Entscheidungsdatum
10.04.2024Norm
BFA-VG §34 Abs3Spruch
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L517 2286712-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme vom XXXX und die anschließende Anhaltung vom XXXX bis zum XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme vom römisch 40 und die anschließende Anhaltung vom römisch 40 bis zum römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Auftrag erteilt, gemäß § 46 Abs.2a und 2b FPG iVm § 19 AVG an den Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Sollte diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet werden, werde die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) der Auftrag erteilt, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG an den Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Sollte diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet werden, werde die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Am XXXX wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers frühestens für 18.02.2024 ab 19 Uhr erteilt. 2. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers frühestens für 18.02.2024 ab 19 Uhr erteilt.
3. Der Beschwerdeführer leistete dem Mitwirkungsbescheid vom XXXX keine Folge, weshalb die Festnahme mit XXXX vollzogen wurde. 3. Der Beschwerdeführer leistete dem Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 keine Folge, weshalb die Festnahme mit römisch 40 vollzogen wurde.
4. Gegen diese Festnahme bzw. die Anhaltung erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX fristgerecht Beschwerde.4. Gegen diese Festnahme bzw. die Anhaltung erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 fristgerecht Beschwerde.
5. Für den 10.04.2024 wurde vom BVwG eine Verhandlung anberaumt.
6. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 (eingebracht per elektronischem Rechtsverkehr) wurde die Maßnahmenbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3. Aufgrund der eindeutigen Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 09.04.2024, mit welcher die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Zurückziehung von Beschwerden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Zurückziehung von Beschwerden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung Maßnahmenbeschwerde Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2286712.1.00Im RIS seit
22.05.2024Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024