TE Bvwg Beschluss 2024/4/12 W157 2265215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2024
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Entscheidungsdatum

12.04.2024

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W157 2265215-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER in der Beschwerdesache der XXXX betreffend den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER in der Beschwerdesache der römisch 40 betreffend den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , den folgenden Beschluss:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2024 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Angabe des Zeitraums in Spruchpunkt A) I. „vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026“ statt „vom 01.01.2024 bis zum xx.xx.2026“ lautet.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2024 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Angabe des Zeitraums in Spruchpunkt A) römisch eins. „vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026“ statt „vom 01.01.2024 bis zum xx.xx.2026“ lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin für bestimmte Zeiträume von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit.

Dabei wurde der (die ORF-Gebühr betreffende) Befreiungszeitraum irrtümlich anstelle mit dem korrekten Beginn- und Enddatum „01.01.2024 bis 31.12.2026“ mit „01.01.2024 bis xx.xx.2026“ angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Im vorliegenden Fall wurde im in Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses der (die ORF-Gebühr betreffende) Befreiungszeitraum irrtümlich anstelle mit dem korrekten Beginn- und Enddatum „01.01.2024 bis 31.12.2026“ mit „01.01.2024 bis xx.xx.2026“ angegeben. Die Unrichtigkeit dieser Datumsangabe stellt gemäß der Aktenlage einen offenkundigen Schreibfehler dar, der nunmehr spruchgemäß berichtigt wird.Im vorliegenden Fall wurde im in Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses der (die ORF-Gebühr betreffende) Befreiungszeitraum irrtümlich anstelle mit dem korrekten Beginn- und Enddatum „01.01.2024 bis 31.12.2026“ mit „01.01.2024 bis xx.xx.2026“ angegeben. Die Unrichtigkeit dieser Datumsangabe stellt gemäß der Aktenlage einen offenkundigen Schreibfehler dar, der nunmehr spruchgemäß berichtigt wird.

Zu B)

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rundfunkgebührenbefreiung Schreibfehler Versehen Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W157.2265215.1.01

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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