TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W298 2280851-1

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W298 2280851-1/6E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.10.2023, GZ: D124.5268/2023-0.528.273, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.10.2023, GZ: D124.5268/2023-0.528.273, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1. Mit an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gerichteten Schreiben vom 16.11.2021 brachte XXXX (mitbeteiligte Partei) vor, dass er in seinem Recht auf Auskunft verletzt sei indem die XXXX (Beschwerdeführerin) eine mangelhafte Auskunft erteilt habe. 1. Mit an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gerichteten Schreiben vom 16.11.2021 brachte römisch 40 (mitbeteiligte Partei) vor, dass er in seinem Recht auf Auskunft verletzt sei indem die römisch 40 (Beschwerdeführerin) eine mangelhafte Auskunft erteilt habe.

2. Mit Bescheid vom 05.10.2023, GZ: D124.5268/2023-0.528.273, gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe indem sie eine unvollständige Auskunft erteilt habe.

3. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2.11.2023.

4. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 gerichtet an die Datenschutzbehörde zog die mitbeteiligte Partei die verfahrenseinleitende Beschwerde an die belangte Behörde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere auch aus dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2024, mit welchem sie die verfahrenseinleitende Beschwerde zurückzog. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche erfolgte Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages in einem offenen Verfahren – und damit eine Erklärung über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages – vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42).

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 s. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E). Der verfahrenseinleitende Antrag wurde während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 s. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E).

Wird der verfahrenseinleitende Antrag gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Wird der verfahrenseinleitende Antrag gegen den den Antrag erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).

Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen.

Da der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 22.02.2024 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 05.10.2023 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine - 6 - ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine - 6 - ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2280851.1.00

Im RIS seit

25.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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