TE Vwgh Beschluss 1991/6/4 91/11/0034

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Jänner 1991, Zl. IIb2-K-2100/1-91, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. Dezember 1990 wurde unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 "verfügt", daß der Beschwerdeführer "binnen 3 Wochen eine verkehrspsychologische Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit, ab Erhalt dieses Bescheides, abzulegen" habe. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Jänner 1991 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch als unzulässig erweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt worden war und die von der Erstbehörde gesetzte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen ist, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Ob in der Folge dennoch auf Grund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde oder nicht, ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0115, in Fortführung dieser Gedanken ausdrücklich betont hat - für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung; wurde ein Entziehungsbescheid erlassen, so ist dieser rechtswidrig und kann mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln bekämpft werden. Diesbezüglich genügt ein Hinweis auf § 43 Abs. 2 und 8 VwGG. Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich - wie sich der Verwaltungsgerichtshof durch Einsichtnahme in den betreffenden Verwaltungsakt vergewissert hat - hievon nicht.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den (zur hg. Zl. AW 91/11/0008 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110034.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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