten „Luftreinhaltetechnik“ vom 07.04.2022 sowie die diesbezüglichen Auflagen (4.8.1 bis 4.8.6 sowie 4.8.8 ) verwiesen (vgl. Schriftsatz der Projektwerberin in der Beilage zur Stellungnahme vom 07.02.2023 (S. 18). Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. Zudem ist anzumerken, dass seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene in diesem Bereich erstattet wurde, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war.2.2.5.d. In Pkt. 4.5.4. der Beschwerde wird vorgebracht, dass es fragwürdig sei, ob eine geplante Befeuchtung von 12 mm pro Quadratmeter und Tag eine Staubemmision verhindern würde, da vor allem in den trockenen Monaten diese Menge an Wasser sehr schnell verdunste. Auch die Berechnung der Befeuchtungstage mit maximal 90 Tagen sei zu hinterfragen, weil der Niederschlag nur qualitativ und nicht quantitativ berechnet worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Kapitel 18.6 des technischen Berichts (Teil 2 – Planung, Einlage 201.1 von 10 aus 2020, in der Fassung F02 von 11 aus 2021,) zu entnehmen ist, dass die Bewässerung im Bedarfsfall durch häufigere Bewässerungsvorgänge sowie auch durch andere Maßnahmen wie Bewässerung durch fix installierte Regler erfolgen kann. Weiters wird auf das UVP-Teilgutachten „Luftreinhaltetechnik“ vom 07.04.2022 sowie die diesbezüglichen Auflagen (4.8.1 bis 4.8.6 sowie 4.8.8 ) verwiesen vergleiche Schriftsatz der Projektwerberin in der Beilage zur Stellungnahme vom 07.02.2023 (S. 18). Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden. Zudem ist anzumerken, dass seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene in diesem Bereich erstattet wurde, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war.
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Winderverfrachtung der Deponiefläche außer Betracht bleibe. Diesbezüglich ist dem UVP-Teilgutachten „Luftreinhaltetechnik“ sowie auch der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen im Behördenverfahren (Pkt. 2.8.) zu entnehmen, dass es bei Umsetzung der Maßnahmen zu keinen unzulässigen Abwehungen kommt, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht zu folgen war. Zudem ist anzumerken, dass seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene in diesem Bereich erstattet wurde, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt.Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 um eine anerkannte österreichische Umweltorganisation. Sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 um eine anerkannte österreichische Umweltorganisation. Sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 um eine Bürgerinitiative, die sich nach den Vorgaben des UVP-G 2000 gebildet hat. Ihr kommt nach § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 Parteistellung zu.Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 um eine Bürgerinitiative, die sich nach den Vorgaben des UVP-G 2000 gebildet hat. Ihr kommt nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000 Parteistellung zu.
Beim Drittbeschwerdeführer (es handelt sich um eine natürliche Person) kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben. Bei seinem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihm kommt als Nachbar Parteistellung iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu, allerdings können Nachbarn nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.Beim Drittbeschwerdeführer (es handelt sich um eine natürliche Person) kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben. Bei seinem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihm kommt als Nachbar Parteistellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu, allerdings können Nachbarn nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.
Alle hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.Alle hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.3. Zu den Verfahrensrügen:
Die Beschwerdeführer machten in der Beschwerde einen Begründungsmangel des Bescheids geltend, der darin bestehe, dass nur die UVP-Teilgutachten als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet und dem Bescheid zu Grunde gelegt worden seien, ohne sich mit den im behördlichen Verfahren aufgezeigten Mängeln des Gutachtens oder den fachlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer auseinander zu setzen. Zudem werde beanstandet, dass die belangte Behörde die fachlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer nicht als Gegengutachten gewertet habe und diese nicht bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass etwaige der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten sind (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass etwaige der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten sind vergleiche etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.
Soweit seitens der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Pkt. 4.2. und 4.4. der Beschwerde mit Antrag vom 31.07.2023 die Bestellung von Sachverständigen für die Fachbereiche Lärm und Geologie beantragt wurde, sind sie auf die bereits im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zu diesen Fachbereichen hinzuweisen, welche die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bereits nachvollziehbar beantwortet haben. Insofern bedurfte es keiner weiteren Gutachten zu diesen Fachbereichen (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
3.4. Zu erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Soweit sie sich im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bewegen, sieht der Verwaltungsgerichtshof auch nachträgliche Ergänzungen dieser Gründe für zulässig an (vgl. zur Zulässigkeit der „Modifikation der Begründung“ des Beschwerdeantrags VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0120, Rz. 9). Aus § 10 VwGVG leitet die höchstgerichtliche Rechtsprechung wiederum ab, dass vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot besteht (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069, Rz. 18, m.w.N.). In der Begründung der Beschwerde kann also neues Tatsachenvorbringen wie auch neues Beweisanbot erstattet werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 9, Rz. 8). Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch in einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung – was auch der gemäß § 17 VwGVG anwendbare § 43 Abs. 4 AVG klarstellt [„zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen“] – noch neue (erstmalige) Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote (Beweisanträge) möglich sind. In Zusammenschau mit § 27 VwGVG ergibt sich nach anderer Rechtsansicht, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr „ausgeweitet“ werden können (weil nicht verfahrensgegenständlich). Neue Tatsachenbehauptungen oder Beweisanbote (Beweisanträge) während des Beschwerdeverfahrens – d.h. eben auch nach Ablauf der Beschwerdefrist – seien seiner Ansicht nach möglich, allerdings nur soweit, als sie „im Rahmen“ der – fristgerecht – geltend gemachten Gründe bleiben (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz. 8, unter Hinweis auf Ra 2015/09/0125; s. zur Erhebung entsprechender Einwendungen zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der Beschwerde selbst auch VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0065, Rz. 12).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Soweit sie sich im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bewegen, sieht der Verwaltungsgerichtshof auch nachträgliche Ergänzungen dieser Gründe für zulässig an vergleiche zur Zulässigkeit der „Modifikation der Begründung“ des Beschwerdeantrags VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0120, Rz. 9). Aus Paragraph 10, VwGVG leitet die höchstgerichtliche Rechtsprechung wiederum ab, dass vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot besteht (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069, Rz. 18, m.w.N.). In der Begründung der Beschwerde kann also neues Tatsachenvorbringen wie auch neues Beweisanbot erstattet werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 9,, Rz. 8). Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch in einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung – was auch der gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbare Paragraph 43, Absatz 4, AVG klarstellt [„zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen“] – noch neue (erstmalige) Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote (Beweisanträge) möglich sind. In Zusammenschau mit Paragraph 27, VwGVG ergibt sich nach anderer Rechtsansicht, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr „ausgeweitet“ werden können (weil nicht verfahrensgegenständlich). Neue Tatsachenbehauptungen oder Beweisanbote (Beweisanträge) während des Beschwerdeverfahrens – d.h. eben auch nach Ablauf der Beschwerdefrist – seien seiner Ansicht nach möglich, allerdings nur soweit, als sie „im Rahmen“ der – fristgerecht – geltend gemachten Gründe bleiben (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz. 8, unter Hinweis auf Ra 2015/09/0125; s. zur Erhebung entsprechender Einwendungen zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der Beschwerde selbst auch VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0065, Rz. 12).
Darüber hinaus trifft nunmehr die Verfahrensparteien gemäß § 39 Abs. 2a AVG die Pflicht, ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere auch – bereits – in gegenständlichem Verfahren anzuwenden (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/02/0233, Rz. 22, m.w.N.). Darüber hinaus trifft nunmehr die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG die Pflicht, ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift ist gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere auch – bereits – in gegenständlichem Verfahren anzuwenden vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/02/0233, Rz. 22, m.w.N.).
Aus § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ergibt sich folglich, dass sich das Verwaltungsgericht inhaltlich sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren von Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen hat (etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, 0031, m.w.N.). Eingeschränkt wird diese Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts dabei allerdings durch die „Sache“ des bekämpften Bescheids, sofern nicht nur ein – trennbarer – Abspruch desselben bekämpft wird (etwa VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rz. 30, m.w.N.). Ebenso hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einen – allenfalls teilweisen – im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingetretenen Verlust der Parteistellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rz. 39, m.w.N.). Ebenso folgt aus § 27 VwGVG, dass der Prüfumfang durch das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde gebunden ist. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich für den Verwaltungsgerichtshof auch eine Auslegung des § 27 leg. cit. dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt wäre (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rz. 96, m.w.N.).Aus Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ergibt sich folglich, dass sich das Verwaltungsgericht inhaltlich sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren von Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen hat (etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, 0031, m.w.N.). Eingeschränkt wird diese Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts dabei allerdings durch die „Sache“ des bekämpften Bescheids, sofern nicht nur ein – trennbarer – Abspruch desselben bekämpft wird (etwa VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rz. 30, m.w.N.). Ebenso hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einen – allenfalls teilweisen – im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingetretenen Verlust der Parteistellung zu beachten vergleiche etwa VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rz. 39, m.w.N.). Ebenso folgt aus Paragraph 27, VwGVG, dass der Prüfumfang durch das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde gebunden ist. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich für den Verwaltungsgerichtshof auch eine Auslegung des Paragraph 27, leg. cit. dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt wäre vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rz. 96, m.w.N.).
Die Zweitbeschwerdeführerin (Bürgerinitiative) erhob durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter Beschwerde und führte darin auch zahlreiche Beschwerdegründe aus. Sie erstattete in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 weiteres Vorbringen in einer– als sohin beschwerdeergänzend anzusehenden – Präsentation zum Fachbereich Landschafsbild und Raumordnung (Beilage 5 zur VHS vom 16.10.2023). Auf das darin enthaltene entscheidungsrelevante Vorbringen wurde ausführlich eingegangen und allenfalls auch ergänzende Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht geführt. Anders ist dies jedoch bei dem erst in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 im Rahmen einer Präsentation zum Fachbereich Naturschutz vorgetragenen und aus Beilage 3 zur VHS vom 16.02.2024 ersichtlichen Vorbringen zu sehen: Das Bundesverwaltungsgericht war hier nur insoweit zur Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Präsentation oder allenfalls zur Durchführung ergänzender Ermittlungstätigkeiten auf Sachverhaltsebene angehalten, als dieser sich den in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin enthaltenen Prozessgegenständen (Einwendungen oder Gründen) zumindest grundsätzlich zuordnen lässt. Feststellungen und beweiswürdigende Auseinandersetzungen erfolgten zu den Ausführungen hinsichtlich der Verwehungen (Fachbereich „Abfallwirtschaft und Deponietechnik“) sowie zur Naherholung (Fachbereich „Landschaftsbild und Raumordnung“). Hingegen erschienen folgende Aspekte des Vorbringens als Auslöser für eine Begründungspflicht (Pflicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung) und/oder weitergehende Ermittlungsschritte auf Tatsachenebene vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen steht, unbeachtlich: Auswirkungen auf offene Gewässer in der Nähe der Deponie (Fachbereich „Gewässerschutz“), Auswirkungen auf die ÖKÖ Weideausgleichsfläche sowie eine biologisch bewirtschaftete Ackerfläche (Fachbereich „Agrartechnik/Boden“) sowie Auswirkungen des Staubniederschlags (Fachbereich „Luftreinhaltetechnik“). Da die diesbezüglichen Vorbringen nicht vom Prüfungsumfang der Beschwerde iSd § 27 VwGVG gedeckt waren, war auf diese nicht weiter einzugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin (Bürgerinitiative) erhob durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter Beschwerde und führte darin auch zahlreiche Beschwerdegründe aus. Sie erstattete in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 weiteres Vorbringen in einer– als sohin beschwerdeergänzend anzusehenden – Präsentation zum Fachbereich Landschafsbild und Raumordnung (Beilage 5 zur VHS vom 16.10.2023). Auf das darin enthaltene entscheidungsrelevante Vorbringen wurde ausführlich eingegangen und allenfalls auch ergänzende Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht geführt. Anders ist dies jedoch bei dem erst in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 im Rahmen einer Präsentation zum Fachbereich Naturschutz vorgetragenen und aus Beilage 3 zur VHS vom 16.02.2024 ersichtlichen Vorbringen zu sehen: Das Bundesverwaltungsgericht war hier nur insoweit zur Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Präsentation oder allenfalls zur Durchführung ergänzender Ermittlungstätigkeiten auf Sachverhaltsebene angehalten, als dieser sich den in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin enthaltenen Prozessgegenständen (Einwendungen oder Gründen) zumindest grundsätzlich zuordnen lässt. Feststellungen und beweiswürdigende Auseinandersetzungen erfolgten zu den Ausführungen hinsichtlich der Verwehungen (Fachbereich „Abfallwirtschaft und Deponietechnik“) sowie zur Naherholung (Fachbereich „Landschaftsbild und Raumordnung“). Hingegen erschienen folgende Aspekte des Vorbringens als Auslöser für eine Begründungspflicht (Pflicht zur inhaltlichen Auseinandersetzung) und/oder weitergehende Ermittlungsschritte auf Tatsachenebene vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen steht, unbeachtlich: Auswirkungen auf offene Gewässer in der Nähe der Deponie (Fachbereich „Gewässerschutz“), Auswirkungen auf die ÖKÖ Weideausgleichsfläche sowie eine biologisch bewirtschaftete Ackerfläche (Fachbereich „Agrartechnik/Boden“) sowie Auswirkungen des Staubniederschlags (Fachbereich „Luftreinhaltetechnik“). Da die diesbezüglichen Vorbringen nicht vom Prüfungsumfang der Beschwerde iSd Paragraph 27, VwGVG gedeckt waren, war auf diese nicht weiter einzugehen.
3.5. Wesentliche Rechtsgrundlagen:
3.5.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000):
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und KulturgüterParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage, 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben, a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,, b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,, c) auf die Landschaft und, d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und, 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 2, (2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
[…]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
[…]
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, 4, oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
[…]
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
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Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;
b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;
c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
g) ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;
2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des KlimawandelsParagraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:, 1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:, a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;, b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;, c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;, d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;, e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;, f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);, g) ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;, 2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten., 3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;, 4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge, a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),, b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,, c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,, d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,, e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;
7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;, 5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;, 6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5;, 7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;, 8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
(3) Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.(3) Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.Paragraph 12 a, Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 12, Absatz 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:, 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die, a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder, c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 9 und 9 a dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1, ausgenommen der Litera e,, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des Paragraph 18 b, geändert werden. Änderungen im Sinne von Paragraph 18 b, sind betreffend Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1, ausgenommen der Litera e,, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und
8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.Paragraph 19, (1) Parteistellung haben, 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;, 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;, 3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;, 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;, 5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;, 6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,;, 7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und, 8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12,
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 46, BGBl. I Nr. 26/2023)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,)
[…]
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,, 1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,, 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und, 3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.(9) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
[…]
Anhang 1
Z 2Ziffer 2
[…]
d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;
[…]
[…]
3.5.2. Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:, 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,, 4. das Begehren und, 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.(2) Belangte Behörde ist, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,, 2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,, 3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und, 4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
3.5.3. Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)
3.5.3. Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002),
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder, 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind, 1. „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen
[…]
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
[…]
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.Paragraph 38, (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den Paragraphen 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Paragraph 43, (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:, 1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet., 2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt., 3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt., 4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen., 5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt., 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten., 6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.
c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.
d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.
f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Absatz eins, folgende Voraussetzungen erfüllt:, 1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang., 2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten., 3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt., 4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen., 5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:, a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen., b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern., c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen., d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen., e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen., f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor., g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
[…]
(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
2. Die Energie wird effizient eingesetzt.
3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.[…], (3) Soweit nicht bereits nach den Absatz eins bis 2 b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:, 1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen., 2. Die Energie wird effizient eingesetzt., 3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen., 4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.(5) Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,
(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.(6) Absatz 5, gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen
§ 43a. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.Paragraph 43 a, (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2 und 3,
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen.
Bescheidinhalte
§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;
2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
3. Sicherheitsvorkehrungen;
4. Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).Paragraph 47, (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:, 1. die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;, 2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;, 3. Sicherheitsvorkehrungen;, 4. Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;, 5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).
Für Behandlungsanlagen ist die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register anzugeben.
(2) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Abs. 1 jedenfalls zu enthalten:
1. die Deponie(unter)klasse und das Gesamtvolumen der Deponie;
2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999,(2) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Absatz eins, jedenfalls zu enthalten:, 1. die Deponie(unter)klasse und das Gesamtvolumen der Deponie;, 2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999,
S 1) und die Information der Behörde;
3. Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.S 1) und die Information der Behörde;, 3. Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
1.a) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 oder gemäß einer Regelung von mitanzuwendenden Vorschriften; sind die in österreichischen Rechtsvorschriften enthaltenen Emissionsgrenzwerte weniger streng als jene, die sich aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß § 47a vorgeschrieben werden; und
b) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; und
c) Emissionsgrenzwerte für weitere Schadstoffe, wenn dies in BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, vorgesehen ist.(3) Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:, 1.a) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, oder gemäß einer Regelung von mitanzuwendenden Vorschriften; sind die in österreichischen Rechtsvorschriften enthaltenen Emissionsgrenzwerte weniger streng als jene, die sich aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß Paragraph 47 a, vorgeschrieben werden; und, b) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; und, c) Emissionsgrenzwerte für weitere Schadstoffe, wenn dies in BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, vorgesehen ist.
Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß § 65 oder in einer mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 47a Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“
4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers; angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;
4a. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs;
6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung;
8. eine Verpflichtung des Anlageninhabers, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und
b) in den Fällen, in denen gemäß § 47a Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, oder in einer mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;, 2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;, 3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 47 a, Absatz 2, angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“, 4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers; angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;, 4a. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;, 5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs;, 6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;, 7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung;, 8. eine Verpflichtung des Anlageninhabers, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:, a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Ziffer 3, genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und, b) in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.
Bestimmungen für Deponiegenehmigungen
§ 48. (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.Paragraph 48, (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 43, nach Maßgabe des Paragraph 76, erfüllt sind.
(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.(2c) Absatz 2 b, gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.
(3) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:
1. Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2, 49, 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Abs. 2 Z 5 und 7 bis 9 und Abs. 6 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, sind nicht anzuwenden. Die §§ 19 und 20 der Deponieverordnung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden.
2. Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 sind weiters die §§ 33 und 39 der Deponieverordnung 2008 nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 nicht zulässig.
3. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.
4. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m3 sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen.
5. Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.(4) Für Deponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:, 1. Absatz 2,, die Paragraphen 39, Absatz 2, 49, 76, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Absatz 2, Ziffer 5 und 7 bis 9 und Absatz 6, der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 19 und 20 der Deponieverordnung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden., 2. Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 sind weiters die Paragraphen 33 und 39 der Deponieverordnung 2008 nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 nicht zulässig., 3. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird., 4. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m3 sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen., 5. Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
[…]
4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.[…], 4. Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
[…]
3.5.4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008)
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
6. Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle.Paragraph 3, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:, 6. Baurestmassen sind Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle.
[…]
9. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.[…], 9. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
[…]
2. Abschnitt
Deponieklassen und Zuordnung von Abfällen
Deponieklassen und -unterklassen
§ 4. Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:
1. Bodenaushubdeponie;
2. Inertabfalldeponie;
3. Deponie für nicht gefährliche Abfälle:
a) Baurestmassendeponie,
b) Reststoffdeponie,
c) Massenabfalldeponie;
4. Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie)Paragraph 4, Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:, 1. Bodenaushubdeponie;, 2. Inertabfalldeponie;, 3. Deponie für nicht gefährliche Abfälle:, a) Baurestmassendeponie,, b) Reststoffdeponie,, c) Massenabfalldeponie;, 4. Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie)
Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5. (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.Paragraph 5, (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig.
(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1. Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
2. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
3. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von, 1. Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,, 2. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,, 3. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und, 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
2. Abfällen gemäß Anhang 2,
3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von, 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,, 2. Abfällen gemäß Anhang 2,, 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,, 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,, 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,, 6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und, 7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
2. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
6. Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,
7. teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a,
8. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von, 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,, 2. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,, 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,, 4. Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,, 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,, 6. Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des Paragraph 9,,, 7. teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des Paragraph 10 a,,, 8. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und, 9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
2. Abfällen gemäß Anhang 2,
3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
6. schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b und
7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von, 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,, 2. Abfällen gemäß Anhang 2,, 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,, 4. Gleisschotter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,,, 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,, 6. schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und, 7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
(6) Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.
Deponiestandort
Anforderungen an den Deponiestandort
§ 21. (1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
2. das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
3. die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
4. die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.Paragraph 21, (1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:, 1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;, 2. das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;, 3. die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;, 4. die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;, 5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;
2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
3. Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
6. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
7. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:, 1. Wasserschutzgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,;, 2. Heilquellenschutzgebiete gemäß Paragraph 37, WRG 1959;, 3. Hochwasserabflussgebiete gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;, 4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;, 5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;, 6. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;, 7. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
1. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
2. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:, 1. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;, 2. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.
(4) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;
2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
4. Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
5. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.(4) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:, 1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2, 35 und 37 WRG 1959;, 2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß Paragraph 35, WRG 1959;, 3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (Paragraph 54, WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;, 4. Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c, WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (Paragraph 55 f, WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (Paragraph 55 g, WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;, 5. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.
3.5.5. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
§ 7Paragraph 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
4. Abgrabungen oder Anschüttungen,
- die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
- die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
- durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:, 1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;, 2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;, 3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;, 4. Abgrabungen oder Anschüttungen,, - die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,, - die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und, - durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;, 5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;, 6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen, - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie, - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;, 7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;, 8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn, 1. das Landschaftsbild,, 2. der Erholungswert der Landschaft oder, 3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn, 1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,, 2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,, 3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder, 4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:
- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
- der Erlag einer Sicherheitsleistung,
- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;
3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;
5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:, 1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;, 2. Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;, 3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;, 4. Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;, 5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.
§ 10Paragraph 10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
- bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
- ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
3.5.6. Verordnung über die Europaschutzgebiete
Allgemeines
§ 1Paragraph eins
Gegenstand
Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.
§ 14Paragraph 14
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse
(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 21 zu § 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Untersiebenbrunn, Weiden an der March und Weikendorf. In Anlage A zu § 14 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlage 1 zu § 14 (LGBl. Nr. 33/2020) und die Anlagen 2 bis 21 zu § 14 (LGBl. 5500/6-3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse, (1), 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 21 zu Paragraph 14, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Untersiebenbrunn, Weiden an der March und Weikendorf. In Anlage A zu Paragraph 14, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt., 2. Die Anlage 1 zu Paragraph 14, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2020,) und die Anlagen 2 bis 21 zu Paragraph 14, (LGBl. 5500/6-3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Marktgemeinde Eckartsau
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Gemeinde Glinzendorf
- der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
- der Gemeinde Großhofen
- der Gemeinde Haringsee
- der Marktgemeinde Lassee
- der Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfelde
- der Stadtgemeinde Marchegg
- der Gemeinde Markgrafneusiedl
- der Marktgemeinde Obersiebenbrunn
- der Marktgemeinde Orth an der Donau
- der Gemeinde Parbasdorf
- der Gemeinde Raasdorf
- der Gemeinde Untersiebenbrunn
- der Gemeinde Weiden an der March
- der Marktgemeinde WeikendorfDiese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:, - der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, - der Marktgemeinde Eckartsau, - der Marktgemeinde Engelhartstetten, - der Gemeinde Glinzendorf, - der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf, - der Gemeinde Großhofen, - der Gemeinde Haringsee, - der Marktgemeinde Lassee, - der Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfelde, - der Stadtgemeinde Marchegg, - der Gemeinde Markgrafneusiedl, - der Marktgemeinde Obersiebenbrunn, - der Marktgemeinde Orth an der Donau, - der Gemeinde Parbasdorf, - der Gemeinde Raasdorf, - der Gemeinde Untersiebenbrunn, - der Gemeinde Weiden an der March, - der Marktgemeinde Weikendorf
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:, - die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Großtrappe (Otis tarda), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Großtrappe (Otis tarda), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),, - die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Silberreiher (Egretta alba), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.Silberreiher (Egretta alba), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius),, - die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
- einer extensiven Landwirtschaft mit abwechslungsreicher Fruchtfolge,
- möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen für die Großtrappen,
- frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten, möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume,
- trocken-steinigen, lückig bewachsenen Ackerbrachen in den schotterterrassengeprägten Landschaftsteilen,
- naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen Obst- bzw. Nussbaumanteil,
- straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen,
- lichten, aufgelockerten Kiefernwäldern in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen,
- an Sonderstrukturen wie Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Waldränder, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen.Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:, - großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,, - einer extensiven Landwirtschaft mit abwechslungsreicher Fruchtfolge,, - möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen für die Großtrappen,, - frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten, möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume,, - trocken-steinigen, lückig bewachsenen Ackerbrachen in den schotterterrassengeprägten Landschaftsteilen,, - naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen Obst- bzw. Nussbaumanteil,, - straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen,, - lichten, aufgelockerten Kiefernwäldern in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen,, - an Sonderstrukturen wie Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Waldränder, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
3.6. Verfahrensgegenständlich ist die Errichtung einer Baurestmassendeponie mit einem Gesamtvolumen von 1.320.000 m³. Dadurch wird der Tatbestand des Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 erfüllt. Es war daher aufgrund des Antrages ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß §§ 5 ff UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahren gemäß § 17 UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen.3.6. Verfahrensgegenständlich ist die Errichtung einer Baurestmassendeponie mit einem Gesamtvolumen von 1.320.000 m³. Dadurch wird der Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 erfüllt. Es war daher aufgrund des Antrages ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 5, ff UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Der Vorhabensbestandteil „Errichtung einer Bodenaushubdeponie“ erfüllt für sich keinen Tatbestand iSd Anhanges 1 zum UVP-G 2000.
Er wurde keine Genehmigung für eine Massenabfall- oder Reststoffdeponie beziehungsweise für eine Deponie für gefährliche Abfälle beantragt, was sowohl aus dem Projektantrag als auch aus den zum Antrag vorgelegten Antragsunterlagen und insbesondere den beantragten Schlüsselnummern abzuleiten ist.
Sowohl der Vorhabensbestandteil Bodenaushubdeponie als auch der Vorhabensbestandteil Baurestmassendeponie stellt eine Behandlungsanlage im Sinn der Bestimmungen des AWG 2002 dar, weshalb die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung dieser ortsfesten Behandlungsanlage die materiellen Genehmigungstatbestände für Abfallbehandlungsanlagen gemäß AWG 2002 erfüllen.
Da es sich bei der Baurestmassendeponie um eine Baurestmassendeponie mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t/d und einer Gesamtkapazität von mehr als 25.000 t handelt, ist der Vorhabensbestandteil Baurestmassendeponie als IPPC-Anlage einzustufen.
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen genehmigungspflichtig. Sowohl der Vorhabensbestandteil Bodenaushubdeponie als auch der Vorhabensbestandteil Baurestmassendeponie erfüllt diesen materienrechtlichen Genehmigungstatbestand. Aufgrund der Lage des Vorhabens im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX besteht die naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung.Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen genehmigungspflichtig. Sowohl der Vorhabensbestandteil Bodenaushubdeponie als auch der Vorhabensbestandteil Baurestmassendeponie erfüllt diesen materienrechtlichen Genehmigungstatbestand. Aufgrund der Lage des Vorhabens im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 besteht die naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung.
3.7. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000:
3.7.1. Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen:
Zum niederösterreichischen Naturschutzrecht:
Die Beschwerdeführer behaupteten, dass das Landschaftsbild durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt werde.
Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zum Begriff der "nachhaltigen Beeinträchtigung" des Landschaftsbildes im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG, der durch die Novelle LGBL. Nr. 111/2015 durch den nunmehr geltenden Maßstab der "erheblichen Beeinträchtigung" ersetzt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese dann vorliege, wenn das Bild der die Landschaft prägenden Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst würde, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hänge daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfüge (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0116). Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zum Begriff der "nachhaltigen Beeinträchtigung" des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG, der durch die Novelle LGBL. Nr. 111 aus 2015, durch den nunmehr geltenden Maßstab der "erheblichen Beeinträchtigung" ersetzt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese dann vorliege, wenn das Bild der die Landschaft prägenden Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst würde, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hänge daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfüge (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0116). Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).
Im vorliegenden Fall bleibt aus fachlicher Sicht die Intensität des Eingriffs durch das Vorhaben in das Landschaftsbild (vgl. Pkt. 1.2.1.a. sowie 2.2.1.a. des Erkenntnisses) sowie in den Erholungswert der Landschaft (vgl. Pkt. 1.2.1.e. und 2.2.1.e. des Erkenntnisses) in einer Gesamtbetrachtung gering, weswegen die zuvor genannte Bestimmung der Genehmigungserteilung nicht entgegensteht. Nicht jede Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft bzw. der Eigenart der Landschaft kann sogleich als „erheblich“ eingestuft werden. Gemäß der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“ werden mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft. Im vorliegenden Fall bleibt aus fachlicher Sicht die Intensität des Eingriffs durch das Vorhaben in das Landschaftsbild vergleiche Pkt. 1.2.1.a. sowie 2.2.1.a. des Erkenntnisses) sowie in den Erholungswert der Landschaft vergleiche Pkt. 1.2.1.e. und 2.2.1.e. des Erkenntnisses) in einer Gesamtbetrachtung gering, weswegen die zuvor genannte Bestimmung der Genehmigungserteilung nicht entgegensteht. Nicht jede Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft bzw. der Eigenart der Landschaft kann sogleich als „erheblich“ eingestuft werden. Gemäß der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“ werden mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft.
Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier-und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 NÖ NschG 2000 sind daher erfüllt.Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier-und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 NÖ NschG 2000 sind daher erfüllt.
Eine Veränderung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes - wie in den gleichlautenden Beschwerden u.a. geltend gemacht - wurde vom Naturschutzgesetzgeber gerade nicht als Versagungsgrund festgelegt (vgl. e contrario die ausdrückliche Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 5 NÖ NschG 2000 für Landschaftsschutzgebiete).Eine Veränderung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes - wie in den gleichlautenden Beschwerden u.a. geltend gemacht - wurde vom Naturschutzgesetzgeber gerade nicht als Versagungsgrund festgelegt vergleiche e contrario die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, NÖ NschG 2000 für Landschaftsschutzgebiete).
Zur Naturverträglichkeit:
Aufgrund der Lage des Vorhabens im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX “ besteht die naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (§ 10 NÖ NSchG 2000). Aufgrund der Lage des Vorhabens im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 “ besteht die naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (Paragraph 10, NÖ NSchG 2000).
Das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Naturverträglichkeit bei Einhaltung der Auflagen und aufgrund der Projektänderung vom 02.02.2024 (betreffend die Störungsfreiheit der Deponieüberfläche während der Brutzeit des Triels) erfüllt sind. Aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sowie dem ergänzenden Gutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 (S. 12 ff) ergibt sich, dass das Vorhaben insgesamt nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für das Vogelschutzgebiet „ XXXX und XXXX “ steht. Das Vorhaben steht auch mit den wichtigen Erhaltungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet nicht im Widerspruch. Gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG werden im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 39 ff) sowie im ergänzenden Gutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 (S. 10 ff) auch nicht von vornherein auszuschließende kumulative Auswirkungen des Vorhabens mit anderen Vorhaben beurteilt, und es wird für die einzelnen Vorhaben jeweils begründet, warum keine nachteiligen kumulativen Auswirkungen mit dem Vorhaben zu erwarten sind. Das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Naturverträglichkeit bei Einhaltung der Auflagen und aufgrund der Projektänderung vom 02.02.2024 (betreffend die Störungsfreiheit der Deponieüberfläche während der Brutzeit des Triels) erfüllt sind. Aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sowie dem ergänzenden Gutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 (S. 12 ff) ergibt sich, dass das Vorhaben insgesamt nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für das Vogelschutzgebiet „ römisch 40 und römisch 40 “ steht. Das Vorhaben steht auch mit den wichtigen Erhaltungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet nicht im Widerspruch. Gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie bzw. Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG werden im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 39 ff) sowie im ergänzenden Gutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 (S. 10 ff) auch nicht von vornherein auszuschließende kumulative Auswirkungen des Vorhabens mit anderen Vorhaben beurteilt, und es wird für die einzelnen Vorhaben jeweils begründet, warum keine nachteiligen kumulativen Auswirkungen mit dem Vorhaben zu erwarten sind.
Die durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung hat somit ergeben, dass das Vorhaben mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, verträglich ist. Aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, und wurde daher seitens der belangten Behörde rechtsrichtig die Bewilligung erteilt. Da somit kein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliegt, waren auch keine Alternativlösungen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 zu prüfen.Die durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung hat somit ergeben, dass das Vorhaben mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, verträglich ist. Aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, und wurde daher seitens der belangten Behörde rechtsrichtig die Bewilligung erteilt. Da somit kein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliegt, waren auch keine Alternativlösungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 zu prüfen.
Auch erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet wären, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend zu schädigen, wurden im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt; die Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 ist daher ebenfalls erfüllt.Auch erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet wären, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend zu schädigen, wurden im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt; die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 ist daher ebenfalls erfüllt.
Zum Bundes-Abfallwirtschaftsrecht:
In der Beschwerde wurde eine mangelnde Standorteignung des Vorhabens vorgebracht. Die Deponieverordnung sehe eine Grundwasserbeweissicherung vor.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist aufgrund der vorhabensimmanenten Maßnahmen keine Beeinflussung von Boden oder Grundwasser im Umfeld zu erwarten. Gemäß § 21 Abs. 2 DVO 2008 sind zudem gewisse Standorte für Deponien, sofern Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind, ausgeschlossen. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die – ausgehend von den von der mitbeteiligten Partei den Einreichunterlagen angeschlossenen Angaben zu den Merkmalen des Standorts – sachverständigen Ermittlungstätigkeiten (im Behördenverfahren; vgl. UVP-Teilgutachten „Geologie“ vom 20.04.2022 sowie UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ und „Grundwasserhydrologie“) in Verbindung mit den Auflagen im angefochtenen Bescheid, auf welchen die Sachverhaltsfeststellungen beruhen, als ausreichend anzusehen sind. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts ist darauf zu schließen, dass der Standort der Errichtung der Deponie nicht entgegensteht.Nach dem festgestellten Sachverhalt ist aufgrund der vorhabensimmanenten Maßnahmen keine Beeinflussung von Boden oder Grundwasser im Umfeld zu erwarten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DVO 2008 sind zudem gewisse Standorte für Deponien, sofern Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind, ausgeschlossen. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die – ausgehend von den von der mitbeteiligten Partei den Einreichunterlagen angeschlossenen Angaben zu den Merkmalen des Standorts – sachverständigen Ermittlungstätigkeiten (im Behördenverfahren; vergleiche UVP-Teilgutachten „Geologie“ vom 20.04.2022 sowie UVP-Teilgutachten „Deponietechnik/Gewässerschutz“ und „Grundwasserhydrologie“) in Verbindung mit den Auflagen im angefochtenen Bescheid, auf welchen die Sachverhaltsfeststellungen beruhen, als ausreichend anzusehen sind. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts ist darauf zu schließen, dass der Standort der Errichtung der Deponie nicht entgegensteht.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen hinsichtlich fehlender Abfallschlüsselnummern sowie zum weiteren Vorbringen betreffend die Fachbereiche „Abfallrecht“ und „Deponietechnik“ wird auf Pkt. 2.2.5. des Erkenntnisses verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Prüfung die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung ist, aber insbesondere nicht eine befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen – wozu fallbezogen auch allgemein verbindliche Maßnahmen wie in der DVO 2008 zählen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, m.w.N.).Zum weiteren Beschwerdevorbringen hinsichtlich fehlender Abfallschlüsselnummern sowie zum weiteren Vorbringen betreffend die Fachbereiche „Abfallrecht“ und „Deponietechnik“ wird auf Pkt. 2.2.5. des Erkenntnisses verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Prüfung die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung ist, aber insbesondere nicht eine befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen – wozu fallbezogen auch allgemein verbindliche Maßnahmen wie in der DVO 2008 zählen vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, m.w.N.).
Betreffend die vorgebrachte Bedrohung der menschlichen Gesundheit durch das Vorhaben durch Winderverfrachtung sowie die Behauptung von - in Folge mangelhafter Ermittlungstätigkeiten - unzumutbaren Immissionseinwirkungen durch Luftschadstoffe und Lärm: Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darf eine Genehmigung für eine Behandlungsanlage nur erteilt werden, wenn das Leben und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden. Gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 darf es auch zu keiner unzumutbaren Belästigung von Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise kommen. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt sind, war Gegenstand des Beweises durch Sachverständige aus den Gebieten „Lärmschutz“ und „Luftreinhaltetechnik“ sowie darauf aufbauend „Humanmedizin“. „Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein fachliches Urteil über diese Fragen abzugeben. Sie haben sich darüber zu äußern, welcher Art die von der Anlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen“ (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027, unter Hinweis insbesondere darauf, dass bei der Anwendung des § 43 Abs. 1 AWG 2002 auf die zu den §§ 74 und 77 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann). Nach den als nachvollziehbar und schlüssig erachteten behördlichen sachverständigen Ermittlungsergebnissen kommt es im Hinblick auf Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm zu keinen Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit. Auch durch das Vorhaben bewirkte Schallimmissionen beeinträchtigen nicht das Leben und die Gesundheit von Nachbarn, es sind auch keine erheblichen Belästigungen zu erwarten (vgl. Pkt. 1.2.4. und 2.2.4. sowie 1.2.5. und 2.2.5. des Erkenntnisses). Die Vorgaben von § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 stehen daher der Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben nicht entgegen.Betreffend die vorgebrachte Bedrohung der menschlichen Gesundheit durch das Vorhaben durch Winderverfrachtung sowie die Behauptung von - in Folge mangelhafter Ermittlungstätigkeiten - unzumutbaren Immissionseinwirkungen durch Luftschadstoffe und Lärm: Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 darf eine Genehmigung für eine Behandlungsanlage nur erteilt werden, wenn das Leben und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 darf es auch zu keiner unzumutbaren Belästigung von Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise kommen. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 erfüllt sind, war Gegenstand des Beweises durch Sachverständige aus den Gebieten „Lärmschutz“ und „Luftreinhaltetechnik“ sowie darauf aufbauend „Humanmedizin“. „Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein fachliches Urteil über diese Fragen abzugeben. Sie haben sich darüber zu äußern, welcher Art die von der Anlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen“ vergleiche VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027, unter Hinweis insbesondere darauf, dass bei der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 auf die zu den Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann). Nach den als nachvollziehbar und schlüssig erachteten behördlichen sachverständigen Ermittlungsergebnissen kommt es im Hinblick auf Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm zu keinen Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit. Auch durch das Vorhaben bewirkte Schallimmissionen beeinträchtigen nicht das Leben und die Gesundheit von Nachbarn, es sind auch keine erheblichen Belästigungen zu erwarten vergleiche Pkt. 1.2.4. und 2.2.4. sowie 1.2.5. und 2.2.5. des Erkenntnisses). Die Vorgaben von Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AWG 2002 stehen daher der Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben nicht entgegen.
3.7.2. Zur Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 UVP-G 2000:3.7.2. Zur Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000:
Zu einer möglichen schwerwiegenden Umweltbelastung nach Gesamtbewertung aller Vorhabensauswirkungen auf die Umwelt:
§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält das allgemeine Gebot, die Immissionsbelastung von Schutzgütern so gering wie möglich zu halten (Immissionsminimierungsgebot). Das Immissionsminimierungsgebot ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 173). Diese Norm enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. „Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden“ (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 mwN.).Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 enthält das allgemeine Gebot, die Immissionsbelastung von Schutzgütern so gering wie möglich zu halten (Immissionsminimierungsgebot). Das Immissionsminimierungsgebot ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 173). Diese Norm enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. „Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 dargetan werden“ (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 mwN.).
Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass keine Schutzgüter in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden und Immissionen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c UVP-G 2000 jedenfalls vermieden werden. Dem Immissionsminimierungsgebot ist daher entsprochen.Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass keine Schutzgüter in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden und Immissionen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis c UVP-G 2000 jedenfalls vermieden werden. Dem Immissionsminimierungsgebot ist daher entsprochen.
Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung aller aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten Auswirkungen eines Vorhabens durchzuführen. Ergibt diese Bewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung aller aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten Auswirkungen eines Vorhabens durchzuführen. Ergibt diese Bewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 verdeutlicht dabei, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder unionsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 einander gegenübergestellt werden. Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVP-G 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch materienrechtlich durchzuführende Interessenabwägungen ergänzt (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz. 73 f, m.w.N.). Die Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 fordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz UVP-G 2000 verdeutlicht dabei, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder unionsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 einander gegenübergestellt werden. Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVP-G 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch materienrechtlich durchzuführende Interessenabwägungen ergänzt vergleiche etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz. 73 f, m.w.N.).
Die belangte Behörde stellte die Umweltverträglichkeit des Vorhabens als Gesamtschlussfolgerung fest und sah in der Folge auch keinen Widerspruch gegen die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000.
Ein Verstoß gegen diese verwaltungsbehördliche Schlussfolgerung blieb in den Beschwerden – wobei beschwerdeführende Nachbarn ohnedies keine Verletzung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 geltend machen könnten – sowohl betreffend die Sachverhaltsfeststellungen wie auch die rechtliche Beurteilung als solche ungerügt. Ein Verstoß gegen diese verwaltungsbehördliche Schlussfolgerung blieb in den Beschwerden – wobei beschwerdeführende Nachbarn ohnedies keine Verletzung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 geltend machen könnten – sowohl betreffend die Sachverhaltsfeststellungen wie auch die rechtliche Beurteilung als solche ungerügt.
Festzustellen waren – jeweils aus fachlicher Sicht, d.h. als Prüfergebnis einer fachgerechten Beurteilung durch Sachverständige –nicht mehr als jeweils geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter und im Gesamtkontext die Umweltverträglichkeit des Vorhabens als Ergebnis der Auswirkungsbewertung auf einzelne Schutzgüter und deren Wirkungen zueinander. Vor diesem Hintergrund und auch bei Berücksichtigung des Interesses am Umweltschutz an sich, also der Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000, und bei Berücksichtigung der ersichtlichen Interessen bzw. Zielsetzungen (gegenständlich mitanzuwendender) materienrechtlicher Vorschriften – dies sind im vorliegenden Fall insbesondere das NÖ NSchG und das AWG 2002 – bewirken Errichtung und Betrieb des Vorhabens keine iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 als „schwerwiegend“ zu erachtenden Umweltbelastungen. Das Beschwerdeverfahren hat somit bestätigt, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind.Festzustellen waren – jeweils aus fachlicher Sicht, d.h. als Prüfergebnis einer fachgerechten Beurteilung durch Sachverständige –nicht mehr als jeweils geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter und im Gesamtkontext die Umweltverträglichkeit des Vorhabens als Ergebnis der Auswirkungsbewertung auf einzelne Schutzgüter und deren Wirkungen zueinander. Vor diesem Hintergrund und auch bei Berücksichtigung des Interesses am Umweltschutz an sich, also der Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000, und bei Berücksichtigung der ersichtlichen Interessen bzw. Zielsetzungen (gegenständlich mitanzuwendender) materienrechtlicher Vorschriften – dies sind im vorliegenden Fall insbesondere das NÖ NSchG und das AWG 2002 – bewirken Errichtung und Betrieb des Vorhabens keine iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 als „schwerwiegend“ zu erachtenden Umweltbelastungen. Das Beschwerdeverfahren hat somit bestätigt, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind.
3.8. Zum Vorabentscheidungsersuchen:
Die Beschwerdeführer beantragten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 (vgl. Beilage 4 zur VHS vom 16.02.2024), das Bundesverwaltungsgericht möge dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorlegen, ob die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) verlange, dass die Erhaltungsmaßnahmen, die für ein Europaschutzgebiet festgelegt werden, die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Lebensräume und Arten, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen, nötig seien, eingehalten werden, wenn das Vorkommen einer solchen geschützten Art nachgewiesen sei oder die Maßnahmen auch dann wirksam durchgeführt werden müssten, wenn das entsprechende Gebiet als Lebensraum für diese geschützten Art ausgewiesen sei bzw. ob die genannte Richtlinie verlange, dass die Genehmigung für ein Vorhaben nur dann versagt werden dürfe, wenn in einem Europaschutzgebiet eine geschützte Art (z.B. Triel) brüte oder ob es ausreiche, dass die Geeignetheit des Lebensraumes gegeben sei, um die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, weil durch das Vorhaben die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen des Europaschutzgebietes nicht eingehalten werden könnten, sondern sich der Erhaltungszustand dadurch verschlechtere.Die Beschwerdeführer beantragten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.02.2024 vergleiche Beilage 4 zur VHS vom 16.02.2024), das Bundesverwaltungsgericht möge dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV die Frage vorlegen, ob die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) verlange, dass die Erhaltungsmaßnahmen, die für ein Europaschutzgebiet festgelegt werden, die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Lebensräume und Arten, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen, nötig seien, eingehalten werden, wenn das Vorkommen einer solchen geschützten Art nachgewiesen sei oder die Maßnahmen auch dann wirksam durchgeführt werden müssten, wenn das entsprechende Gebiet als Lebensraum für diese geschützten Art ausgewiesen sei bzw. ob die genannte Richtlinie verlange, dass die Genehmigung für ein Vorhaben nur dann versagt werden dürfe, wenn in einem Europaschutzgebiet eine geschützte Art (z.B. Triel) brüte oder ob es ausreiche, dass die Geeignetheit des Lebensraumes gegeben sei, um die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, weil durch das Vorhaben die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen des Europaschutzgebietes nicht eingehalten werden könnten, sondern sich der Erhaltungszustand dadurch verschlechtere.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall durch das Vorhaben neue Triel-Habitate entstehen und folglich die Geeignetheit des Lebensraums verbessert wird und durch das Vorhaben auch keine negativen Einflüsse auf den Trielbestand zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass seit ca. 20 Jahren kein Brutnachweis des Triels für die Projektfläche und ihre Umgebung vorliegt (vgl. Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 8 f). Die seitens der Beschwerdeführer aufgeworfene Frage stellt sich daher im gegebenen Zusammenhang nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zu näher formulierten Fragen haben (VwGH 08.09.2011, 2011/03/0111). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.Diesbezüglich ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall durch das Vorhaben neue Triel-Habitate entstehen und folglich die Geeignetheit des Lebensraums verbessert wird und durch das Vorhaben auch keine negativen Einflüsse auf den Trielbestand zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass seit ca. 20 Jahren kein Brutnachweis des Triels für die Projektfläche und ihre Umgebung vorliegt vergleiche Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 8 f). Die seitens der Beschwerdeführer aufgeworfene Frage stellt sich daher im gegebenen Zusammenhang nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zu näher formulierten Fragen haben (VwGH 08.09.2011, 2011/03/0111). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Bürgerinitiative Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gutachten Immissionen Kumulierung Landschaftspflege Lärmbelastung mündliche Verhandlung Sachverständigengutachten Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Vorabentscheidungsersuchen Voraussetzungen VorhabensbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W102.2265402.1.00Im RIS seit
23.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024