Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W211 2277264-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom XXXX 2023 brachte XXXX (= Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) zusammengefasst vor, der Hausinnenbereich eines Mehrparteienhauses in XXXX werde durch die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Kameras überwacht. Die mitbeteiligte Partei werde auf ihrem Weg vom Eintritt in das Mehrparteienhaus bis zu ihrer Wohnungstüre vollständig überwacht. Eine der Kameras sei auf ihre Wohnungstür gerichtet und erfasse auch den privaten Wohnbereich.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom römisch 40 2023 brachte römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) zusammengefasst vor, der Hausinnenbereich eines Mehrparteienhauses in römisch 40 werde durch die römisch 40 (= Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Kameras überwacht. Die mitbeteiligte Partei werde auf ihrem Weg vom Eintritt in das Mehrparteienhaus bis zu ihrer Wohnungstüre vollständig überwacht. Eine der Kameras sei auf ihre Wohnungstür gerichtet und erfasse auch den privaten Wohnbereich.
Es seien insgesamt fünf Kameras montiert. Die erste Kamera sei auf den unmittelbaren Eingangsbereich und auf das (allgemeine) Eingangstor gerichtet. Nach einer versperrten Zwischentüre sei eine zweite Kamera auf eintretende Personen gerichtet. Eine dritte, in einer Oberputzleiste versteckte Kamera, filme Personen von der Seite beim Eintreten durch die letzte (zweite) versperrbare Zwischentüre. Zudem würden zwei weitere Kameras im ersten und zweiten Stock des Mehrparteienhauses die Auf- und Abgänge im Stiegenhaus überwachen. Im zweiten Stock ( XXXX ) wohne die mitbeteiligte Partei. Es gebe im Erdgeschoß somit insgesamt drei solide und versperrbare Tore bzw. Türen, die ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten würden. Diese seien zusätzlich alarmgesichert.Es seien insgesamt fünf Kameras montiert. Die erste Kamera sei auf den unmittelbaren Eingangsbereich und auf das (allgemeine) Eingangstor gerichtet. Nach einer versperrten Zwischentüre sei eine zweite Kamera auf eintretende Personen gerichtet. Eine dritte, in einer Oberputzleiste versteckte Kamera, filme Personen von der Seite beim Eintreten durch die letzte (zweite) versperrbare Zwischentüre. Zudem würden zwei weitere Kameras im ersten und zweiten Stock des Mehrparteienhauses die Auf- und Abgänge im Stiegenhaus überwachen. Im zweiten Stock ( römisch 40 ) wohne die mitbeteiligte Partei. Es gebe im Erdgeschoß somit insgesamt drei solide und versperrbare Tore bzw. Türen, die ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten würden. Diese seien zusätzlich alarmgesichert.
Die Wohnungstür der mitbeteiligten Partei liege im Blickwinkel der Kamera im zweiten Stock. Beim Öffnen könne der Innenbereich mitaufgezeichnet werden. Die Speicherfristen des Bildmaterials seien der mitbeteiligten Partei nicht bekannt. Die Aufnahmen würden nicht nur im Anlassfall ausgewertet, sondern in Echtzeit auf Handy und/oder Displays in eine Wohneinheit im Haus übertragen werden. Zudem sei die vorgenommene Kennzeichnung der Kameras mangelhaft. Die mitbeteiligte Partei habe außerdem nie in die beanstandete Datenverarbeitung eingewilligt.
2. Mit Eingabe vom XXXX 2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Überwachungskameras seien zwischen 2010 und 2011 in ihrem Namen und aufgrund berechtigter Interessen der Bewohner:innen dieser Liegenschaft am vorbeugenden Schutz der im Haus lebenden Personen und deren Sachen installiert worden. Grund sei insbesondere gewesen, dass es in den Jahren davor vermehrt zu Einbrüchen, einer versuchten Vergewaltigung, einem Brandanschlag und zahlreichen Sachbeschädigungen im Haus gekommen sei. All diese Vorkommnisse seien durch hausfremde Personen verursacht worden. Seit der Installation der Überwachungskameras sei es zu keinen weiteren Gewalttaten oder Sachbeschädigungen im Mehrparteienhaus gekommen. 2. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Überwachungskameras seien zwischen 2010 und 2011 in ihrem Namen und aufgrund berechtigter Interessen der Bewohner:innen dieser Liegenschaft am vorbeugenden Schutz der im Haus lebenden Personen und deren Sachen installiert worden. Grund sei insbesondere gewesen, dass es in den Jahren davor vermehrt zu Einbrüchen, einer versuchten Vergewaltigung, einem Brandanschlag und zahlreichen Sachbeschädigungen im Haus gekommen sei. All diese Vorkommnisse seien durch hausfremde Personen verursacht worden. Seit der Installation der Überwachungskameras sei es zu keinen weiteren Gewalttaten oder Sachbeschädigungen im Mehrparteienhaus gekommen.
Die Videoüberwachungsanlage bestehe aus fünf Kameras. Vier Kameras seien eindeutig erkennbar, während eine Kamera in einer Leiste montiert sei. Es fände keine Überwachung von Privatbereichen, Wohnungseingangstüren und Postkästen statt. Die Kameras würden lediglich bei Bewegungen im Bildausschnitt aufzeichnen. Die Aufzeichnungen würden nach 72 Stunden automatisch gelöscht und der Löschvorgang regelmäßig kontrolliert werden. Eine entsprechende Plakette „Dieser Bereich wird VIDEOÜBERWACHT“ beschildere die vorgenommene Datenverarbeitung. Eine gleichlautende Plakette befinde sich auch auf der Hauseingangstür.
Die Zentraleinheit der Überwachungsanlage befinde sich in einem gesondert versperrten Raum. In diesem Raum befinde sich auch der Monitor der Videoüberwachungsanlage. Die Wartung der Anlage und die Kontrolle des Löschvorgangs werde von Herrn XXXX im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt. Eine Übertragung der Aufnahmen auf das Display eines Mobiltelefons finde nicht statt.Die Zentraleinheit der Überwachungsanlage befinde sich in einem gesondert versperrten Raum. In diesem Raum befinde sich auch der Monitor der Videoüberwachungsanlage. Die Wartung der Anlage und die Kontrolle des Löschvorgangs werde von Herrn römisch 40 im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführt. Eine Übertragung der Aufnahmen auf das Display eines Mobiltelefons finde nicht statt.
3. Mit Eingabe vom XXXX 2023 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Übersichtsplan (mit den eingezeichneten Überwachungskameras) nicht die Realität widerspiegle. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien Wohnungseingänge/Eingangstüren eindeutig von den Kameras erfasst. Bereits geringfügige Änderungen von Zoom oder Winkel des Aufnahmebereichs der Überwachungskamera im zweiten Stock würden die Erfassung der Wohnungstüre der mitbeteiligten Partei erlauben. Die Ausrichtung der „Dome“-Kameras sei zudem nicht nachvollziehbar. Diese verfüge ua auch über die Funktion von Audio-Aufnahmen (und Ausgabe) bzw. Alarme. Die auf den vorgelegten Screenshots ersichtliche Schwärzung im Bereich der Postkästen sei nicht vertrauenswürdig. Es sei im Ergebnis der mitbeteiligten Partei und ihren Gästen/Besucher:innen nicht möglich, ihre Wohnung im zweiten Stock zu betreten oder zu verlassen, ohne unmittelbar von allen Überwachungskameras erfasst zu werden. Ein alternativer Zugang zur Wohneinheit im zweiten Stock, etwa durch einen Lift oder eine alternative Route, bestehe nicht. Auch der Restmüll-Container im Hof werde von der „versteckten“ Kamera im Erdgeschoß erfasst. Die durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Liste betreffend eine vermeintliche „Einwilligung“ in die Datenverarbeitung durch eine einzelne Person je Wohneinheit, wobei jene der mitbeteiligten Partei nicht aufgelistet sei, könne keine rechtliche Wirkung entfalten. Die als Begründung angeführten Sach- und Gewaltdelikte habe die Beschwerdeführerin nicht belegt. Die XXXX sei ausgesprochen sicher, und das Wohnviertel hebe sich durch keine besondere Gefährdungslage hervor. Vor diesem Hintergrund seien die bereits getroffenen Maßnahmen (mehrere solide, moderne Türen, davon eine nicht per Gegensprechanlage zu öffnen, Alarmsysteme, etc.) zur Sicherstellung der Interessen der Beschwerdeführerin ausreichend.3. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Übersichtsplan (mit den eingezeichneten Überwachungskameras) nicht die Realität widerspiegle. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien Wohnungseingänge/Eingangstüren eindeutig von den Kameras erfasst. Bereits geringfügige Änderungen von Zoom oder Winkel des Aufnahmebereichs der Überwachungskamera im zweiten Stock würden die Erfassung der Wohnungstüre der mitbeteiligten Partei erlauben. Die Ausrichtung der „Dome“-Kameras sei zudem nicht nachvollziehbar. Diese verfüge ua auch über die Funktion von Audio-Aufnahmen (und Ausgabe) bzw. Alarme. Die auf den vorgelegten Screenshots ersichtliche Schwärzung im Bereich der Postkästen sei nicht vertrauenswürdig. Es sei im Ergebnis der mitbeteiligten Partei und ihren Gästen/Besucher:innen nicht möglich, ihre Wohnung im zweiten Stock zu betreten oder zu verlassen, ohne unmittelbar von allen Überwachungskameras erfasst zu werden. Ein alternativer Zugang zur Wohneinheit im zweiten Stock, etwa durch einen Lift oder eine alternative Route, bestehe nicht. Auch der Restmüll-Container im Hof werde von der „versteckten“ Kamera im Erdgeschoß erfasst. Die durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Liste betreffend eine vermeintliche „Einwilligung“ in die Datenverarbeitung durch eine einzelne Person je Wohneinheit, wobei jene der mitbeteiligten Partei nicht aufgelistet sei, könne keine rechtliche Wirkung entfalten. Die als Begründung angeführten Sach- und Gewaltdelikte habe die Beschwerdeführerin nicht belegt. Die römisch 40 sei ausgesprochen sicher, und das Wohnviertel hebe sich durch keine besondere Gefährdungslage hervor. Vor diesem Hintergrund seien die bereits getroffenen Maßnahmen (mehrere solide, moderne Türen, davon eine nicht per Gegensprechanlage zu öffnen, Alarmsysteme, etc.) zur Sicherstellung der Interessen der Beschwerdeführerin ausreichend.
4. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX 2023 soweit verfahrensrelevant aus, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Handyfotos würden nicht die tatsächlichen Aufnahmebereiche der Kameras widerspiegeln, diese seien hingegen durch die vorgelegten Screenshots eindeutig belegt. Zudem werde weder die Wohnungseingangstüre noch gar das Innere der Wohnung der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich erfasst. Die Restmüll- und Altpapiercontainer stünden, aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin bei der XXXX , nicht mehr im Aufnahmebereich der Überwachungskameras.4. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 2023 soweit verfahrensrelevant aus, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Handyfotos würden nicht die tatsächlichen Aufnahmebereiche der Kameras widerspiegeln, diese seien hingegen durch die vorgelegten Screenshots eindeutig belegt. Zudem werde weder die Wohnungseingangstüre noch gar das Innere der Wohnung der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich erfasst. Die Restmüll- und Altpapiercontainer stünden, aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 , nicht mehr im Aufnahmebereich der Überwachungskameras.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2023 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, sie habe dem Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen.5. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, sie habe dem Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen.
6. Mit Bescheid vom XXXX 2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch den Betrieb von fünf Videokameras und die Anfertigung von Bildaufnahmen im Mehrparteienhaus XXXX , in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde wurde im Hinblick auf das Begehren, die Kameras zu entfernen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführerin amtswegig mit sofortiger Wirkung untersagt, mittels der verfahrensgegenständlichen Bildverarbeitungsanlage, bestehend aus den Kameras 1, 2, 3, 4 und 5, die Allgemeinflächen des Mehrparteienhauses XXXX , insbesondere den Haupteingang sowie den Hausflur/Gang samt Treppenaufgang zu erfassen und Bilddaten dieser Bereiche aufzuzeichnen (Spruchpunkt 3.).6. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch den Betrieb von fünf Videokameras und die Anfertigung von Bildaufnahmen im Mehrparteienhaus römisch 40 , in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde wurde im Hinblick auf das Begehren, die Kameras zu entfernen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführerin amtswegig mit sofortiger Wirkung untersagt, mittels der verfahrensgegenständlichen Bildverarbeitungsanlage, bestehend aus den Kameras 1, 2, 3, 4 und 5, die Allgemeinflächen des Mehrparteienhauses römisch 40 , insbesondere den Haupteingang sowie den Hausflur/Gang samt Treppenaufgang zu erfassen und Bilddaten dieser Bereiche aufzuzeichnen (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Beschwerdeführerin Verantwortliche der vernommenen Datenverarbeitungen sei, da diese über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheide. Eine qualifizierte gesetzliche Grundlage bzw. ein lebenswichtiges Interesse zur Rechtfertigung eines Eingriffs in § 1 Abs. 1 DSG liege nicht vor. Es müsse die Rechtmäßigkeit anhand Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO beurteilt werden. So erfordere die Berufung auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder immaterieller Natur, die Erforderlichkeit der Verarbeitung (diese müsse angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt sein) und eine Interessensabwägung. So könne der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht eines:einer Verantwortlichen unterliegen, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung darstellen, jedoch müsse dieses zum Zeitpunkt der Verarbeitung vorhanden und nicht nur hypothetisch sein. Im vorliegenden Fall sei eine aktuelle und tatsächliche Gefährdungslage nicht gegeben und fehle es daher bereits am Erfordernis eines berechtigten Interesses. Zudem müsse eine vorgenommene Datenverarbeitung auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Könne der gleiche Schutzzweck durch ein gelinderes Mittel erlangt werden, so sei die konkrete Datenverarbeitung nicht erforderlich. Es mangle den im ersten und zweiten Stock montierten Kameras jedenfalls an der Erforderlichkeit, da bereits drei versperrbare Türen durchbrochen werden müssten, um diesen Ort zu erreichen. Zum letzten Kriterium, dem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin, sei auszuführen, dass die ehemalige Datenschutzkommission festgehalten habe: „Das Problem der Verhältnismäßigkeit von (Video)Überwachung bestehe auch – wenn auch in geringerem Maße – bei der Überwachung von Hauseingangs- und Stiegenbereichen, da deren Betreten nicht vermieden werden könne, wenn die (der Privatsphäre zuzurechnende) Kommunikation mit Hausbewohnern gesucht werde“. Die belangte Behörde sehe keinen Grund von dieser Rechtsansicht abzugehen und sei ein Überwiegen des Interesses der Beschwerdeführerin am Schutz von Personen und Sachen gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei an ihren personenbezogenen Daten (oder denjenigen ihrer Besucher:innen) nicht zu erkennen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Beschwerdeführerin Verantwortliche der vernommenen Datenverarbeitungen sei, da diese über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheide. Eine qualifizierte gesetzliche Grundlage bzw. ein lebenswichtiges Interesse zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Paragraph eins, Absatz eins, DSG liege nicht vor. Es müsse die Rechtmäßigkeit anhand Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO beurteilt werden. So erfordere die Berufung auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder immaterieller Natur, die Erforderlichkeit der Verarbeitung (diese müsse angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt sein) und eine Interessensabwägung. So könne der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht eines:einer Verantwortlichen unterliegen, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung darstellen, jedoch müsse dieses zum Zeitpunkt der Verarbeitung vorhanden und nicht nur hypothetisch sein. Im vorliegenden Fall sei eine aktuelle und tatsächliche Gefährdungslage nicht gegeben und fehle es daher bereits am Erfordernis eines berechtigten Interesses. Zudem müsse eine vorgenommene Datenverarbeitung auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Könne der gleiche Schutzzweck durch ein gelinderes Mittel erlangt werden, so sei die konkrete Datenverarbeitung nicht erforderlich. Es mangle den im ersten und zweiten Stock montierten Kameras jedenfalls an der Erforderlichkeit, da bereits drei versperrbare Türen durchbrochen werden müssten, um diesen Ort zu erreichen. Zum letzten Kriterium, dem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin, sei auszuführen, dass die ehemalige Datenschutzkommission festgehalten habe: „Das Problem der Verhältnismäßigkeit von (Video)Überwachung bestehe auch – wenn auch in geringerem Maße – bei der Überwachung von Hauseingangs- und Stiegenbereichen, da deren Betreten nicht vermieden werden könne, wenn die (der Privatsphäre zuzurechnende) Kommunikation mit Hausbewohnern gesucht werde“. Die belangte Behörde sehe keinen Grund von dieser Rechtsansicht abzugehen und sei ein Überwiegen des Interesses der Beschwerdeführerin am Schutz von Personen und Sachen gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei an ihren personenbezogenen Daten (oder denjenigen ihrer Besucher:innen) nicht zu erkennen.
Da aus dem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG kein Beseitigungsanspruch abgeleitet werden könne, sei das dahingehende Begehren der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen (Spruchpunkt 2.). Gemäß Art. 58 Abs. 2 lit d und f DSGVO sei aber die monierte Datenverarbeitung mittels der fünf Überwachungskameras zu untersagen (Spruchpunkt III.).Da aus dem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG kein Beseitigungsanspruch abgeleitet werden könne, sei das dahingehende Begehren der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen (Spruchpunkt 2.). Gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera d und f DSGVO sei aber die monierte Datenverarbeitung mittels der fünf Überwachungskameras zu untersagen (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Mit Beschwerde vom XXXX 2023 gegen die Spruchpunkte (wohl gemeint:) 1 und 3 dieses Bescheids brachte die Beschwerdeführerin soweit verfahrensrelevant und zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin festgestellt und das Betreiben der fünf Videoüberwachungskameras untersagt habe. Die mitbeteiligte Partei habe bereits beim Einzug im XXXX 2010 um das Bestehen der Überwachungskameras gewusst und somit eine konkludente Einwilligung erteilt. Zudem habe die ehemalige Datenschutzkommission die Anlage im Jahr 2010/2011 genehmigt. Es bestehe sehr wohl eine aktuelle und tatsächliche Gefährdungslage, da in der unmittelbaren Nähe der sogenannte „Arbeiterstrich“, ein Drogenumschlagplatz und drei Bordelle angesiedelt seien. Die Türen würden sich mittels Gegensprechanlage und „Postschlüssel“ bzw. „BG-Karte“ einfach öffnen lassen. Zudem seien die beiden hinter der Eingangstüre befindlichen Zwischentüren aus Kunststoff und einfach zu überwinden. Es sei daher von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen.7. Mit Beschwerde vom römisch 40 2023 gegen die Spruchpunkte (wohl gemeint:) 1 und 3 dieses Bescheids brachte die Beschwerdeführerin soweit verfahrensrelevant und zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin festgestellt und das Betreiben der fünf Videoüberwachungskameras untersagt habe. Die mitbeteiligte Partei habe bereits beim Einzug im römisch 40 2010 um das Bestehen der Überwachungskameras gewusst und somit eine konkludente Einwilligung erteilt. Zudem habe die ehemalige Datenschutzkommission die Anlage im Jahr 2010 aus 2011, genehmigt. Es bestehe sehr wohl eine aktuelle und tatsächliche Gefährdungslage, da in der unmittelbaren Nähe der sogenannte „Arbeiterstrich“, ein Drogenumschlagplatz und drei Bordelle angesiedelt seien. Die Türen würden sich mittels Gegensprechanlage und „Postschlüssel“ bzw. „BG-Karte“ einfach öffnen lassen. Zudem seien die beiden hinter der Eingangstüre befindlichen Zwischentüren aus Kunststoff und einfach zu überwinden. Es sei daher von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies vollinhaltlich auf die bekämpften Spruchpunkte des erlassenen Bescheides und begehrte die Abweisung der Beschwerde.8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies vollinhaltlich auf die bekämpften Spruchpunkte des erlassenen Bescheides und begehrte die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 führte die mitbeteiligte Partei soweit verfahrensrelevant und zu ihren bisherigen Eingaben ergänzend aus, dass durch die durchgehende Videoüberwachung ein enormer Überwachungsdruck entstehe. Von einer konkludenten Einwilligung könne bereits aufgrund der versteckten Kamera keinesfalls ausgegangen werden. Eine Einwilligung sei jederzeit widerrufbar, und der Umstand der Genehmigung der Anlage durch die ehemalige Datenschutzkommission irrelevant. Außerdem bestehe keine besondere Gefährdungslage (es gebe keinen Arbeiterstrich, kein besonderes Drogenproblem in der Umgebung, allerdings existiere ein Bordell mit den entsprechenden Problemen). Zudem habe es in letzter Zeit keine Einbruchsversuche gegeben. Eine Dokumentation der behaupteten Delikte sei nicht vorhanden. Die Überwachung der Mieter:innen stehe für die Beschwerdeführerin im Vordergrund.9. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 führte die mitbeteiligte Partei soweit verfahrensrelevant und zu ihren bisherigen Eingaben ergänzend aus, dass durch die durchgehende Videoüberwachung ein enormer Überwachungsdruck entstehe. Von einer konkludenten Einwilligung könne bereits aufgrund der versteckten Kamera keinesfalls ausgegangen werden. Eine Einwilligung sei jederzeit widerrufbar, und der Umstand der Genehmigung der Anlage durch die ehemalige Datenschutzkommission irrelevant. Außerdem bestehe keine besondere Gefährdungslage (es gebe keinen Arbeiterstrich, kein besonderes Drogenproblem in der Umgebung, allerdings existiere ein Bordell mit den entsprechenden Problemen). Zudem habe es in letzter Zeit keine Einbruchsversuche gegeben. Eine Dokumentation der behaupteten Delikte sei nicht vorhanden. Die Überwachung der Mieter:innen stehe für die Beschwerdeführerin im Vordergrund.
10. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 replizierte die Beschwerdeführerin und führte soweit verfahrensrelevant und ergänzend aus, dass die Kameras nicht versteckt seien, eine Beschilderung für diese bestehe, keine Dauerüberwachung stattfinde, nie eine Beschwerde hinsichtlich der Überwachungskameras bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei, eine konkludente Einwilligung bestehe, die Darstellung der Gefährdungslage unglaubwürdig sei und deutliche Einbruchsspuren an den Türen vorhanden seien. Eine Überwachung von Mieter:innen finde nicht statt.10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 replizierte die Beschwerdeführerin und führte soweit verfahrensrelevant und ergänzend aus, dass die Kameras nicht versteckt seien, eine Beschilderung für diese bestehe, keine Dauerüberwachung stattfinde, nie eine Beschwerde hinsichtlich der Überwachungskameras bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei, eine konkludente Einwilligung bestehe, die Darstellung der Gefährdungslage unglaubwürdig sei und deutliche Einbruchsspuren an den Türen vorhanden seien. Eine Überwachung von Mieter:innen finde nicht statt.
11. Am XXXX 2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Argumente darlegen konnten, ein Zeuge befragt wurde und die zu erörternden Rechtsfragen beleuchtet wurden. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX 2024 für das Fernbleiben von der der mündlichen Verhandlung entschuldigt.11. Am römisch 40 2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Argumente darlegen konnten, ein Zeuge befragt wurde und die zu erörternden Rechtsfragen beleuchtet wurden. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 2024 für das Fernbleiben von der der mündlichen Verhandlung entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Mieterin der Wohnung an der Adresse XXXX , im 2. Stock des Mehrparteienwohnhauses und wohnt auch dort. 1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Mieterin der Wohnung an der Adresse römisch 40 , im 2. Stock des Mehrparteienwohnhauses und wohnt auch dort.
1.2. Die Beschwerdeführerin installierte in den Jahren 2010/2011 im Wohnhaus der XXXX , eine Videoüberwachungsanlage bestehend aus nunmehr fünf Kameras. Vier Kameras sind LINEAR LV-D4-2MDI-312 Dome-Kameras (Kamera 1, 2, 4 und 5), eine Kamera ist eine Box IP V1.7.1.107 (Kamera 3). Die Aufzeichnungen werden durch eine Software vollautomatisch nach 72 Stunden gelöscht. Die Datenverarbeitung und Speicherung findet auf einem Computer mit Monitor in der XXXX , in der Wohnung von XXXX , in einem getrennt versperrbaren Raum (Abstellraum/Bastelzimmer) statt. Zu diesem Raum haben ausschließlich XXXX und seine Gattin zutritt, wobei XXXX Teil der Beschwerdeführerin ist. Das Bastelzimmer ist bei ihrer Abwesenheit aus der Wohnung versperrt. Alle Kameras zeichnen nur bei Bewegung im Aufnahmebereich für eine kurze Zeitspanne auf. Eine Übertragung der Bilddaten auf weitere Geräte findet nicht statt.1.2. Die Beschwerdeführerin installierte in den Jahren 2010 aus 2011, im Wohnhaus der römisch 40 , eine Videoüberwachungsanlage bestehend aus nunmehr fünf Kameras. Vier Kameras sind LINEAR LV-D4-2MDI-312 Dome-Kameras (Kamera 1, 2, 4 und 5), eine Kamera ist eine Box IP V1.7.1.107 (Kamera 3). Die Aufzeichnungen werden durch eine Software vollautomatisch nach 72 Stunden gelöscht. Die Datenverarbeitung und Speicherung findet auf einem Computer mit Monitor in der römisch 40 , in der Wohnung von römisch 40 , in einem getrennt versperrbaren Raum (Abstellraum/Bastelzimmer) statt. Zu diesem Raum haben ausschließlich römisch 40 und seine Gattin zutritt, wobei römisch 40 Teil der Beschwerdeführerin ist. Das Bastelzimmer ist bei ihrer Abwesenheit aus der Wohnung versperrt. Alle Kameras zeichnen nur bei Bewegung im Aufnahmebereich für eine kurze Zeitspanne auf. Eine Übertragung der Bilddaten auf weitere Geräte findet nicht statt.
1.3. Die Kameras der Beschwerdeführerin dienen dem Schutz der Bewohner:innen und der Sachen des Mehrparteienhauses. In den Jahren vor ihrer Installation war es vermehrt zu Einbrüchen, einer versuchten Vergewaltigung, einem Brandanschlag und zahlreichen Sachbeschädigungen im Haus gekommen. In den letzten zehn Jahren wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Bildmaterial aus der Videoüberwachungsanlage der Polizei zur Verfolgung von möglichen Straftaten übergeben.
1.4. Im Gang des Mehrparteienhaus befinden sich insgesamt drei massive und mit „Falle“ versperrte Türen. Da es sich um Fluchtwege handelt, sind diese Türen nicht mit Schlüssel versperrt und von innen mit einer Klinke zu öffnen. Alle drei Türen müssen passiert werden, um in den ersten bzw. zweiten Stock zu gelangen. Es ist nicht möglich, die dritte und innerste Türe per Gegensprechanlage zu öffnen. Zusätzlich ist die dritte Türe mit einer Alarmfunktion ausgestattet, wodurch ein Alarm ertönt, wenn diese über einen längeren Zeitraum offensteht. Die beiden ersten Türen können durch die Bewohner:innen über die Gegensprechanlage geöffnet werden. Die Eingangstüre und die beiden Zwischentüren bieten einen hohen Sicherheitsstandard.
1.5. Zur Lage der Kameras:
Kamera 1 im Erdgeschoss erfasst den unmittelbaren Eingangsbereich des Mehrparteienhauses, wenn es durch das (erste) Eingangstor betreten wird. Sie ist über der ersten Zwischentüre montiert und bildet das Eingangstor von innen und den unmittelbaren Bereich bis zur (ersten) Zwischentüre ab. Der Bereich der Postkästen wurde geschwärzt. Die Kamera ist klar erkennbar.
Kamera 2 im Erdgeschoss erfasst spiegelbildlich die (erste) Zwischentüre von der anderen Seite (nach dem Durchgehen) und den unmittelbar anschließenden Bereich. Sie ist zentral mittig bei der Gabelung des erfassten Gangs Richtung (zweite) Zwischentüre und einer Wohneinheit an einem Deckenvorsprung montiert. Die Kamera ist klar erkennbar.
Kamera 3 im Erdgeschoss erfasst an der Gablung direkt den Bereich vor der (zweiten) Zwischentüre und den Hofausgang. Die Kamera ist unmittelbar neben Kamera 2 in einer Leiste montiert (kleiner als die übrigen Kameras) und somit schwieriger zu erkennen.
Kamera 4 im 1. Obergeschoss erfasst den Stiegenauf- und -abgang (Richtung Erdgeschoß und zweiten Stock) im ersten Stock des Mehrparteienhauses. Die Kamera ist eindeutig erkennbar.
Kamera 5 im 2. Obergeschoss erfasst den Siegenauf- und -abgang (Richtung ersten Stock und Dachboden) im zweiten Stock des Mehrparteienhauses. Die Kamera ist eindeutig erkennbar.
1.6. Die Wohnungseingangstüre der mitbeteiligten Partei im zweiten Stock ist von Kamera 5 nicht erfasst, jedoch ist der Weg dorthin über das Eingangstor, die weiteren Zwischentüren und die zu benutzenden Stiegen vom Aufnahmebereich der Kameras 1, 2, 3, 4 und 5 erfasst. Eine alternative Zutrittsmöglichkeit besteht nicht.
1.7. Die mitbeteiligte Partei hat auf einer durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterschriftsliste zum Beleg einer „Einwilligung in die Datenverarbeitung“ nicht unterschrieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen über den Wohnort der mitbeteiligten Partei und ihre rechtliche Stellung ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.2. Die Feststellungen betreffend die Installation einer Videoüberwachungsanlage bestehend aus vier „Dome“-Kameras und einer „kleineren“ Standardkamera, die Speicherdauer von 72h, das automatisierte Löschen des Bildmaterials, die Aktivierung der Aufnahmefunktion durch Bewegung, den Standort der Zentraleinheit der Videoüberwachungsanlage in der Wohneinheit 7 des Mehrparteienhauses und den Zugang zu dieser Anlage sowie ihre Funktionen ergeben sich aus den glaubwürdigen und gleichbleibenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens und den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Die Feststellungen betreffend die Gründe der Installation einer solchen Videoüberwachungsanlage durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Vorbringen im Laufe des Verfahrens. Es ist aufgrund der Aussagen des Zeugen glaubhaft, dass es in den Jahren vor der Installation der Videoüberwachungsanlage zu einer Reihe an Straftaten, insbesondere Vandalismusdelikten, gekommen ist. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, wie die pauschale Behauptung der mitbeteiligten Partei in ihren Eingaben, sie habe anderes gehört bzw. erzählt bekommen, einen belastbaren Beweis für das Gegenteil darstellen könne. Gleichzeitig gab der Zeuge (Teil der Eigentümergemeinschaft, wohnhaft im ersten Stock des Mehrparteienhauses und Verwalter der Videoüberwachungsanlage) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage seit deren Inbetriebnahme vor ungefähr 10 Jahren kein einziges Mal zur Anzeige von Straftaten notwendig waren bzw. kaum Straftaten erfolgten, und unwesentliche Delikte (wie z.B. kleine Beschädigungen an den Türschlössern) generell nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Zeuge gab dazu in der Verhandlung näher befragt, warum zB bei Beschädigung der Türschlösser keine Meldung an die Polizei erfolgen würde, im Übrigen ua an, dass dies sinnlos sei, weil man nie beweisen könnte, wer das gewesen sei; das seien Leute, die mit Kapuzen und ähnlichem ins Haus kommen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22.01.2024, S 15). 2.3. Die Feststellungen betreffend die Gründe der Installation einer solchen Videoüberwachungsanlage durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Vorbringen im Laufe des Verfahrens. Es ist aufgrund der Aussagen des Zeugen glaubhaft, dass es in den Jahren vor der Installation der Videoüberwachungsanlage zu einer Reihe an Straftaten, insbesondere Vandalismusdelikten, gekommen ist. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, wie die pauschale Behauptung der mitbeteiligten Partei in ihren Eingaben, sie habe anderes gehört bzw. erzählt bekommen, einen belastbaren Beweis für das Gegenteil darstellen könne. Gleichzeitig gab der Zeuge (Teil der Eigentümergemeinschaft, wohnhaft im ersten Stock des Mehrparteienhauses und Verwalter der Videoüberwachungsanlage) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage seit deren Inbetriebnahme vor ungefähr 10 Jahren kein einziges Mal zur Anzeige von Straftaten notwendig waren bzw. kaum Straftaten erfolgten, und unwesentliche Delikte (wie z.B. kleine Beschädigungen an den Türschlössern) generell nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Zeuge gab dazu in der Verhandlung näher befragt, warum zB bei Beschädigung der Türschlösser keine Meldung an die Polizei erfolgen würde, im Übrigen ua an, dass dies sinnlos sei, weil man nie beweisen könnte, wer das gewesen sei; das seien Leute, die mit Kapuzen und ähnlichem ins Haus kommen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 22.01.2024, S 15).
2.4. Die Feststellungen betreffend das Eingangstor und die beiden weiteren Zwischentüren, ihre stabile Bauweise, ihre Öffnungsmethoden, Lage und Alarmfunktion ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei im Laufe des Verfahrens, sowie aus den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesen Aussagen (Verhandlungsprotokoll Seite 13 ff.) ist auch zu entnehmen, dass in den letzten zehn Jahren die insgesamt drei installierten Türen durch keine Einbrecher:innen überwunden wurden. Es handelt sich zudem um stabile (wörtlich: „gute“) Türen.
Soweit von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sicherheit der drei Türen angemerkt wird, dass diese leicht auch zB mit einer Kreditkarte oder einem anderen Alltagsgegenstand geöffnet werden können, indem die „Falle“ aus dem Weg geschoben wird, ist zu entgegnen, dass bei den laufenden Verstärkungsarbeiten auch ein entsprechendes Blech eingesetzt werden könnte, um ein solches Vorgehen zu verhindern und den Schließmechanismus zu schützen.
2.5. Die Feststellungen betreffend die Lage, Art, Montage und Erfassungsbereiche der fünf installierten Überwachungskameras ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, insbesondere aus den vorgelegten Lichtbildern und „Screenshots“ der Kameras. Diese decken sich weitgehend mit den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lichtbildern.
2.6. Die Feststellung, dass die Wohnung oder Wohnungstüre der mitbeteiligten Partei nicht im erfassten Bereich von Kamera 5 liegt, ergibt sich aus dem vorgelegten Lichtbild betreffend den konkreten Erfassungsbereich von Kamera 5. Dass eine theoretische Sichtlinie zur Türe der mitbeteiligten Partei besteht, ist irrelevant, wenn die Kameralinse nicht die notwendige Ausrichtung aufweist. Dass dem nicht so ist, ist ausreichend belegt. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei auf ihrem Weg vom Eingangstor bis zur ihrer Wohnungstüre im zweiten Stock von allen fünf Kameras erfasst wird, ist unbestritten und ergibt sich aus dem gleichlautenden Vorbringen aller Verfahrensparteien. Gleiches gilt für das Fehlen einer alternativen Route.
2.7. Die Feststellung 1.7. betreffend die Unterschriftenliste beruht auf der Vorlage der Liste im Verfahren und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:Artikel 4, DSGVO – Begriffsbestimmungen:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
Art. 5 DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:Artikel 5, DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); (…)
Art. 6 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:Artikel 6, DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1) a) -e) (…)
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…)
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Unbestritten ist, dass es sich bei der Videoüberwachungsanlage um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt, und der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die §§ 12 und 13 DSG mangels Öffnungsklausel der DSGVO nicht anwendbar, und eine entsprechende Datenverarbeitung allein anhand Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu beurteilen (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2019, GZ: W211 2210458-1).Unbestritten ist, dass es sich bei der Videoüberwachungsanlage um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt, und der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Paragraphen 12 und 13 DSG mangels Öffnungsklausel der DSGVO nicht anwendbar, und eine entsprechende Datenverarbeitung allein anhand Artikel 6, Absatz eins, DSGVO zu beurteilen vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2019, GZ: W211 2210458-1).
3.2.1. Zur Eigenschaft als Verantwortliche:
Gemäß § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) ist ein:e Wohnungseigentümer:in Miteigentümer:in der Liegenschaft, dem:der Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer:innen bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang. § 18 Abs. 1 erster Satz WEG normiert, dass die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) ist ein:e Wohnungseigentümer:in Miteigentümer:in der Liegenschaft, dem:der Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer:innen bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 WEG umschriebenen Umfang. Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz WEG normiert, dass die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann.
Wie festgestellt beschloss die Beschwerdeführerin die Installation und konkrete Ausgestaltung bzw. den Betrieb der Videoüberwachungsanlage. Sie entschied und entscheidet nach wie vor über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Daher hat sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu gelten.Wie festgestellt beschloss die Beschwerdeführerin die Installation und konkrete Ausgestaltung bzw. den Betrieb der Videoüberwachungsanlage. Sie entschied und entscheidet nach wie vor über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Daher hat sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu gelten.
3.2.2. Zur behaupteten Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO:3.2.2. Zur behaupteten Einwilligung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO:
Dass die mitbeteiligte Partei freiwillig und ausdrücklich in die Datenverarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage eingewilligt haben soll, wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren nicht hervor. Sie unterschrieb auch jene Einwilligungsliste nicht, die die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat.
Eine konkludente Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist mit Inkrafttreten der DSGVO strengsten Bedingungen unterworfen: so schreibt die DSGVO zwar keine Formvorschriften für die Abgabe einer gültigen Einwilligung vor, jedoch verlangt Art 4 Z 11 DSGVO eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“. ErwGr 32 erwähnt beispielhaft („etwa“) als mögliche Formen eine schriftliche Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder eine mündliche Erklärung (vgl. Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 7 DSGVO Rz 18 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Eine solche eindeutige und bestätigende Handlung/Erklärung der mitbeteiligten Partei ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem steht eine konkludente Einwilligung mit dem ausgeprägten Kriterium der Freiwilligkeit für eine solche gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO in einem direkten Konflikt. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin auf eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Datenverarbeitung durch die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung nicht stützen. Eine konkludente Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist mit Inkrafttreten der DSGVO strengsten Bedingungen unterworfen: so schreibt die DSGVO zwar keine Formvorschriften für die Abgabe einer gültigen Einwilligung vor, jedoch verlangt Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“. ErwGr 32 erwähnt beispielhaft („etwa“) als mögliche Formen eine schriftliche Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder eine mündliche Erklärung vergleiche Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 7, DSGVO Rz 18 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Eine solche eindeutige und bestätigende Handlung/Erklärung der mitbeteiligten Partei ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem steht eine konkludente Einwilligung mit dem ausgeprägten Kriterium der Freiwilligkeit für eine solche gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO in einem direkten Konflikt. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin auf eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Datenverarbeitung durch die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung nicht stützen.
3.2.3. Zum Erlaubnistatbestand gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO:3.2.3. Zum Erlaubnistatbestand gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO:
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner:innen eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Art. 6 als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner:innen eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Artikel 6, als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).
Der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich im Rahmen ihrer Stellung nach dem WEG 2002 ein Interesse am Schutz des Hauses und der Bewohner:innen vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.Der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich im Rahmen ihrer Stellung nach dem WEG 2002 ein Interesse am Schutz des Hauses und der Bewohner:innen vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.
Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen analogen Maßnahmen eine solche zu wählen.
Verfahrensgegenständlich handelt es sich bei den überwachten Flächen um solche, die der Allgemeinheit (allen Bewohner:innen des Mehrparteienhauses und sonstigen Personen wie Besucher:innen oder Dienstleister:innen) zur Verfügung stehen. Es werden nicht nur die Bewohner:innen, sondern auch alle zufällig und rechtmäßig anwesenden Personen von der Videoüberwachung durch insgesamt fünf im Haus installierte Kameras erfasst.
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung geht hervor, dass nicht nur in den letzten 10 Jahren keine gröberen Vorfälle mehr im Haus geschehen sind, sondern die Bildaufnahmen aus der Videoüberwachung kein einziges Mal wegen zB eines Einbruchsversuchs an die Polizei übergeben wurden: in Bezug auf wiederholte Versuche, das Schloss der – überwachten – 1. Zwischentüre aufzubrechen, gab der Zeuge dazu in der Verhandlung an, eine Übergabe entsprechenden Bildmaterials nicht in Erwägung zu ziehen, weil – sinngemäß – eine Erkennbarkeit der Personen, die versuchen würden, das Schloss aufzubrechen, nicht gegeben sei. Daraus lässt sich nun, was die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin am Schutz von Sachen und Menschen im Haus angeht, ableiten, dass nicht nur die getroffenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um tatsächlich zB Einbruchsversuche gänzlich abzustellen, sondern dass sie darüber hinaus auch nicht geeignet sind, eine Strafverfolgung sinnvoll vorzunehmen. Dass daher die immerhin fünf installierten Kameras notwendig dafür sein sollen, um Straftaten im Haus jedenfalls zu verhindern, kann nicht angenommen werden.
Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine angekündigte Videoüberwachung trotz allem bestimmte Täter:innen von der Vornahme einer Straftat abhalten, bzw. jedenfalls einen Zeitdruck auf die Durchführung vornehmen kann. Allerdings kann das unbefugte Eindringen in das Haus – durch Überwindung mindestens zweier durch Schnappschloss verschlossener Türen – wie bereits erwähnt, durch mildere Mittel, zB Verstärkung der Türen, Anbringen eines Blechs zur Verhinderung des Aufmachens des Schnappschlosses mit einer Karte sowie uU eine Kameraattrappe erreicht werden, letzteres auch im Lichte dessen, dass tatsächliche Bildaufnahmen in den letzten 10 Jahren nicht zur Strafverfolgung an die Behörden übergeben wurden. Die Eingriffsintensität in die zu schützende Privatsphäre der Bewohner:innen, aber auch der anderen sich rechtmäßig im Haus aufhaltenden Personen, wäre dadurch bedeutend geringer.
Was die hier vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung angeht kann schließlich auch nicht übersehen werden, dass in der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage die Bilddaten über das Kommen und Gehen der Bewohner:innen, ihrer Besucher:innen und sonstiger fremder, aber rechtmäßig aufhältiger, Personen bei einem Bewohner des Hauses, der auch Miteigentümer ist, zusammenlaufen: damit wird aber ein besonderer Überwachungsdruck für die betroffenen Personen geschaffen, wenn eine selbst im Haus lebende Person Zugang zu entsprechenden Informationen über das Privatleben insbesondere der Bewohner:innen des Hauses hat: dass der Zeuge im Verfahren vorgibt, daran kein Interesse zu haben, kann am dennoch bei den betroffenen Personen entstehenden Überwachungsdruck nichts ändern. Auch das Argument, dass dies sicherer sei, weil die Daten nirgend wohin übermittelt und damit keinen Datenverlusten oder Hacks ausgeliefert wären, stellt für die Bewohner:innen und Besucher:innen des Hauses wohl nur wenig Erleichterung dar. Außerdem ist es nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO Sache eines:einer Verantwortlichen, in jedem Fall für die Integrität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu sorgen. Was die hier vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung angeht kann schließlich auch nicht übersehen werden, dass in der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage die Bilddaten über das Kommen und Gehen der Bewohner:innen, ihrer Besucher:innen und sonstiger fremder, aber rechtmäßig aufhältiger, Personen bei einem Bewohner des Hauses, der auch Miteigentümer ist, zusammenlaufen: damit wird aber ein besonderer Überwachungsdruck für die betroffenen Personen geschaffen, wenn eine selbst im Haus lebende Person Zugang zu entsprechenden Informationen über das Privatleben insbesondere der Bewohner:innen des Hauses hat: dass der Zeuge im Verfahren vorgibt, daran kein Interesse zu haben, kann am dennoch bei den betroffenen Personen entstehenden Überwachungsdruck nichts ändern. Auch das Argument, dass dies sicherer sei, weil die Daten nirgend wohin übermittelt und damit keinen Datenverlusten oder Hacks ausgeliefert wären, stellt für die Bewohner:innen und Besucher:innen des Hauses wohl nur wenig Erleichterung dar. Außerdem ist es nach Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO Sache eines:einer Verantwortlichen, in jedem Fall für die Integrität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu sorgen.
Somit besteht zwar für die Beschwerdeführerin ein auch berechtigtes Interesse am Schutz des Hauses und der Bewohner:innen des Mehrparteienhauses, das uU auch durch eine Videoüberwachung realisiert werden kann.
Die aber vorgenommene und hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachung stellt sich als exzessiv und damit jedenfalls unverhältnismäßig sowie für die betroffenen Personen enorm beeinträchtigend dar: das Bestehen von insgesamt fünf Kameras, wovon drei alleine den Eingangs- und Erdgeschossbereich überwachen und zwei noch allgemeine Flächen im 1. und 2. Obergeschoss, wobei niemand das Haus betreten und in seine:ihre Wohnung oder auf Besuch gehen oder eine Zustellung oder Dienstleistung vornehmen kann, ohne von zumindest zwei bis maximal fünf Kameras erfasst zu werden, und dass diese Bildaufnahmen bei einem Vertreter der Verantwortlichen im Haus selbst, also einem Nachbarn der meistbetroffenen Personen, zusammenlaufen, gehen nicht nur über das Erwart- und Zumutbare, sondern auch über das Erforderliche hinaus: dazu wird zum besseren Verständnis wiederholt, dass das Bildmaterial von der Beschwerdeführerin in den Jahren des Betriebs kein einziges Mal zur Strafverfolgung wegen einer möglichen Sachbeschädigung oder eines Einbruchsversuchs, wobei es nach Angabe der Beschwerdeführerin nach wie vor zu Versuchen, die Eingangstüren zu überwinden, kommt, an die Behörden übergeben wurde, und der Zeuge im Verfahren selbst angab, dass die Anlage für eine Identifizierung möglicher Täter:innen eigentlich nicht geeignet ist.
Es stehen der Beschwerdeführerin gelindere Mittel zur Zielerreichung, wie die Adaptierung der Eingangstüren und eine Kameraattrappe zur Erzeugung eines Drucks für mögliche Täter:innen, zur Verfügung.
Die aktuell festgestellte Verarbeitungssituation wird jedenfalls dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht gerecht. Die durch die Videoüberwachungsanlage im verfahrensgegenständlichen Mehrparteienhaus vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei ist demnach nicht rechtmäßig. Die aktuell festgestellte Verarbeitungssituation wird jedenfalls dem Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht gerecht. Die durch die Videoüberwachungsanlage im verfahrensgegenständlichen Mehrparteienhaus vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei ist demnach nicht rechtmäßig.
3.2.4. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass 2010/2011 eine Meldung an die ehemalige Datenschutzkommission ergangen und von dieser der Betrieb der Videoüberwachungsanlage nicht untersagt worden sei, ist auf die geänderte Rechtslage mit Inkrafttreten der DSGVO hinzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass 2010 aus 2011, eine Meldung an die ehemalige Datenschutzkommission ergangen und von dieser der Betrieb der Videoüberwachungsanlage nicht untersagt worden sei, ist auf die geänderte Rechtslage mit Inkrafttreten der DSGVO hinzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
berechtigtes Interesse Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Erforderlichkeit Geheimhaltung gelinderes Mittel Interessenabwägung personenbezogene Daten Rechtswidrigkeit unverhältnismäßiger Eingriff Verantwortlicher Videoüberwachung WohnhausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2277264.1.00Im RIS seit
22.05.2024Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024