Entscheidungsdatum
16.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2288294-1/4E, W114 2288294-1/4E
W114 2288305-1/4E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und von XXXX beide vertreten durch XXXX , vom 15.12.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Villach vom 16.11.2023, Geschäftsfallnummer 1623/2023/75 nach Zurückziehung der Beschwerde am 16.04.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 und von römisch 40 beide vertreten durch römisch 40 , vom 15.12.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Villach vom 16.11.2023, Geschäftsfallnummer 1623/2023/75 nach Zurückziehung der Beschwerde am 16.04.2024:
A)
Die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Geschäftszahlen W114 2288294-1 und W114 2288305-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren werden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 16.11.2023, Geschäftsfallnummer 1623/2023/75, wurde dem Antrag von der XXXX vertreten durch Dr. Bernhard HUNDEGGER Rechtsanwalt GmbH, Peraustraße 33, 9500 Villach, auf Umwandlung der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 261/1 und 261/2 KG 75021 Weißbriach stattgegeben und diese Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 16.11.2023, Geschäftsfallnummer 1623/2023/75, wurde dem Antrag von der römisch 40 vertreten durch Dr. Bernhard HUNDEGGER Rechtsanwalt GmbH, Peraustraße 33, 9500 Villach, auf Umwandlung der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 261/1 und 261/2 KG 75021 Weißbriach stattgegeben und diese Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
2. Gegen diesen Bescheid haben XXXX und XXXX , beide vertreten durch XXXX Beschwerde erhoben.2. Gegen diesen Bescheid haben römisch 40 und römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 Beschwerde erhoben.
3. Am 16.04.2024 haben XXXX und XXXX , beide vertreten durch XXXX , ihre Beschwerde zurückgezogen.3. Am 16.04.2024 haben römisch 40 und römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , ihre Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.
Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurden die beim Bundesverwaltungsgericht zu den GZ. W114 2288294-1 und W114 2288305-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurden die beim Bundesverwaltungsgericht zu den GZ. W114 2288294-1 und W114 2288305-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2288305.1.00Im RIS seit
08.05.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024