TE Bvwg Beschluss 2024/4/12 W198 2288756-1

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Veröffentlicht am 12.04.2024
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Entscheidungsdatum

12.04.2024

Norm

ASVG §311
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 311 heute
  2. ASVG § 311 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 311 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 311 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 311 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 311 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. ASVG § 311 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 311 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  9. ASVG § 311 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 311 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. ASVG § 311 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W198 2288756-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Doris BRAUN, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 26.01.2024, GZ: XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Doris BRAUN, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 26.01.2024, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W198 2288756-1/3Z, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4. AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) zu lauten hat:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen          Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
         zu GZ XXXX ausgesetzt.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W198 2288756-1/3Z, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) zu lauten hat:, A) , Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark , zu GZ römisch 40 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Beschluss vom 04.04.2024, Zl. W198 2288756-1/3Z, wurde im Spruchpunkt A)
die Geschäftszahl XXXX des am Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens nicht angeführt.
Im Beschluss vom 04.04.2024, Zl. W198 2288756-1/3Z, wurde im Spruchpunkt A) , die Geschäftszahl römisch 40 des am Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens nicht angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Berichtigung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.04.2024 zur Zl. W198 2288756-1/3Z im Spruchpunkt A) die Geschäftszahl XXXX des am Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens nicht angeführt.3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.04.2024 zur Zl. W198 2288756-1/3Z im Spruchpunkt A) die Geschäftszahl römisch 40 des am Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Verfahrens nicht angeführt.

Auf die Unterlassung der Anführung obig genannter Geschäftszahl wurde mit Schriftsatz
der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 10.04.2024, eingelangt
am 11.04.2024, hingewiesen, mittels welchem zugleich ein Berichtigungsantrag gemäß
§ 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG gestellt wurde.
Auf die Unterlassung der Anführung obig genannter Geschäftszahl wurde mit Schriftsatz , der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 10.04.2024, eingelangt , am 11.04.2024, hingewiesen, mittels welchem zugleich ein Berichtigungsantrag gemäß , Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gestellt wurde.

Die im Spruchpunkt A) fehlende Geschäftszahl ist sohin aus der Aktenlage offenkundig – wenngleich diese vor Einlangen des Schriftsatzes der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen war bzw. dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des
§ 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des , Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff).


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Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2288756.1.01

Im RIS seit

29.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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