TE Vwgh Beschluss 1991/6/6 91/09/0059

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über den Antrag der N auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0134, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.

Begründung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederaufnahme des zur Zl. 90/09/0134 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen und mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1991 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Mit diesem Erkenntnis ist eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales als unbegründet abgewiesen worden, mit welchem festgestellt worden war, daß die Antragstellerin in der Zeit vom 1. März 1985 bis zum 30. November 1989 einen Übergenuß an Opferfürsorgerente in der Höhe von S 257.866,-- empfangen habe, über dessen Rückforderbarkeit noch zu entscheiden sei. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter der Antragstellerin am 28. Februar 1991 zugestellt.

In ihrem am 8. April 1991 zur Post gegebenen eigenhändigen

Antrag bringt die Antragstellerin wörtlich vor:

"Hohes Gericht

Ich bitte um Wiederaufnahme des Verfahrens der N: Meine

Ablehnung beruht auf einen Irrtum.

Republick ÖsterreichÜ

An den VerwaltungsgerichtshofÜ

Vileicht habe ich Klück Und es wird gelesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch d. Vositzenden Senatspräsident Dr. K u.d. Hofräte Dr. F. Und Dr. G als Richter im Beisein d. Schriftführers Mag. F. Über die Beschwerde d. N in Wien Vertreten Durch Dr. R. Mir wird vorgeforfen: einen Übergenuß von 257.855 Entstanden. Das ist Absolut FALSCH. Ich Habe weder was verschänkt, Noch d. mir Vorhaltende Argument nicht richtig. Mein Fehler u des meines Anwalt. Wurde von uns richtig verstanden. Ich Habe immer geglaubt das es nur um den Übergenuß ginge. Aber ihn ihrer letzten Ablehnung geht es ja um:

1.333.000 TS. Die Ich ja nie u. NIEMER Erhalten ODER BESESSEN habe. Die Veäuserrung an meine Tochter MONIKA W u. nicht Waiß. Der Verkauf wurde von 1 Million DREIHUNDERTDREIUNDDREISIG TS Schulden ÜBERNOMMEN. Das geht ja GLAR u teutlich aus dem KAUFVERTRAG HERVORÜÜÜ UM NOCH ETWAS RAUZUHOLEN. Das Darlehen war von d BANK Gara 6 Bz G-Gasse 19 Prokorist Herr B. Nun mehr will Ich aber ganz teutlich erklären. Das Haus wurde dann neuerlich von meiner Tochter Monika W Verkauft: Der Erlöß - den weis ich nicht mehr genauÜ Die Schuld von 1.333.000 TS wurde an die Bank zurück erstattet. Und 700.000 TS wurden an Sie noch ausbezahlt. 100.000 TS liegen noch bei d. Notar S 18 Bz X-Straße No 18. Die er nicht ausgefolgt. Es war mein Geld u das Hat mir meine Tochter ausgefolgt. Ich Bin auch KEINE BETRÜGERIN. Nur hat mich bei d. 1. Verhandlung die Richterin Frau Dr. E Abführen lassen. Dann war Ich 3 Jahre U Boot bis zur 2 Verhandlung. Ich war mein ganzes Leben STRAFLOSS Unbescholten. Es war ein Tiefschlag. Ich bin sowieso am Ende meines LebensÜ

Bitte Bitte Helfen sie mir. Bin auch ohne Unterstand. Wie sie wissen habe Ich einen Offenbarungs Eid geleistet, Das wäre ja ein Meineid. Will nur meine Rente auf meine Alten Tage.

Hochachtungsvoll

..."

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens (vor dem Verwaltungsgerichtshof) ist gemäß § 45 Abs. 1 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1.

das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.

nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4.

im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5.

das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Über den Antrag ist gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

Die oben wiedergegebene, ausdrücklich als Bitte um Wiederaufnahme des Verfahrens bezeichnete Eingabe der Antragstellerin macht keinen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend und enthält auch keine Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGG. Die Aussichtslosigkeit dieses Antrages ist offenkundig, weshalb sich eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen erübrigte.

Dem unbegründeten Wiederaufnahmeantrag war mit Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung keine Folge zu geben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090059.X00

Im RIS seit

06.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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