TE Bvwg Beschluss 2024/4/16 W179 2285523-2

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W179 2285523-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, wohnhaft in XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien - Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom XXXX , GZ XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien - Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , beschlossen:

SPRUCH:

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird mangels Erlassung eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerde gegen den ersten (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , Zl XXXX , gemäß § 18 Abs 3 AVG iVm § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, weil es der damaligen Urschrift der behördlichen Erledigung an einer Unterschrift oder einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte allenfalls elektronische Genehmigung oder einer Beglaubigung der Kanzlei fehlte.1. Die Beschwerde gegen den ersten (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 , Zl römisch 40 , gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, weil es der damaligen Urschrift der behördlichen Erledigung an einer Unterschrift oder einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte allenfalls elektronische Genehmigung oder einer Beglaubigung der Kanzlei fehlte.

2. Mit dem nun vorliegend angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nun vorliegend angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde.

4. Daraufhin erteilt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, dass seine Beschwerde „bloß“ per E-Mail eingebracht und weder eine elektronische Signatur noch eine handschriftliche Unterschrift aufweist. Der Rechtsmittelwerber behebt diesen Mangel fristgerecht.

5. Zugleich verständigt das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme insofern, als sie dieser mitteilt, vorläufig davon auszugehen, dass es für den bekämpften Bescheid keine Zustellverfügung gibt, weil eine solche nicht aktenkundig ist. In diesem Zusammenhang räumt das BVwG der belangten Behörde gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG die Gelegenheit ein, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, und informiert diese zugleich, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.5. Zugleich verständigt das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme insofern, als sie dieser mitteilt, vorläufig davon auszugehen, dass es für den bekämpften Bescheid keine Zustellverfügung gibt, weil eine solche nicht aktenkundig ist. In diesem Zusammenhang räumt das BVwG der belangten Behörde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit ein, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, und informiert diese zugleich, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

6. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung langt keine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein; vielmehr verschweigt sich diese.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ohne Zustellverfügung abgefertigt; eine solche gibt es nicht.

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich zunächst aus der vorliegenden Aktenlage; liegt doch dem behördlichen Akt keine Zustellverfügung für den bekämpften Bescheid ein. Zudem hat das BVwG der belangten Behörde im Wege einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme dazu Gehör eingeräumt und es darüber informiert, dass es auf dieser Grundlage seine Entscheidung erlassen werde, wenn nicht eine behördliche Stellungnahme etwas Anderes erfordere. Die belangte Behörde hat sich in der Folge hiezu verschwiegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerde:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erlassen, ist jedoch nicht zulässig:

2. § 5 Zustellgesetz lautet wortwörtlich: „Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ [Unterstreichung BVwG.]2. Paragraph 5, Zustellgesetz lautet wortwörtlich: „Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ [Unterstreichung BVwG.]

3. Die Zustellverfügung nach § 5 Zustellgesetz hat daher auch die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Zustelladresse, die Zustellform, die technische Art der Zustellung, gegebenenfalls den Ausschluss bestimmter Personen als Ersatzempfänger oder die Benennung bestimmter Post- bzw. Gemeindebevollmächtigter oder Angestellter eines berufsmäßigen Parteienvertreters, an die nicht zugestellt werden darf (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, 5. Auflage, Rz 192; vgl zu den sonstigen Angaben auch Bumberger/Schmid, ZustG – Zustellgesetz, 2018, § 5 K13).3. Die Zustellverfügung nach Paragraph 5, Zustellgesetz hat daher auch die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Zustelladresse, die Zustellform, die technische Art der Zustellung, gegebenenfalls den Ausschluss bestimmter Personen als Ersatzempfänger oder die Benennung bestimmter Post- bzw. Gemeindebevollmächtigter oder Angestellter eines berufsmäßigen Parteienvertreters, an die nicht zugestellt werden darf vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, 5. Auflage, Rz 192; vergleiche zu den sonstigen Angaben auch Bumberger/Schmid, ZustG – Zustellgesetz, 2018, Paragraph 5, K13).

4. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, ohne Zustellverfügung abgefertigt. (Zudem kann im Adressat des bekämpften Bescheids keine Zustellverfügung substituierend erkannt werden, weil dieser nur auf den Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum samt Herkunftsstaat lautet, jedoch alle wesentlichen Zusatzangaben einer Zustellverfügung wie Zustelladresse, Zustellform und technische Art der Zustellung, also die benötigten „sonstigen Angaben“ iSd § 5 Zustellgesetz, vermissen lässt; vgl zuvor Hengstschläger/Leeb als auch die Textierung des § 5 Zustellgesetz.)4. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, ohne Zustellverfügung abgefertigt. (Zudem kann im Adressat des bekämpften Bescheids keine Zustellverfügung substituierend erkannt werden, weil dieser nur auf den Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum samt Herkunftsstaat lautet, jedoch alle wesentlichen Zusatzangaben einer Zustellverfügung wie Zustelladresse, Zustellform und technische Art der Zustellung, also die benötigten „sonstigen Angaben“ iSd Paragraph 5, Zustellgesetz, vermissen lässt; vergleiche zuvor Hengstschläger/Leeb als auch die Textierung des Paragraph 5, Zustellgesetz.)

5. Ohne Zustellverfügung kann ein Bescheid nicht rechtsgültig erlassen werden. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Zustellverfügung, wie dargestellt, abgefertigt hat, wurde dieser gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen. Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt jedoch naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides an den Beschwerdeführer knüpft. Die Beschwerde ist somit mangels (erlassenen) Bescheides nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 5 Zustellgesetz als unzulässig zurückzuweisen.5. Ohne Zustellverfügung kann ein Bescheid nicht rechtsgültig erlassen werden. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Zustellverfügung, wie dargestellt, abgefertigt hat, wurde dieser gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen. Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt jedoch naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus Paragraph 7, VwGVG und hier insbesondere aus dessen Absatz 4, Ziffer eins, leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides an den Beschwerdeführer knüpft. Die Beschwerde ist somit mangels (erlassenen) Bescheides nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Zustellgesetz als unzulässig zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

7. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist daher weiterhin bei der Erstbehörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die Erstbehörde wird daher eine korrekte Zustellung iSd Zustellgesetzes vorzunehmen haben.

Zu B) Revision:
8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zu B) Revision:, 8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit das Zustellen eines Bescheides ohne vorherige behördlicher Zustellverfügung rechtsgültig erlassen wird, sodass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, welcher in Beschwer gezogen werden kann.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Bescheid Bescheidcharakter Bescheiderlassung Bescheidqualität Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Zurückweisung Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2285523.2.00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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