TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/10 W157 2279593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EAG-Befreiungsverordnung §4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §2
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W157 2279593-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit Bescheid vom XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) ab.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) ab.

2.       Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom XXXX .2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 .

3.       Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein, denen zahlreiche Dokumente beigeschlossen waren.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein, denen zahlreiche Dokumente beigeschlossen waren.

1.2.    Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für den Zeitraum vom XXXX .1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für den Zeitraum vom römisch 40 .

1.3.    Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung ihres Antrages ergeben habe, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin oder jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, müsse glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, jeweils um den Hauptwohnsitz handle.1.3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung ihres Antrages ergeben habe, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin oder jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, müsse glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, jeweils um den Hauptwohnsitz handle.

1.4.    Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht.

1.5.    Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ab; die Abweisung wurde damit begründet, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laufe, nicht am antragsgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz habe.1.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ab; die Abweisung wurde damit begründet, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laufe, nicht am antragsgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz habe.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem der verfahrenseinleitende Antrag vom XXXX , die Bescheide vom XXXX sowie XXXX und das Aufforderungsschreiben vom XXXX enthalten sind.Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem der verfahrenseinleitende Antrag vom römisch 40 , die Bescheide vom römisch 40 sowie römisch 40 und das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 enthalten sind.

3.              Rechtliche Beurteilung

3.1.    Rechtsgrundlagen

3.1.1.  ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

[…]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.

[…]“

§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.1.2.  RGG

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3 RGG:Paragraph 3, RGG:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]“

§ 4 RGG:Paragraph 4, RGG:

„Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).

[…]“

§ 6 RGG:Paragraph 6, RGG:

„Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Fernmeldegebührenordnung

(i)      Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(i) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,

BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

[…]“

§ 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]“

§ 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“

§ 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

§ 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(ii)    Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(ii) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

[…]

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

[…]

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

[…]“

§ 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]“

§ 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

§ 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.5.  EAG

(i)      Fassung BGBl. I Nr. 198/2023(i) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 198/2023, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 72 EAG:Paragraph 72, EAG:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat..(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat..

[…]“

§ 103 EAG:Paragraph 103, EAG:

„Inkrafttreten

§ 103. […]Paragraph 103, […]

(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes:

[…]

3. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.3. Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

[…]“

(ii)    Fassung BGBl. I Nr. 233/2022(ii) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 72 EAG:Paragraph 72, EAG:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

[…]“

3.1.6.  EAG-Befreiungsverordnung

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph eins, EAG-Befreiungsverordnung:

„Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,

2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und

3. den Grüngas-Förderbeitrag

entstehen.

[…]“

§ 2 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung:

„Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 2. (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2, (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:

1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,

[…]

b) an welchen eine Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,

[…]

b) an welchen eine Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

[…]

§ 4 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung:

„Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4, (1) Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:

1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;

[…]

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

[…]“

Zu Spruchpunkt A)

3.2.    Anzuwendende Rechtslage

3.2.1.  Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).

3.2.2.    Da die Erneuerbare-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbetrag zeitraumbezogen sind, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.

Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 198/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages einschlägigen Bestimmungen des EAG gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 103 Abs. 9 Z 3 EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab XXXX maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages einschlägigen Bestimmungen des EAG gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 103, Absatz 9, Ziffer 3, EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab römisch 40 maßgeblich.

Für die Befreiungszeiträume vor XXXX ist das EAG idF BGBl. I Nr. 233/2022 heranzuziehen.Für die Befreiungszeiträume vor römisch 40 ist das EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, heranzuziehen.

Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF Fassung BGBl. I Nr. 198/2023 sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF Fassung BGBl. I Nr. 233/2022 sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

3.2.3.  Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.3.2.3. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat.

§ 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

3.3.    Belangte Behörde

3.3.1.    Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft.

3.3.2.  Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.

Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühr betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34).

3.4.    Bescheiderlassung ohne Antrag

3.4.1.    Der Ausspruch der belangten Behörde über eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbetrages erfordert den vorhergehenden Antrag einer Person, die sich für berechtigt hält.

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, d.h. ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21.03.2011, 98/110/0376). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 4.730/1964; VfSlg 5.685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200; 10.09.2004, 2004/12/0016).Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, d.h. ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21.03.2011, 98/110/0376). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 4.730 aus 1964,; VfSlg 5.685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200; 10.09.2004, 2004/12/0016).

3.4.2.  Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Das Anbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr offen.3.4.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages. Das Anbringen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr offen.

Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , sprach die belangte Behörde neuerlich über den – bereits erledigten – Antrag vom XXXX ab. Dadurch erließ die belangte Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag und nahm eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr zustand.Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sprach die belangte Behörde neuerlich über den – bereits erledigten – Antrag vom römisch 40 ab. Dadurch erließ die belangte Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag und nahm eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr zustand.

3.4.3.    Aus dem dargestellten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.

3.5.    Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

3.6.    Unzulässigkeit der Revision

3.6.1.  Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.6.2.  Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die vorliegende Entscheidung folgt der unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Kassation ne bis in idem res iudicata Rundfunkgebührenbefreiung unzuständige Behörde Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W157.2279593.1.00

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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