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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1991, Zl. 4.292.947/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der 1937 geborene Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 1990, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland am 30. April 1960 vom Volksgericht wegen Ruhestörung zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Diese Verurteilung sei auf Grund seiner Teilnahme an einer nicht behördlich genehmigten Demonstration ergangen. Bereits nach 7 Monaten Haft habe man ihn wegen guter Führung entlassen. Vom Jahre 1958 bis zum Jahre 1989 sei er Führer der mongolischen demokratischen Organisation gewesen. Gleichzeitig habe er vom Jahre 1978 bis zum Jahre 1989 der kommunistischen Partei als Mitglied angehört und sei vom Jahre 1980 bis zum Jahre 1982 in leitender Funktion tätig gewesen. Vom Jahre 1983 bis zum Jahre 1986 habe er in Russland gearbeitet und dort mit seiner Familie gelebt. Im Jahre 1986 habe er einen bis zum Jahre 1990 gültigen Arbeitsvertrag für die DDR bekommen. Im Jahre 1987 habe ihn der Präsident der Mongolei telegraphisch zur Rückkehr aufgefordert. In der Folge sei er gemeinsam mit seiner Familie in sein Heimatland gereist. Zu Hause wäre er von Polizeibeamten in Zivil erwartet worden. Die Beamten hätte sich über ihn lustig gemacht. In weiterer Folge habe die Polizei den Beschwerdeführer ständig überwacht und kontrolliert, zu wem er Kontakte unterhalte. Man habe versucht, ihm eine Straftat nachzuweisen, jedoch keinerlei Beweise erbringen können. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, daß er in die Mongolei zurückbeordert worden sei, weil in der DDR die Perestrojka akzeptiert worden sei und man befürchtet habe, daß er die Gedanken der Perestrojka in die Mongolei bringen könnte. Nach seiner Rückkehr seien ihm in seinem Heimatland verschiedene Arbeitsplätze, unter anderem auch eine Anstellung
bei der indischen Botschaft, angeboten worden. Er habe alle Arbeitsplätze abgelehnt und von seinen Ersparnissen gelebt. Von Freunden habe er erfahren, daß seitens der Polizei vermutet werde, er gehöre einer illegalen Organisation an. Wäre bekanntgeworden, daß er Führer der demokratischen Organisation sei, wäre sein Leben in Gefahr gewesen. Daher habe er sich entschlossen, die Mongolei zu verlassen. Sein Reisepaßansuchen habe er bereits vor zwei Jahren gestellt und sei darüber im mongolischen Parlament sechs Stunden beraten worden. Schließlich habe er den Reisepaß am 24. Dezember 1989 erhalten. Der Beschwerdeführer wäre seit 70 Jahren die erste Person gewesen, der eine Genehmigung zur Auswanderung erteilt worden sei. Am 25. Dezember 1989 sei er gemeinsam mit seiner Frau nach Budapest geflogen und habe für Ungarn eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, wobei sein mongolischer Reisepaß bei der ungarischen Polizei verblieben wäre. Letztendlich sei es ihm gelungen, illegal nach Österreich zu gelangen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausgeführt, er habe an der Universität in Moskau Wirtschaftswissenschaften studiert. In der Folge sei er in verschiedenen staatlichen Dienststellen der mongolischen Volksrepublik tätig gewesen. In den Jahren 1986 und 1987 habe er in der damaligen DDR gearbeitet. Nach seiner Rückkehr im Jahre 1989 habe er in Ulan-Bator im Ministerium für Leichtindustrie gearbeitet. Bereits seit mehreren Jahren habe er sich in seinem Heimatland für eine Demokratisierung eingesetzt. Er sei auch Mitglied der mongolischen Revolutionspartei gewesen. In diesem Zusammenhang seien von ihm Artikel für Zeitungen verfaßt worden, in denen er die Perestrojka befürwortet habe. Bereits im Jahre 1960 sei er aus politischen Gründen eingesperrt gewesen. Da er sich für die Demokratisierung in seinem Heimatland eingesetzt habe, wäre ihm letztendlich mit gleichzeitiger Aufforderung, sein Heimatland umgehend zu verlassen, ein Reisepaß "in die Hände gedrückt" worden. Gemäß seinem eigenen Wunsch sei ihm und seiner Familie gestattet worden, nach Ungarn zu fliegen. Aus Ungarn sei er am 25. Februar 1990 illegal nach Österreich gelangt. Sein Reisepaß wäre dabei in Verlust geraten.
Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde insbesondere deshalb als ungeeignet, das Vorliegen von Fluchtgründen im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bescheinigen, weil den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden könnten. Das Berufungsvorbringen stünde auch im Widerspruch zu dem Vorbringen vor der Behörde erster Instanz. So habe der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz angegeben, daß er für den Fall, daß sein demokratisches Engagement den Behörden bekannt geworden wäre, eine gravierende Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, während er in der Berufung ausgeführt habe, er hätte seine demokratische Gesinnung in einem Massenmedium und somit auch für die Behörden erkennbar vertreten. Weiters habe der Beschwerdeführer im Erstverfahren dargetan, daß er bereits seit zwei Jahren vor seiner Flucht ein Paßansuchen eingereicht hätte und ihm letztlich nach Beratung im Parlament die "Auswanderung" und in weiterer Folge sein Aufenthalt in Ungarn seitens der ungarischen Behörden genehmigt worden wäre, während er in der Berufung ausgeführt habe, ausgewiesen worden zu sein. Ein Sachverhalt könne nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber während seines Asylverfahrens vor den "verschiedenen Instanzen" im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und wenn später gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängten, daß sie bloß der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verurteilung im Jahre 1960 könne insofern nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, als diese bereits 30 Jahre vor seiner Flucht erfolgt sei und seine weiteren Angaben nicht erkennen ließen, daß diese Verurteilung weitere gravierende Benachteiligung nach sich gezogen hätten. Daß der Beschwerdeführer weitere Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen gehabt habe, lasse sich insbesondere daraus folgern, daß er laut eigenen Angaben in den Jahren 1963 bis 1967 ein Studium am Wirtschaftsinstitut in Ulan-Bator absolvieren habe können, immer seiner Ausbildung gerechte Arbeitsplätze inne gehabt habe und in der Zeit vom Jahre 1980 bis 1982 leitender Funktionär der regierenden kommunistischen Partei gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, im Hinblick darauf, daß er als führendes Mitglied der demokratischen Organisation der Gefahr körperlicher Mißhandlungen und der Todesstrafe ausgesetzt gewesen sei, könne es keinem Zweifel unterliegen, daß er fortwährenden Verfolgungen und Drangsalierungen der staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei; insbesondere habe er Verfolgungen zu befürchten gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde, daß nur die Umstände unmittelbar vor der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers für die Frage der Asylgewährung von Bedeutung sind, nicht aber Ereignisse, die Jahrzehnte zurückliegen und keinen nachteiligen Einfluß auf das Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland hatten.
Vor der Ausreise mit seiner Familie aus seinem Heimatland arbeitete der Beschwerdeführer offensichtlich in einer seiner universitären Ausbildung entsprechenden Stellung. Dem Beschwerdeführer, der sodann wegen seiner politischen Aktivitäten von staatlichen Behörden "zur Rede gestellt" worden sei, waren aber nach seinen eigenen Angaben andere Arbeitsplätze im In- und Ausland angeboten oder die ordnungsgemäße Ausreise nach Ungarn zur Wahl gestellt worden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den in der Konvention genannten Gründen nicht festellte und auch eine Furcht vor Verfolgung nicht annahm.
Im übrigen hat die belangte Behörde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis schlüssig gewürdigt und frei von Rechtsirrtum beurteilt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010053.X00Im RIS seit
05.06.1991