TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/5 89/01/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.1991
beobachten
merken

Index

L44004 Feuerwehr Oberösterreich;
L44104 Feuerpolizei Kehrordnung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
FPolO OÖ 1951 §22 Abs2 lita;
FPolO OÖ 1951 §75 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesfeuerwehrleitung vom 13. März 1989, Zl.nn1, betreffend Ausschluß aus der "FF XY", zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Ausschluß aus der "FF XY" mit der Begründung nicht statt, der Beschwerdeführer sei mit Beschluß des Feuerwehrkommandos vom 17. August 1988 gemäß § 22 Abs. 2 lit. a der Oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung ausgeschlossen worden, weil die Freiwillige Feuerwehr XY "viele Mitglieder verlieren würde". Dies sei berechtigt, weil glaubhaft bekannt geworden sei, daß beim Beschwerdeführer auch "außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr wiederholt Gewalttätigkeiten" vorgekommen seien. Es sei daher anzunehmen, daß bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr "eine begründete Angst bestehe". Es könne daher mit einer positiven Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr gerechnet werden.

Das Argument, viele Mitglieder würden beim Verbleiben des Beschwerdeführers in der Freiwilligen Feuerwehr XY diese verlassen, sei daher glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern in seinen Rechten verletzt, als er "zu Unrecht aus der Freiwilligen Feuerwehr XY ausgeschlossen" worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22 Abs. 2 lit. a der Oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1953, lautet:

"(2) Die Mitgliedschaft geht verloren

a) durch einen entsprechenden Beschluß des Feuerwehrkommandos, der binnen zwei Wochen, nachdem er dem Betreffenden nachweisbar zur Kenntnis gebracht wurde, wirksam wird, wenn nicht binnen dieser Frist bei der Landesfeuerwehrleitung Beschwerde ergriffen wird, über die die Landesfeuerwehrleitung endgültig entscheidet;"

In Verbindung mit § 75 Abs. 1 leg. cit., der die sinngemäße Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnet, ergibt sich daraus, daß der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Bescheid sei nicht vom Landesfeuerwehrkommando Oberösterreich bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassen gewesen, sondern von der Landesfeuerwehrleitung, ist er darauf hinzuweisen, daß nach dem insoweit klaren Text des Spruches des angefochtenen Bescheides dieser ohnehin von der gemäß § 22 Abs. 2 lit. a der Oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung zuständigen Landesfeuerwehrleitung stammt. Daran vermag auch die Fertigungsklausel des Bescheides nichts zu ändern, weil dem dort aufscheinenden Landesfeuerwehrkommandaten dabei nur die ihm durch § 53 Abs. 10 leg. cit. übertragene Rolle des Leiters der Geschäftsstelle zukommt.

Was des weiteren das inhaltliche Argument des Beschwerdeführers anlangt, das von ihm gesetzte Verhalten (konkret ging es um eine Ohrfeige, die er einem Feuerwehrkameraden im Zuge eines Einsatzes - Räumung einer versandeten Jauchengrube - verabreicht hatte; vgl. das in den Verwaltungsakten erliegende Gedächtnisprotokoll vom 9. August 1988 bzw. die Niederschrift vom 21. Juni 1988) stelle nur eine Zuwiderhandlung gegen Dienstvorschriften dar und sei allenfalls als bloße Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 4 leg. cit. zu ahnden, ist auf folgendes zu verweisen. Ein Verhalten, wie es der angefochtene Bescheid angenommen hat, vermag, wenn es erwiesen sein sollte, durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluß eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr nach § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. darzustellen wenn dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden:

nämlich der entsprechende Zusammenhalt und die erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, sodaß das betreffende Mitglied nicht mehr geeignet erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken. Die Rechtsrüge der Beschwerde muß daher versagen.

Hingegen ist der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge im Recht, wenn er geltend macht, das ihm im angefochtenen Bescheid ausdrücklich vorgeworfene, außerdienstliche Fehlverhalten (wiederholte Gewalttätigkeiten) sei in der Verhandlung vom 18. Oktober 1988 nicht erörtert worden und es sei ihm diesbezüglich auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden.

Wie aus den Verwaltungsakten dazu ersichtlich ist (vgl. die Niederschrift betreffend die Sitzung vom 18. Oktober 1988), kam der Umstand eines allfälligen außerdienstlichen, gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der erwähnten Sitzung überhaupt nicht zur Sprache. Des weiteren ergibt sich aus dem Protokoll, daß der Beschwerdeführer - wie er jetzt behauptet - damals sehr wohl vorgebracht hat, sich für den ihm zur Last gelegten Vorfall entschuldigt zu haben. Die Entschuldigung sei aber nicht angenommen worden (Seite 5 des Protokolles).

Indem nun die belangte Behörde gerade den Umstand, daß es beim Beschwerdeführer "auch außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr wiederholt zu Gewalttätigkeiten gekommen sei", zum tragenden Element der Begründung des angefochtenen Bescheides gemacht hat, ohne anzugeben, auf welche Beweise sich diese Feststellung im einzelnen stützt und ohne dem Beschwerdeführer (der konkret behauptet, sich keinerlei Gewalttätigkeiten schuldig gemacht zu haben) Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid mußte daher bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die übrigen vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensfehler bedurfte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989010185.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten