TE Bvwg Beschluss 2024/4/29 W256 2289105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W256 2289105-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am 7. April 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde vom 30. März 2023 gegen 1. die Justizanstalt XXXX , 2. Hofrat Mag. XXXX und 3. Oberst XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am 7. April 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde vom 30. März 2023 gegen 1. die Justizanstalt römisch 40 , 2. Hofrat Mag. römisch 40 und 3. Oberst römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 7. April 2023 langte bei der belangten Behörde u.a. eine am 30. März 2023 vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde gegen 1. die Justizanstalt XXXX , 2. Hofrat Mag. XXXX und 3. Oberst XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Am 7. April 2023 langte bei der belangten Behörde u.a. eine am 30. März 2023 vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde gegen 1. die Justizanstalt römisch 40 , 2. Hofrat Mag. römisch 40 und 3. Oberst römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde zur Zahl D124.0715/23 protokolliert.

Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 02. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Untätigkeit der belangten Behörde u.a. in Bezug auf seine oben angeführte und zur Zahl D124.0715/23 protokollierte Datenschutzbeschwerde. Dieser Eingabe war die zur Zahl D124.0715/23 protokollierte Datenschutzbeschwerde angeschlossen.

Dieses Schreiben vom 2. Oktober 2023 übermittelte der Beschwerdeführer postalisch dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 13. Oktober 2023 einlangte und zur hg. Geschäftszahl W252 2272830-1/2 protokolliert wurde.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2024, W252 2272830-1/5Z (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 01. März 2024) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde.

Bereits zuvor, am 10. Jänner 2024, erließ die belangte Behörde durch im Akt ausgewiesene Zustellung an den Beschwerdeführer den Bescheid vom 04. Jänner 2024, GZ: D124.2273/23 2023-0.737.447, mit welchem sie über mehrere Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers, u.a. über die oben angeführte und zur Zahl D124.0715/23 protokollierte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, dahin absprach, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerden ablehnte.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19. März 2024 die Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde vom 30. März 2023 samt dem dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme verwies sie darauf, dass die Säumnisbeschwerde erst am 01. März 2024 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Da bereits am 10. Jänner 2024 ein Bescheid in dieser Angelegenheit ergangen sei, liege im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde keine Säumnis vor. Es werde daher die Zurückweisung, in eventu, die Abweisung der Säumnisbeschwerde beantragt, da keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.

In seinen Stellungnahmen vom 28. März 2024, vom 2. April 2024, vom 11. April 2024 und vom 15. April 2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er halte an seiner Säumnisbeschwerde fest. Die belangte Behörde sei mit dem Bescheid vom 4. Jänner 2024 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 m.w.H.).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 m.w.H.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Säumnisbeschwerden gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen (vgl. VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 u.v.m.). Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen vergleiche VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 u.v.m.). Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 eine Beschwerde wegen Untätigkeit der belangten Behörde u.a. in Bezug auf seine Beschwerde vom 30. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, welches diese am 1. März 2024 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterleitete.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde – wie dem im Akt einliegenden Bescheid samt Zustellbestätigung unzweifelhaft zu entnehmen ist – bereits über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2023 entschieden.

Da somit die Beschwerde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde schon erledigt war, war die Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheiderlassung Entscheidungspflicht Säumnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W256.2289105.1.00

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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