TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 W111 2289770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

AVG §13
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W111 2289770-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.08.2023, Zl. hU-TU-180/1-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.08.2023, Zl. hU-TU-180/1-2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, zeigte die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 bei der belangten Behörde an.1. Mit Schreiben vom 17.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, zeigte die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, bei der belangten Behörde an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Niederösterreich das Unterrichtsjahr 2022/23 mit Ablauf des 30.06.2023 geendet habe, der letzte Tag der Woche nach dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 sei sohin der Freitag der ersten Ferienwoche. Die am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige sei somit verspätet.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Niederösterreich das Unterrichtsjahr 2022/23 mit Ablauf des 30.06.2023 geendet habe, der letzte Tag der Woche nach dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 sei sohin der Freitag der ersten Ferienwoche. Die am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige sei somit verspätet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass sie mit ihrem Schreiben vom 17.08.2023 lediglich darauf hingewiesen habe, dass sich die BF2 im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befinde und sie daher nicht mehr der Aufsicht der belangten Behörde unterliege. Im Übrigen wurden noch Ausführungen zu Art. 17 StGG und Art. 14 EU-GRC, den §§11 und 24 SchPflG sowie der § 42 SchUG getroffen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass sie mit ihrem Schreiben vom 17.08.2023 lediglich darauf hingewiesen habe, dass sich die BF2 im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befinde und sie daher nicht mehr der Aufsicht der belangten Behörde unterliege. Im Übrigen wurden noch Ausführungen zu Artikel 17, StGG und Artikel 14, EU-GRC, den §§11 und 24 SchPflG sowie der Paragraph 42, SchUG getroffen.

4. Am 08.04.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Anzeige der Teilnahme der am XXXX geborenen und damit schulpflichtigen BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 gegenüber der belangten Behörde erfolgte (erst) am 21.08.2023.Die Anzeige der Teilnahme der am römisch 40 geborenen und damit schulpflichtigen BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, gegenüber der belangten Behörde erfolgte (erst) am 21.08.2023.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.       jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2.       jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend

unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die

Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

[…]“

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 idF LGBl. Nr. 47/2022 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils mwN).3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils mwN).

Mit 21.04.2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 37/2023 Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht ist jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.Mit 21.04.2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht ist jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 96/2022 aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).

§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).

Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Zunächst hatte die BF1 in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 17.08.2023 unter dem Betreff „häuslicher Unterricht“ mithin zum Ausdruck gebracht, dass die BF2 „sich im Schuljahr 2023/24 im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befindet und daher in der zuständigen XXXX nicht anwesend sein wird“.Zunächst hatte die BF1 in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 17.08.2023 unter dem Betreff „häuslicher Unterricht“ mithin zum Ausdruck gebracht, dass die BF2 „sich im Schuljahr 2023/24 im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befindet und daher in der zuständigen römisch 40 nicht anwesend sein wird“.

Die belangte Behörde interpretierte den vorliegenden Schriftsatz als Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24. Dagegen brachte die BF1 in der Beschwerde vor, dass sie keinesfalls eine Anzeige zum häuslichen Unterricht erstattet habe, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass sich ihre Kinder (darunter die BF2) im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befänden und daher nicht mehr der Aufsicht der belangten Behörde unterlägen.

Ein Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).Ein Anbringen vergleiche Paragraph 13, AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu Paragraph 13,).

Das Schreiben der BF1, welches als Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet, die Teilnahme der BF2 am – aus Sicht der BF1: „ungeregelten privaten“ - häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 zur Kenntnis zu bringen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das erkenn- und erschließbare Ziel der BF1 mit ihrer Eingabe darauf hinausläuft, die BF2 im häuslichen Unterricht zu belassen, wenngleich die BF1 fälschlicherweise von einem ungeregelten häuslichen Unterricht ausgeht. Daher ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass es sich bei dem betreffenden Schreiben um eine Anzeige zum häuslichen Unterricht iSd § 11 SchPflG handelt.Das Schreiben der BF1, welches als Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet, die Teilnahme der BF2 am – aus Sicht der BF1: „ungeregelten privaten“ - häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 zur Kenntnis zu bringen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das erkenn- und erschließbare Ziel der BF1 mit ihrer Eingabe darauf hinausläuft, die BF2 im häuslichen Unterricht zu belassen, wenngleich die BF1 fälschlicherweise von einem ungeregelten häuslichen Unterricht ausgeht. Daher ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass es sich bei dem betreffenden Schreiben um eine Anzeige zum häuslichen Unterricht iSd Paragraph 11, SchPflG handelt.

3.1.4. Verfahrensgegenstand ist daher (ausschließlich) die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.3.1.4. Verfahrensgegenstand ist daher (ausschließlich) die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Für die am XXXX geborene BF2 besteht im Schuljahr 2023/2024 Schulpflicht.Für die am römisch 40 geborene BF2 besteht im Schuljahr 2023 aus 2024, Schulpflicht.

Das Unterrichtsjahr 2022/2023 endete in Niederösterreich gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 mit Ablauf des Freitags, 30.06.2023. Eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2023/2024 in Niederösterreich hatte nach § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG sohin spätestens bis 07.07.2023 zu erfolgen.Das Unterrichtsjahr 2022 aus 2023, endete in Niederösterreich gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 mit Ablauf des Freitags, 30.06.2023. Eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2023 aus 2024, in Niederösterreich hatte nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG sohin spätestens bis 07.07.2023 zu erfolgen.

Die gegenständliche Anzeige erfolgte (unstrittig) erst am 21.08.2023 und damit jedenfalls mehr als eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023, womit sie somit im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG verspätet ist.Die gegenständliche Anzeige erfolgte (unstrittig) erst am 21.08.2023 und damit jedenfalls mehr als eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023,, womit sie somit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG verspätet ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des § 11 Abs. 3 (Z 1) SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, (Ziffer eins,) SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist Frist häuslicher Unterricht Unterrichtsjahr verspätete Anzeige Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W111.2289770.1.00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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