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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Gerd N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Jänner 1991, Zl. VerkR-9947/7-1990-II/Fra/Aum, betreffend Verweigerung der Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Jänner 1991, Zl. VerkR-9947/7-1990-II/Fra/Aum, ist bereits Gegenstand der vom Beschwerdeführer zur hg. Zl. 91/18/0101 erhobenen Beschwerde. Mit dieser Beschwerde ist das dem Beschwerdeführer gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zustehende Beschwerderecht konsumiert, sodaß die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180151.X00Im RIS seit
05.06.1991