Entscheidungsdatum
22.04.2024Norm
AuslBG §12bSpruch
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W167 2285096-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Türkisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40 betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Türkisch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 beschlossen:
A)
Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit
€ 192,60 (inklusive USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 192,60 (inklusive 20% USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren
Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote verzeichneten Gebühren von € 192,60 (inklusive USt). Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote verzeichneten Gebühren von € 192,60 (inklusive USt). Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenbestimmung - GerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2285096.1.01Im RIS seit
15.05.2024Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024