TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/19 W116 2235718-1

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Veröffentlicht am 19.04.2024
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Entscheidungsdatum

19.04.2024

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs2
GebAG §54 Abs1 Z3
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W116 2235718-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.07.2020, Zl. PAD/20/01179393/Krim zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.07.2020, Zl. PAD/20/01179393/Krim zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 32 Abs. 2 Z, 54 Abs. 1 Z 3 GebAG idF BGBl. I Nr. 44/2019 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á € 22,70 bestimmt werden, sodass die Summe der Gebühren 132,40 € beträgt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 32, Absatz 2, Z, 54 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á € 22,70 bestimmt werden, sodass die Summe der Gebühren 132,40 € beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit elektronischer Gebührennote datiert mit 26.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin für eine Dolmetschleistung folgende Gebühren in Rechnung:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§32/1, 33/1)
Hin- u. Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit          1 Std á € 22,70 EUR 22,70
II. Mühewaltung (§ 54)
1. Mit elektronischer Gebührennote datiert mit 26.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin für eine Dolmetschleistung folgende Gebühren in Rechnung:, römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§32/1, 33/1), Hin- u. Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit 1 Std á € 22,70 EUR 22,70, römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,)

1.       Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen
erste halbe Stunde
1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen, erste halbe Stunde

Wochentag von 06:00 bis 20:00    1 halbe Std á € 24,50  EUR 24,50
weitere halbe Stunde
Wochentag von 06:00 bis 20:00 1 halbe Std á € 24,50 EUR 24,50, weitere halbe Stunde

Wochentag von 06:00 bis 20:00     1 halbe Std á € 12,40  EUR      12,40

2.       Übersetzung von Schriftstücken währen der Vernehmung

Deckelung: gesamtes Schriftstück während der Verhandlung/Vernehmung angefertigt           EUR 20,00

V. Reisekostenrömisch fünf. Reisekosten

Privat-Pkw/Kombi (hin und retour)  28 km á € 0,42  EUR 11,76
Summe               EUR 91,36
20% USt (§ 31 Z.6 – sofern umsatzsteuerpflichtig)          EUR 18,27
Endsumme (aufgerundet gem. § 53a Abs. 2 AVG)          EUR 109,70
Privat-Pkw/Kombi (hin und retour) 28 km á € 0,42 EUR 11,76, Summe EUR 91,36, 20% USt (Paragraph 31, Ziffer 6, – sofern umsatzsteuerpflichtig) EUR 18,27, Endsumme (aufgerundet gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG) EUR 109,70

2.              Mit im Spruch genannten Bescheid wurden der Gebührennote vollinhaltlich Rechnung getragen und die der Beschwerdeführerin zustehenden Gebühren mit EUR 109,70 bestimmt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, ihr stünden für die Fahrt und Wartezeit von 80 Minuten € 45,40 für zwei begonnene Stunden zu und nicht € 22,70 wie von der Behörde zugesprochen. Es sei in der elektronischen Gebührennote technisch nicht möglich gewesen zwei Stunden Zeitversäumnis zu verrechnen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit 05.10.2020 vorgelegt.

3.       Mit Beschluss vom 06.09.2021, W116 2235718-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass dem Antrag (Gebührennote) vollinhaltlich entsprochen worden sei, weshalb es am Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin mangle.

4.       Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2021/16/0084-10, das hiergerichtliche Erkenntnis auf, weil eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen fehlte, dass das elektronische Verrechnungssystem eine Korrektur der automatisch berechneten Zeitversäumnis nicht zulasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.07.2020 in der Polizeiinspektion Langenzersdorf als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch herangezogen. Die Beschwerdeführerin trat ihre Anreise um 08:15 Uhr an und erreichte die PI um 08:50. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von 09:00 bis 09:40 Uhr zur Amtshandlung hinzugezogen, von 08:50 bis 09:00 Uhr entstand dadurch eine Wartezeit von 10 Minuten. Um 09:40 trat die Beschwerdeführerin ihre Heimreise an, welche sie um 10:15 beendete.
1. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. , Die Beschwerdeführerin wurde am 14.07.2020 in der Polizeiinspektion Langenzersdorf als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch herangezogen. Die Beschwerdeführerin trat ihre Anreise um 08:15 Uhr an und erreichte die PI um 08:50. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von 09:00 bis 09:40 Uhr zur Amtshandlung hinzugezogen, von 08:50 bis 09:00 Uhr entstand dadurch eine Wartezeit von 10 Minuten. Um 09:40 trat die Beschwerdeführerin ihre Heimreise an, welche sie um 10:15 beendete.

2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Darin befindet sich auch ein Ausdruck aus einer elektronischen Aktenverwaltung, worin die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und oben festgestellten Reise- und Wartezeiten genauso vermerkt sind, sowie eine Bestätigung der LPD Niederösterreich über die durch die Zeiten der von der Beschwerdeführerin erbrachten Dolmetscherleistungen. Diese Reisezeiten sind insbesondere auch mit der Entfernung der PI Langenzersdorf von Meldeadresse der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen.
2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Darin befindet sich auch ein Ausdruck aus einer elektronischen Aktenverwaltung, worin die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und oben festgestellten Reise- und Wartezeiten genauso vermerkt sind, sowie eine Bestätigung der LPD Niederösterreich über die durch die Zeiten der von der Beschwerdeführerin erbrachten Dolmetscherleistungen. Diese Reisezeiten sind insbesondere auch mit der Entfernung der PI Langenzersdorf von Meldeadresse der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen.

3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)
Gemäß §53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG, mit den in § 53 Abs.1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 44/2019 hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG besteht der Anspruch auf Entschädigung soweit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG idF BGBl. I Nr. 44/2019 beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 € für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 €.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten aufgewendet hat sowie, dass dieser eine Gebühr für die Mühewaltung von einer ersten halben Stunde plus einer weiteren begonnenen halben Stunde für die Dolmetscherleistung von 09:00 bis 09:40 zusteht.
Die Behörde sprach der Beschwerdeführerin lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu, weil sie die Rechtsansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09:40 bis 10:00 Uhr ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zustehe, weil für diesen Zeitraum bereits ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe.
Dieser Rechtsansicht ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2021/16/0031-10 ausgeführt hat, nicht zu folgen. Danach ändern feste „Stundensätze“ (vgl. ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 28) in § 32 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GebAG und die dadurch bedingte Aufrundung für angefangene (halbe oder ganze) Stunden nichts daran, dass der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung oder Entschädigung für Zeitversäumnis an tatsächlich aufgewendete Zeiten anknüpft und auch nur diese Zeiten nach § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG der Prüfung zu Grunde zu legen sind, ob ein vorrangiger Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht (mag dieser auch nach festen Sätzen für nur begonnene, aber nicht vollendete - halbe - Stunden zu bemessen sein).
Die Beschwerdeführerin hat von 09:00 bis 09:40 Uhr Dolmetschleistungen erbracht, die ihr auch einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln. Zwar entstand ihr von 09:30 bis 09:40 Uhr für eine „begonnene halbe Stunde“ nach § 54 Abs. 1 Z 3 eine Gebühr für Mühewaltung, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, dies ändert aber nichts daran, dass sie im Zeitraum zwischen 09:40 und 10:00 keine Dolmetscherleistungen erbracht hat, die ihr einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden. Die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis für ebendiesen Zeitraum steht daher § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG nicht entgegen.
Deshalb steht der Beschwerdeführerin bei voller Berücksichtigung ihrer Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten eine Entschädigung für zwei (angefangene) Stunden á € 22,70 zu. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) , Gemäß §53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. , Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde., Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG besteht der Anspruch auf Entschädigung soweit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat., Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 € für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 €., Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten aufgewendet hat sowie, dass dieser eine Gebühr für die Mühewaltung von einer ersten halben Stunde plus einer weiteren begonnenen halben Stunde für die Dolmetscherleistung von 09:00 bis 09:40 zusteht. , Die Behörde sprach der Beschwerdeführerin lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu, weil sie die Rechtsansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09:40 bis 10:00 Uhr ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zustehe, weil für diesen Zeitraum bereits ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe. , Dieser Rechtsansicht ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2021/16/0031-10 ausgeführt hat, nicht zu folgen. Danach ändern feste „Stundensätze“ vergleiche ErlRV 1336 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 28) in Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GebAG und die dadurch bedingte Aufrundung für angefangene (halbe oder ganze) Stunden nichts daran, dass der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung oder Entschädigung für Zeitversäumnis an tatsächlich aufgewendete Zeiten anknüpft und auch nur diese Zeiten nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG der Prüfung zu Grunde zu legen sind, ob ein vorrangiger Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht (mag dieser auch nach festen Sätzen für nur begonnene, aber nicht vollendete - halbe - Stunden zu bemessen sein)., Die Beschwerdeführerin hat von 09:00 bis 09:40 Uhr Dolmetschleistungen erbracht, die ihr auch einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln. Zwar entstand ihr von 09:30 bis 09:40 Uhr für eine „begonnene halbe Stunde“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, eine Gebühr für Mühewaltung, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, dies ändert aber nichts daran, dass sie im Zeitraum zwischen 09:40 und 10:00 keine Dolmetscherleistungen erbracht hat, die ihr einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden. Die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis für ebendiesen Zeitraum steht daher Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG nicht entgegen., Deshalb steht der Beschwerdeführerin bei voller Berücksichtigung ihrer Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten eine Entschädigung für zwei (angefangene) Stunden á € 22,70 zu. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Bescheidabänderung Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Ersatzentscheidung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2235718.1.00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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