TE Bvwg Beschluss 2024/4/9 W122 2268327-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2024
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Entscheidungsdatum

09.04.2024

Norm

BDG 1979 §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W 122 2268327-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.12.2022, Zl. XXXX betreffend Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 betreffend Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG 1979 zu Recht:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über eine Verwendungsänderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.12.2022 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, eine Änderung der Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Rahmen der neuen Zuweisung liege nicht vor, zumal mit einer Fußnote zum Arbeitsplatz festgelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer auch nach der betreffenden Personalmaßnahme für die Dauer seiner nunmehrigen Verwendung wie bisher in der Funktionsgruppe 5 verbleibe. Eine bescheidmäßige Absprache hinsichtlich einer schlichten Verwendungsänderung bei Zuweisung eines gleich bewerteten Arbeitsplatzes sei im Gesetz nicht vorgesehen. 3. Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Eingabe vom 31.01.1024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein bisheriger Arbeitsplatz im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wies die Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 5 auf. Verfahrensgegenständlich wurde ein Bescheid über die Zuverlässigkeit einer Verwendungsänderung.

Ein Bescheid über diese Personalmaßnahme erging nicht.

Der Beschwerdeführer ist verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 31.01.2024 betreffend den Tod des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers entschied der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen (VwGH 8. September 1998, 97/08/0151):

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."

Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20. November 2013, 2013/10/0189):

„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN). …“„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN). …“

Diese Grundsätze bedeuten im gegenständlichen Fall, dass davon auszugehen ist, eine Verwendungsänderung ist ausschließlich an den betreffenden Beamten und nicht an seine erbrechtlichen Rechtsnachfolger adressiert und berührt deren allfällige vermögensrechtliche Position nicht. Die tatsächlich besoldete Einstufung des Beschwerdeführers und damit die vermögensrechtliche Position blieb durch das Begehren pro futuro eine Klarstellung zu erhalten, unstrittig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob das Beschwerdeverfahren nach dem Ableben des Beschwerdeführers einzustellen oder fortzusetzen ist, sowie die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Anspruch auf bescheidmäßige Klärung der Verwendungsänderung um ein höchstpersönliches Recht handelt.

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da diese Rechtsfrage durch die oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da diese Rechtsfrage durch die oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben höchstpersönliche Rechte Verfahrenseinstellung Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2268327.1.00

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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