TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 G304 2289979-1

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Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G304 2289979-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da von ihm eine erhebliche Gefahr ausgehe.

Der BF erhob gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides Beschwerde. Im Zuge der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der BF in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin befinde, zudem drohe ihm im Herkunftsstaat die Gefahr einer Verfolgung durch kriminelle Organisationen, vor denen er keinen Schutz erhalte. Aus diesem Grund sei er auch nach Österreich gekommen. Auch wurde bemängelt, dass der BF kein Parteiengehör erhalten habe.Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides Beschwerde. Im Zuge der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der BF in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin befinde, zudem drohe ihm im Herkunftsstaat die Gefahr einer Verfolgung durch kriminelle Organisationen, vor denen er keinen Schutz erhalte. Aus diesem Grund sei er auch nach Österreich gekommen. Auch wurde bemängelt, dass der BF kein Parteiengehör erhalten habe.

Der Beschwerdeakt langte am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein Staatsangehöriger von Serbien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Schengenraum einreiste. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und spricht die Landessprache. Sein Wohnsitz befindet sich in Serbien.

Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident:

-        Urteil LG vom 11.04.2023, §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3, 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre und 6 Monate unbedingt- Urteil LG vom 11.04.2023, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre und 6 Monate unbedingt

In Serbien wurde der BF wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 4 Monaten verurteilt, weiters wurde er dort dreimal wegen Diebstahls verurteilt. Daneben ist der BF in Serbien wegen verschiedener Delikte – ua wegen Raub und Drogendelikten – national zur Fahndung ausgeschrieben.

Derzeit befindet sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt. Das Strafende ist mit 05.04.2027 datier, eine vorzeitige Entlassung ist frühestens am 05.01.2025 möglich.

Der BF war im Bundesgebiet – bis auf seinen nunmehrigen Aufenthalt in einer Justizanstalt – zu keiner Zeit melderechtlich erfasst.

In Österreich war der BF zu keiner Zeit legal erwerbstätig.

Der BF brachte vor, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin lebe und ihm in Serbien Verfolgung durch eine kriminelle Organisation drohe.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die strafrechtlichen Verurteilungen wegen eines Verbrechenstatbestandes ergeben sich aus dem Strafregister und der im Akt befindlichen Kopie des Gerichtsurteiles. Die Tathandlungen des BF bestanden darin, dass er im Zeitraum Mai bis September 2022 in Zusammenwirken mit anderen Tätern im organisierten Suchtmittelhandel ca 10 Kilogramm Heroin, 2,5 kg Kokain, 50 gr Crystal Meth und 3 kg Cannabisharz gewinnbringend verkauft hat. Zudem hat er im April 2022 als Einzeltäter eine größere Menge Heroin und Crystal Meth gewinnbringend verkauft.

Die Verurteilungen des BF in Serbien und die gegen ihn bestehende nationale Fahndung ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der Hauptverhandlung (AS 81).

Die Feststellungen zur Haft des BF und den möglichen Entlassungszeitpunkten ergeben sich aus den im Akt befindlichen Haftvermerken der Justizanstalt.

Dass der BF im Bundesgebiet keine polizeiliche Meldeadresse hatte und nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus entsprechenden Anfragen aus dem ZMR und AJ-WEB.

Das Vorbringen des BF zu seiner angeblichen Lebensgefährtin und der angeblichen Verfolgung in Serbien durch eine kriminelle Organisation brachte der BF mit der Beschwerde ein. Vor Erlassung des Bescheides hatte der BF von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus folgenden Gründen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung folgender Gründe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten:

Der BF wurde am 11.04.2023 von einem Landesgericht wegen Verbrechenstatbeständen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, worin sich die Schwere der Delikte und die vom BF ausgehende Gefahr wiederspiegelt. Nach eigenen Angaben wurde der BF auch in Serbien schon mehrfach wegen zum Teil schwerer Delikte strafrechtlich verurteilt und ist wegen weiterer schwerer Delikte dort national zur Fahndung ausgeschrieben. Im Lichte dieser Betrachtung ergibt sich, dass der BF wiederholt durch die Begehung schwerer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch eine in Serbien verbüßte Haftstrafe konnte den BF nicht von der Begehung weiterer schwerer Delikte abhalten, sodass hier kein Gesinnungswandel erkennbar ist. Durch die wiederkehrende Begehung strafrechtlicher Delikte – insbesondere durch den Verkauf von großen Mengen an Suchtmitteln - geht vom BF in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die seine sofortige Ausreise erforderlich machen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Wenn in der Beschwerde nun erstmals angeführt wird, der BF verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin, so ist festzuhalten, dass der BF in Österreich nie melderechtlich erfasst war und auch keine näheren Angaben über die Personalien der angeblichen Lebensgefährtin machte. Auch die angeblichen Probleme mit einer kriminellen Organisation in Serbien hat der BF erstmals in der Beschwerde vorgebracht, ohne diese näher zu konkretisieren. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem zum Schutz der Bürger, sodass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung anzusehen ist. Der BF vermochte durch seine Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass fallbezogen die Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestünde.Wenn in der Beschwerde nun erstmals angeführt wird, der BF verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin, so ist festzuhalten, dass der BF in Österreich nie melderechtlich erfasst war und auch keine näheren Angaben über die Personalien der angeblichen Lebensgefährtin machte. Auch die angeblichen Probleme mit einer kriminellen Organisation in Serbien hat der BF erstmals in der Beschwerde vorgebracht, ohne diese näher zu konkretisieren. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem zum Schutz der Bürger, sodass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung anzusehen ist. Der BF vermochte durch seine Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass fallbezogen die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestünde.

Es ist unstrittig, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer über die Anstaltsleitung das Parteiengehör persönlich ausgefolgt erhalten hat und es war ihm möglich und zumutbar, entsprechende Unterstützung zu bekommen bzw. einzuholen und darauf entsprechend zu reagieren.

Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ankommt. Dennoch wurden in der Beschwerde keine konkreten und tauglichen Angaben getätigt, die geeignet wären, die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

Im gegenständlichen Fall war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten - und zwar auch dann, wenn man den Angaben des BF folgt, dass er in einer Beziehung zu einer Österreicherin steht. Im gegenständlichen Fall war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten - und zwar auch dann, wenn man den Angaben des BF folgt, dass er in einer Beziehung zu einer Österreicherin steht.

Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Familienangehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Lebensgefährtin ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.

Die sofortige Ausreise des BF ist im Falle seiner Enthaftung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2289979.1.00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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