TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 W266 2271015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
VwGVG §14
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Spruch



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W266 2271015-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , geb. am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 02.12.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum von 04.11.2018 bis 26.03.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.817,61 und der im Zeitraum von 27.03.2019 bis 27.05.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.012,52 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 02.12.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum von 04.11.2018 bis 26.03.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.817,61 und der im Zeitraum von 27.03.2019 bis 27.05.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.012,52 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.12.2022 werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.12.2022 werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
, Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Rückforderung Unzuständigkeit Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2271015.1.00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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