TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/10 W157 2265215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W157 2265215-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen vom XXXX sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages vom XXXX befreit.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen vom römisch 40 sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages vom römisch 40 befreit.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldezettel der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person XXXX ;? Meldezettel der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person römisch 40 ;

?        Behindertenpass der Beschwerdeführerin;

?        Schreiben, in dem die Beschwerdeführerin neben ihrer Behinderung darauf hinwies, dass sie Alleinerzieherin sei und monatliche Kreditrückzahlungen plus Strom sowie Versicherung iHv EUR 1.123,41 habe;

?        Lohnzettel der Beschwerdeführerin vom XXXX .? Lohnzettel der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 208,05).2. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 208,05).

3.       Daraufhin langte am XXXX eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in der diese vortrug, dass sie eine 70 %ige Hörbehinderung, keine 24-Stunden-Betreuung und monatliche Ausgaben (Kredit iHv EUR 948,90, Haushaltsversicherung iHv EUR 33,37, Hausversicherung iHv EUR 49,41, Strom iHv EUR 60,88 und Ablebensversicherung iHv EUR 30,85) habe.3. Daraufhin langte am römisch 40 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in der diese vortrug, dass sie eine 70 %ige Hörbehinderung, keine 24-Stunden-Betreuung und monatliche Ausgaben (Kredit iHv EUR 948,90, Haushaltsversicherung iHv EUR 33,37, Hausversicherung iHv EUR 49,41, Strom iHv EUR 60,88 und Ablebensversicherung iHv EUR 30,85) habe.

4.       Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. I.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 208,05).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. römisch eins.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 208,05).

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass die außergewöhnlichen Belastungen iHv EUR 810,20 nicht eintragen seien.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass die außergewöhnlichen Belastungen iHv EUR 810,20 nicht eintragen seien.

Dem Rechtmittel war ein Auszug des Einkommenssteuerbescheides (Teil „Außergewöhnliche Belastungen“) der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX vom XXXX angefügt.Dem Rechtmittel war ein Auszug des Einkommenssteuerbescheides (Teil „Außergewöhnliche Belastungen“) der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 angefügt.

6.       Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Gebührenbefreiung bis zum XXXX bestanden habe. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung „gehörlos oder schwer hörbehindert“ habe die Beschwerdeführerin bereits bei der ersten Antragstellung im XXXX nachgewiesen. Den Nachweis über die aktuellen Unterhaltszahlungen für XXXX habe diese ebenfalls in einer Vorbefreiung vom XXXX erbracht.Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Gebührenbefreiung bis zum römisch 40 bestanden habe. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung „gehörlos oder schwer hörbehindert“ habe die Beschwerdeführerin bereits bei der ersten Antragstellung im römisch 40 nachgewiesen. Den Nachweis über die aktuellen Unterhaltszahlungen für römisch 40 habe diese ebenfalls in einer Vorbefreiung vom römisch 40 erbracht.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden Person bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden Person bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.

8.       Die Beschwerdeführerin ersuchte am XXXX um eine Verlängerung der gesetzten Frist, übersandte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch in der Folge keine weiteren Unterlagen.8. Die Beschwerdeführerin ersuchte am römisch 40 um eine Verlängerung der gesetzten Frist, übersandte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch in der Folge keine weiteren Unterlagen.

9.       Das Bundesverwaltungsgericht gab der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX die Möglichkeit, zur vorläufigen Berechnungsgrundlage Stellung zu beziehen.9. Das Bundesverwaltungsgericht gab der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 die Möglichkeit, zur vorläufigen Berechnungsgrundlage Stellung zu beziehen.

10.      Am XXXX replizierte die belangte Behörde, sich im Prinzip den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.10. Am römisch 40 replizierte die belangte Behörde, sich im Prinzip den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.

11.      Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden Person bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden Person bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen sowie weitere abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.

12.      Die Beschwerdeführerin gab mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz bekannt, dass sie Alimente iHv EUR 330,00 für ihren Sohn erhalte, und übermittelte ihren Lohnzettel vom XXXX .12. Die Beschwerdeführerin gab mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz bekannt, dass sie Alimente iHv EUR 330,00 für ihren Sohn erhalte, und übermittelte ihren Lohnzettel vom römisch 40 .

13.      Mit Parteiengehör vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin die vorläufige Berechnungsgrundlage mit, wozu die Beschwerdeführerin am XXXX Stellung bezog.13. Mit Parteiengehör vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin die vorläufige Berechnungsgrundlage mit, wozu die Beschwerdeführerin am römisch 40 Stellung bezog.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin, die bis zum XXXX über eine Gebührenbefreiung verfügte, einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.1.1. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin, die bis zum römisch 40 über eine Gebührenbefreiung verfügte, einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.

1.2.    Die schwer hörbehinderte Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person XXXX im gemeinsamen Haushalt.1.2. Die schwer hörbehinderte Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.

1.3.    Die Beschwerdeführerin bezog von XXXX monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.878,85 (EUR 1.858,57 zuzüglich des Gewerkschaftsbeitrages iHv EUR 20,28, der keinen gesetzlichen Abzug, sondern eine freiwillige Leistung darstellt) bzw. bezieht seit XXXX monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.984,05 (EUR 1.961,00 zuzüglich des Gewerkschaftsbeitrages iHv EUR 23,05, der keinen gesetzlichen Abzug, sondern eine freiwillige Leistung darstellt).1.3. Die Beschwerdeführerin bezog von römisch 40 monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.878,85 (EUR 1.858,57 zuzüglich des Gewerkschaftsbeitrages iHv EUR 20,28, der keinen gesetzlichen Abzug, sondern eine freiwillige Leistung darstellt) bzw. bezieht seit römisch 40 monatlich ein Gehalt iHv EUR 1.984,05 (EUR 1.961,00 zuzüglich des Gewerkschaftsbeitrages iHv EUR 23,05, der keinen gesetzlichen Abzug, sondern eine freiwillige Leistung darstellt).

XXXX erhielt von XXXX monatlich Alimente iHv EUR 290,00 bzw. erhält seit XXXX monatlich Alimente iHv EUR 330,00. römisch 40 erhielt von römisch 40 monatlich Alimente iHv EUR 290,00 bzw. erhält seit römisch 40 monatlich Alimente iHv EUR 330,00.

1.4.    Die Beschwerdeführerin hat monatlich außergewöhnliche Belastungen iHv EUR 117,42 (EUR 599,00 [Freibetrag wegen eigener Behinderung] plus EUR 810,00 [nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen] durch 12 Monate).

1.5.    Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.

1.6.    Die Beschwerdeführerin nimmt keine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag, der Bemerkung der belangten Behörde zur „Gliederung der Beilagen“, den Lohnzetteln der Beschwerdeführerin vom XXXX sowie XXXX , der am XXXX eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin und dem Auszug des Einkommenssteuerbescheides (Teil „Außergewöhnliche Belastungen“) der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX vom XXXX .Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag, der Bemerkung der belangten Behörde zur „Gliederung der Beilagen“, den Lohnzetteln der Beschwerdeführerin vom römisch 40 sowie römisch 40 , der am römisch 40 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin und dem Auszug des Einkommenssteuerbescheides (Teil „Außergewöhnliche Belastungen“) der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 .

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antwortschreiben vom XXXX und XXXX zu den Parteiengehören des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und XXXX weder Gegenteiliges bekannt gab, noch konträre Beweise lieferte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Änderungen bei den außergewöhnlichen Belastungen nach XXXX eintraten.Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antwortschreiben vom römisch 40 und römisch 40 zu den Parteiengehören des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und römisch 40 weder Gegenteiliges bekannt gab, noch konträre Beweise lieferte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Änderungen bei den außergewöhnlichen Belastungen nach römisch 40 eintraten.

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen vorlegte.

In ihren Stellungnahmen vom XXXX und XXXX gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, keine 24-Stunden-Betreuung zu nutzen.In ihren Stellungnahmen vom römisch 40 und römisch 40 gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, keine 24-Stunden-Betreuung zu nutzen.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Rechtsgrundlagen

3.1.1.  ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

[…]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.

[…]“

§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.1.2.  RGG

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3 RGG:Paragraph 3, RGG:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]“

§ 4 RGG:Paragraph 4, RGG:

„Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).

[…]“

§ 6 RGG:Paragraph 6, RGG:

„Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Fernmeldegebührenordnung

(i)      Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(i) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,

BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

[…]“

§ 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]“

§ 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“

§ 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]“

§ 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(ii)    Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(ii) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

[…]

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

[…]

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

[…]“

§ 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]“

§ 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

§ 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]“

3.2.    Anzuwendende Rechtslage

3.2.1.  Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).

3.2.2.  Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat.

§ 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

3.2.3.    Da die Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zeitraumbezogen ist, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.

Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung, § 16 Abs. 8 FeZG und § 103 Abs. 9 Z 3 EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab XXXX maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung, Paragraph 16, Absatz 8, FeZG und Paragraph 103, Absatz 9, Ziffer 3, EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab römisch 40 maßgeblich.

Für die Befreiungszeiträume vor XXXX ist die Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 heranzuziehen.Für die Befreiungszeiträume vor römisch 40 ist die Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, heranzuziehen.

3.3.    Belangte Behörde

3.3.1.    Mit den vorliegenden Beschwerden werden Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft.

3.3.2.  Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.

Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühr betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34).

3.4.    Berechnungen zum Haushalts-Nettoeinkommen

3.4.1.    Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung).3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung).

Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung).

3.4.2.    Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (schwere Hörbehinderung) gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung nach. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung vor.3.4.2. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (schwere Hörbehinderung) gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nach. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung vor.

Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Befreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Befreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:

(i)            Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für zwei Personen im Jahr XXXX EUR 1.820,80 und im Jahr XXXX EUR 1.961.75 bzw. beträgt im Jahr XXXX EUR 2.152,03.(i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für zwei Personen im Jahr römisch 40 EUR 1.820,80 und im Jahr römisch 40 EUR 1.961.75 bzw. beträgt im Jahr römisch 40 EUR 2.152,03.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Davon kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.Davon kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.

Darüber hinaus können anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung (§ 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung) als Abzüge berücksichtigt werden, wenn diese entsprechend belegt werden.
(ii)             Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
Darüber hinaus können anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung) als Abzüge berücksichtigt werden, wenn diese entsprechend belegt werden., (ii) Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:

ANTRAGSTELLER/IN

XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40

XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40

XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40

seit XXXX seit römisch 40

 

XXXX römisch 40

 

 

 

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

 

 

 

Gehalt

 

1.878,85

1.878,85

1.984,05

1.984,05

monatl.

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

XXXX römisch 40

 

 

 

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

 

 

 

Alimente

 

290,00

290,00

330,00

330,00

monatl.

 

Summe der Einkünfte

2.168,58

2.168,58

2.314,05

2.314,05

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

-140,00

-140,00

-140,00

monatl.

 

Außergewöhnliche Belastungen

XXXX römisch 40

-117,42

-117,42

-117,42

-117,42

monatl.

 

Summe der Abzüge

-257,42

-257,42

-257,42

-257,42

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.911,16

1.911,43

2.056,63

2.056,63

monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

1.820,80

1.961,75

1.961,75

2.152,03

monatl.

RICHTSATZÜBER- UND -UNTERSCHREITUNG

90,36

-50,32

94,88

-95,40

monatl.

Nächstmöglicher Befreiungszeitpunkt

Da eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum XXXX bestand, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt XXXX .Da eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum römisch 40 bestand, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt römisch 40 .

Summe der Einkünfte

Von XXXX sind das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (Gehalt iHv EUR 1.878,85) und das monatliche Einkommen des XXXX (Alimente iHv EUR 290,00) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.168,58 ergibt.Von römisch 40 sind das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (Gehalt iHv EUR 1.878,85) und das monatliche Einkommen des römisch 40 (Alimente iHv EUR 290,00) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.168,58 ergibt.

Seit XXXX sind das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (Gehalt iHv EUR 1.984,05) und das monatliche Einkommen des XXXX (Alimente iHv EUR 330,00) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.314,05 ergibt.Seit römisch 40 sind das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (Gehalt iHv EUR 1.984,05) und das monatliche Einkommen des römisch 40 (Alimente iHv EUR 330,00) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.314,05 ergibt.

Summe der Abzüge

Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.

Weiters sind die monatlichen außergewöhnlichen Belastungen der Beschwerdeführerin iHv EUR 117,42 in Abzug zu bringen.

Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht.

Soweit die Beschwerdeführerin monatliche Ausgaben wie Kreditrückzahlungen, Versicherungen und Rechnungen für Strom in Abzug gebracht wissen will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der Leistungen in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, die nicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ, sodass die diesbezüglichen belegten Verpflichtungen mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen können.Soweit die Beschwerdeführerin monatliche Ausgaben wie Kreditrückzahlungen, Versicherungen und Rechnungen für Strom in Abzug gebracht wissen will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der Leistungen in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, die nicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ, sodass die diesbezüglichen belegten Verpflichtungen mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen können.

Insgesamt ergibt sich sohin jeweils eine Summe der Abzüge iHv EUR 257,42.

Richtsatzüber- und -unterschreitung

Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 90,36 und von XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 94,88 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 90,36 und von römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 94,88 aus.

Von XXXX bestand eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 50,32 und seit XXXX besteht eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 95,40.Von römisch 40 bestand eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 50,32 und seit römisch 40 besteht eine Richtsatzunterschreitung iHv EUR 95,40.

3.5.    Ergebnis

3.5.1.  Da das Haushalts-Nettoeinkommen von XXXX und von XXXX über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag, ist die Zuerkennung einer Befreiung für die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen in diesen Zeiträumen unzulässig und die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.3.5.1. Da das Haushalts-Nettoeinkommen von römisch 40 und von römisch 40 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag, ist die Zuerkennung einer Befreiung für die Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen in diesen Zeiträumen unzulässig und die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.

3.5.2.  Von XXXX lag das Haushalts-Nettoeinkommen unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt, wodurch ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen gegeben ist.3.5.2. Von römisch 40 lag das Haushalts-Nettoeinkommen unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt, wodurch ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen gegeben ist.

Seit XXXX liegt das Haushalts-Nettoeinkommen wieder unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt, wodurch ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung vom ORF-Beitrag besteht.Seit römisch 40 liegt das Haushalts-Nettoeinkommen wieder unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt, wodurch ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung vom ORF-Beitrag besteht.

Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die schwere Hörbehinderung der Beschwerdeführerin erscheint im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Beitragsbefreiung bis zum XXXX angemessen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die schwere Hörbehinderung der Beschwerdeführerin erscheint im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der Beitragsbefreiung bis zum römisch 40 angemessen.

Der Beschwerde ist sohin im ausgesprochenen Umfang stattzugeben.

3.5.3.  Da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer schweren Hörbehinderung keine weitere Anspruchsvoraussetzung des § 47 Fernmeldegebührenordnung nachwies, ist eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen von XXXX nicht möglich. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.3.5.3. Da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer schweren Hörbehinderung keine weitere Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nachwies, ist eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen von römisch 40 nicht möglich. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.6.    Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.

Zu B)

3.7.    Unzulässigkeit der Revision

3.7.1.  Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.7.2.  Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Behinderung Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Kreditraten Mietvertrag Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W157.2265215.1.00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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