Entscheidungsdatum
09.04.2024Norm
AlVG §12Spruch
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W229 2268899-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 22.11.2022, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2023, GZ: WF XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 22.11.2022, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2023, GZ: WF römisch 40 , den Beschluss:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024, W229 2268899-1/10E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) des Erkenntnisses statt der Datumsangabe „03.11.2022“ nunmehr „02.11.2022“ zu lauten hat.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024, W229 2268899-1/10E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) des Erkenntnisses statt der Datumsangabe „03.11.2022“ nunmehr „02.11.2022“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im Spruch zitierte Erkenntnis ist gemäß § 56 Abs. 2 AlVGG und § 7 Abs. 2 BVwGG durch einen aus einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichterinnen bestehenden Senat ergangen. Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung sind in der Zusammensetzung zu treffen, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/12/0004).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im Spruch zitierte Erkenntnis ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVGG und Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG durch einen aus einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichterinnen bestehenden Senat ergangen. Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung sind in der Zusammensetzung zu treffen, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/12/0004).
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im gegenständlichen Fall wurde bei der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.03.2024 im Spruchpunkt A) irrtümlich ein falsches Datum, nämlich „03.11.2022“ angeführt. Richtig wäre jedoch „02.11.2022“ gewesen.
Es handelt sich um eine falsche Datumsangabe, welche gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist.Es handelt sich um eine falsche Datumsangabe, welche gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist.
Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist aus der Aktenlage offenkundig, so ist auch in den Feststellungen des Erkenntnisses festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 03.11.2022 bereits in einem Dienstverhältnis stand. Daher hätte die Unrichtigkeit bzw. der Schreibfehler bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2268899.1.01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024