TE Bvwg Beschluss 2024/4/17 W173 2286950-1

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Spruch


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W173 2286950-1/6E
, W173 2286950-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 19.10.2023, Zl XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche ab XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 19.10.2023, Zl römisch 40 , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche ab römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 19.10.2023, Zl XXXX wurde Herrn XXXX , Gruppeninspektor i.R, (in der Folge BF) vom XXXX an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 2.611,95 zugesprochen. 1.Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 19.10.2023, Zl römisch 40 wurde Herrn römisch 40 , Gruppeninspektor i.R, (in der Folge BF) vom römisch 40 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 2.611,95 zugesprochen.

2.Der BF erhob mit E-Mail-Mitteilung vom 27.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2023. Er bewertete die darin enthaltene Berechnung als nicht nachvollziehbar. Er erklärte seine Bereitschaft, den angefochtenen Bescheid anderen Institutionen oder Politikern vorzulegen. Verschiedene Berechnungen seiner Pension hätten immer zu unterschiedlichen Ergebnisses geführt. Während in einzelnen Absätzen des angefochtenen Bescheides unterschiedliche pensionsrechtliche Fachausdrücke aufgeschienen seien, wären in den folgenden Absätzen nur die rechtlichen Bestimmungen angeführt worden. Die Erhöhung seiner Pension mit 01.03.2023 widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Er beantrage, die Berechnung seiner Pension in einer Weise auszuführen, die es auch einer Person mit durchschnittlicher Ausbildung ermögliche, den Rechenvorgang nachzuvollziehen.

3.Am 21.02.2024 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4.Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 zog der BF mit Schreiben vom 03.04.2024 seine Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 zurück. Die für 10.04.2024 anberaumte Verhandlung wurde mit Schreiben vom 03.04.2024 abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

3. Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 vom BF mit E-Mail-Mitteilung vom 03.04.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Da die gegenständliche Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 vom BF mit E-Mail-Mitteilung vom 03.04.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2286950.1.00

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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