Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
IESG §1 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des G gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. November 1990, Zl. 337.098/5-3a/90, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung von Insolvenz-Ausfallgeld in der im Antrag vom 3. September 1985 begehrten Höhe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des (im Devolutionsweg zuständig gewordenen) Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. November 1990 wurde der (am 3. September 1985 gestellte und beim Arbeitsamt Linz am 11. September 1985 eingelangte sowie später mehrfach ergänzte) Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27. Juni 1985 gemäß § 1 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, in geltender Fassung, "abgelehnt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird in der Beschwerde dahingehend bezeichnet, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzausfallgeld zuerkannt zu erhalten", und "im besonderen" in seinem Recht, "an Insolvenzgeld S 25.845,40 netto sowie an Kosten der Forderungsanmeldung S 323,05 zuerkannt zu erhalten", verletzt werde. Diese Beträge entsprechen jenen, die der Beschwerdeführer bereits im Antrag vom 3. September 1985 geltend gemacht hat. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid - der die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsamtes Linz vom 12. März 1986 zur Gänze erledigt hat - darüber hinaus unbekämpft gelassen hat, zumal sich auch aus den von ihm genannten Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), nichts Gegenteiliges ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur in diesem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat im Antrag vom 3. September 1985 - abgesehen von den Kosten der Forderungsanmeldung - die Art seiner (in Höhe von S 25.845,40 netto bezifferten) Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber mit "Gehalt bzw. Zul."
angegeben. Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß diesen (unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1986 und vom 10. Oktober 1990 in Höhe von insgesamt S 26.500,-- netto geltend gemachten) Ansprüchen vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausbezahlte Vorschüsse in der Höhe von S 38.000,-- gegenüberstehen. Sie hat dazu weiters ausgeführt, daß der vom Beschwerdeführer "hergestellte Zusammenhang zwischen diesen Vorschüssen und angeblich offenen Rückverrechnungen hinsichtlich von Fahrtspesen für den Bereich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes deshalb nicht von Belang" sei, "weil im Schriftsatz Ihres Rechtsvertreters vom 6.8.1990" (in dem zu den hg. Zlen. 89/11/0280, 0282 anhängig gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahren) "für Sie Insolvenz-Ausfallgeld für Reisekosten und Barauslagen 'bislang' ausdrücklich nicht begehrt wurden". Eine Aufrechnung der Vorschüsse zur Gänze mit den Reisekosten und Barauslagen sei nicht möglich, "da dadurch der Grundsatz, daß für alle Ansprüche, für die Insolvenz-Ausfallgeld begehrt werden, auch ausdrücklich beim Arbeitsamt zu beantragen sind, durchbrochen würde". Außerdem gebühre insoweit kein Insolvenz-Ausfallgeld, als der an sich gesicherte arbeitsrechtliche Anspruch durch Gegenforderungen "vernichtet", also im Sinne der Gesetzesterminologie (des § 1 Abs. 2 IESG) nicht mehr "aufrecht" sei. Im Hinblick auf den Umstand, "daß eben die erwähnten S 38.000,-- die nach Ihren Angaben zustehenden S 26.500,-- eindeutig übersteigen", sei der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht gegeben. Damit ist aber die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer mit Recht erkannt hat - einem Rechtsirrtum unterlegen.
Gemäß § 6 Abs. 2 IESG sind in dem schriftlich zu stellenden Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld u.a. der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1986, Zl. 85/11/0144, und die dort angeführte Judikatur) ist unter der Anführung des Betrages der Forderung im Antrag, welche ein wesentliches Inhaltserfordernis darstellt, die Angabe der Art des gesicherten Anspruches im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG, für den Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wird, und seine Höhe zu verstehen. Ist ein Anspruch nicht (mehr) aufrecht, so ist er gemäß § 1 Abs. 2 IESG auch nicht gesichert, weshalb er im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (dem Grunde, allenfalls auch nur der Höhe nach) keine Aufnahme zu finden hat. Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsverfahren behauptet, daß die an ihn ausbezahlten Vorschüsse bei Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber und damit bei Stellung seines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld bereits zur Gänze berücksichtigt worden seien, also bei Errechnung der Höhe dieser Ansprüche auf diese Vorschüsse Bedacht genommen worden sei. Trifft dies zu, so wäre es auf dem Boden der bestehenden Rechtslage geradezu widersinnig gewesen, Ansprüche in den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld aufzunehmen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr zu Recht bestehen, kommt doch unter diesen Umständen insoweit die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld von vornherein nicht in Betracht. Die belangte Behörde hätte daher ermitteln und entsprechende Feststellungen darüber treffen müssen, wofür nach Absicht der Parteien des Arbeitsvertrages die (der Höhe nach unbestrittenen) Vorschüsse jeweils an den Beschwerdeführer geleistet worden sind. Hätte sich dabei herausgestellt, daß sie ihrer Art nach andere als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entgeltansprüche betreffen oder diese Ansprüche nicht unter das vom Beschwerdeführer im Antrag vom 3. September 1985 begehrte Ausmaß vermindert haben, so könnte dieser Antrag mit der von der belangten Behörde gegebenen Begründung nicht zu Recht abgewiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er nicht unbekämpft geblieben ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof hält es allerdings im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren für zweckmäßig, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Anspruches auf die Kosten der Forderungsanmeldung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG darauf hinzuweisen, daß die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 4 IESG ihre Entstehung bei der Geltendmachung eines (Haupt-) Anspruches, der im Verfahren nach dem IESG als berechtigt erkannt worden ist, voraussetzt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1988, Zl. 87/11/0157, und vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0145).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren war abzuweisen, weil eine Vollmacht in diesem Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt wurde, sodaß auch "Vollmachtstempel" nicht ersetzt werden können, und die Eingabengebühr für die Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung) nur S 240,-- beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110001.X00Im RIS seit
04.06.1991