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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
VerfGG; das Vorbringen des VwGH ist in seinem Zusammenhang als Darlegung der Bedenken iS des §62 Abs1 zu sehen; keine unstatthafte Verweisung auf eine Entscheidung des VfGH Oö. Bauordnung idF LGBl. 82/1983; §24 Abs1 erster und zweiter Satz sowie §24 Abs2 enthalten eine dem Art18 Abs1 und Abs 2 widersprechende formalgesetzliche Delegation - eine Mehrzahl "unbestimmter", für sich allein möglicherweise hinreichend determinierte,Begriffe ergeben in ihrer Gesamtheit keine bestimmte vollziehbare Regelung; dem Verordnungsgeber bleibt inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften nach eigenen Zielvorstellungen überlassen Oö. BauV 1985, LGBl. 5/1985; §95 Abs1 lita nach Aufhebung seiner gesetzlichen Grundlage in Widerspruch zu Art18 B-VGSpruch
I. §24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, idF LGBl. Nr. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (O.ö. BauV. 1985), LGBl. Nr. 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. §95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (O.ö. BauV. 1985), Landesgesetzblatt Nr. 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Beim VwGH ist zur Z87/05/0057 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1987, Z BauR-7599/1-1986 An/Fei, anhängig, mit dem der Vorstellung der Bf. gegen einen (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Attnang-Puchheim nicht Folge gegeben wurde: Gegenstand dieses Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz war ein Auftrag an die Bf., einen auf dem Grundstück Nr. 280/35 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Attnang-Puchheim errichteten (Holz-)Zubau zum bestehenden Wohnhaus zu beseitigen. Die belangte Aufsichtsbehörde ging laut Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß es sich bei der zu entfernenden Anlage um einen bewilligungspflichtigen Zubau handle, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könne, weil der im §95 Abs1 O.ö. BauV. 1985 vorgesehene Mindestabstand von den Nachbargrenzen nicht eingehalten sei.
1.1.2.1. Der VwGH stellte in dieser Beschwerdesache die Anträge, der VfGH möge a) gemäß Art140 B-VG die Bestimmungen des §24 Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs2 O.ö. BauO., LGBl. 35/1976, idF der Nov. LGBl. 82/1983 als verfassungswidrig (protokolliert zu G240/87) und b) gemäß Art. 139 B-VG die Vorschrift des §95 Abs1 lita sowie Abs5 O.ö. BauV. 1985, LGBl. 5, als gesetzwidrig aufheben (protokolliert zu V146/87). 1.1.2.1. Der VwGH stellte in dieser Beschwerdesache die Anträge, der VfGH möge a) gemäß Art140 B-VG die Bestimmungen des §24 Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs2 O.ö. BauO., Landesgesetzblatt 35 aus 1976,, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 82 aus 1983, als verfassungswidrig (protokolliert zu G240/87) und b) gemäß Artikel 139, B-VG die Vorschrift des §95 Abs1 lita sowie Abs5 O.ö. BauV. 1985, LGBl. 5, als gesetzwidrig aufheben (protokolliert zu V146/87).
1.1.2.2. Begründend brachte der VwGH ua. vor:
1.1.2.2.1. (Zu den Prozeßvoraussetzungen
(Präjudizialität der angefochtenen Normen))
"Die für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wesentliche und damit präjudizielle Regelung des §95 Abs1 lita O.ö. BauV. 1985 sieht vor, daß Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständerbauten und Riegelwandbauten nur zulässig sind, wenn sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze, einen Mindestabstand von 5 m und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindestabstand von 10 m einhalten. Obwohl der in Rede stehende Zubau nicht als Gebäude anzusehen ist, liegt ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor, weil im Abs5 dieser Verordnungsstelle vorgesehen ist, daß die Abs1 bis 4 für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen sinngemäß gelten.
Die O.ö. BauV. 1985 wurde entsprechend ihrer Promulgationsklausel auf Grund der '§§24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. BauO., LGBl. Nr. 35/1976 idF der O.ö. BauO.-Nov. 1980, LGBl. Nr. 59 und der O.ö. BauO.-Nov. 1983, LGBl. Nr. 82' erlassen. Als gesetzliche Grundlage der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des §95 Abs1 lita sowie Abs5 dieser V scheiden die Regelungen des §25 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung über Bauerleichterungen, des §52 leg.cit. über allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Bauausführung, des §55 leg.cit. über den Baulärm, des §59 leg.cit. über die Erhaltungspflicht sowie des §62 leg.cit. über die Benützung baulicher Anlagen aus. . . " Die O.ö. BauV. 1985 wurde entsprechend ihrer Promulgationsklausel auf Grund der '§§24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. BauO., Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976, in der Fassung der O.ö. BauO.-Nov. 1980, Landesgesetzblatt Nr. 59 und der O.ö. BauO.-Nov. 1983, Landesgesetzblatt Nr. 82' erlassen. Als gesetzliche Grundlage der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des §95 Abs1 lita sowie Abs5 dieser römisch fünf scheiden die Regelungen des §25 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung über Bauerleichterungen, des §52 leg.cit. über allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Bauausführung, des §55 leg.cit. über den Baulärm, des §59 leg.cit. über die Erhaltungspflicht sowie des §62 leg.cit. über die Benützung baulicher Anlagen aus. . . "
1.1.2.2.2. (Zur Sache selbst)
"Die Bedenken des VwGH gegen §24 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung gehen dahin, daß diese Gesetzesstelle im Zusammenhang mit §23 dieses Gesetzes, aber auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der O.ö. BauO. 1976 keine iS des Art18 Abs2 B-VG ausreichende Determinierung des Inhalts der danach zu erlassenden Verordnungen darstellt. Im Ergebnis hegt der VwGH gegen diese Bestimmungen dieselben Bedenken, wie sie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 zum §23 Kärntner BauO. auf Grund von Anfechtungen des VwGH zum Ausdruck gebracht hat. An diesen Bedenken vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Oberösterreichische Regelung gegenüber der vom VfGH als verfassungswidrig erkannten Regelung der Kärntner BauO. etwas detaillierter ist. Der wesentliche Inhalt des §24 Abs1 O.ö. BauO. 1976 in der zitierten Fassung und der im Hinblick auf den erwähnten Verweis einzubeziehende Inhalt des §23 leg.cit. entsprechen dem der §§23 und 24 Kärntner BauO., wobei weder durch die Aufzählung im §24 Abs2 O.ö. BauO. 1976 noch durch die Ergänzungen des §23 Abs1 und 2 leg.cit. eine zusätzliche Determinierung erfolgt, inwiefern die durchaus gegensätzlichen 'Anforderungen' miteinander in Einklang gebracht werden können.
Stellt sich die Verordnungsermächtigung des §24 O.ö. BauO. 1976 aber als eine verfassungswidrige
formalgesetzliche Delegation dar, so sind die vom VwGH im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des §95 Abs1 lita sowie des Abs5 O.ö. BauV. 1985 ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen worden und schon aus diesem Grund mit Gesetzwidrigkeit belastet. . . "
1.1.3.1. Die Oberösterreichische Landesregierung gab eine schriftliche Äußerung ab. Sie trat dafür ein, den Antrag des VwGH nach Art140 B-VG als unzulässig zurück-, hilfsweise jedoch als unbegründet abzuweisen. Desgleichen begehrte die Landesregierung die Abweisung des - ebenfalls unbegründet erachteten - Antrags nach Art139 B-VG.
1.1.3.2. In der Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung heißt es ua.:
1.1.3.2.1. (Zu den Prozeßvoraussetzungen (Formalerfordernisse des schriftlichen Antrags des VwGH))
" . . . Gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 hat der Antrag, ein
Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im
einzelnen darzulegen. Der VwGH verweist zur Begründung seiner
Behauptung, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen widersprächen
dem Art18 Abs2 B-VG, lediglich auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg.
10296/1984, ohne jedoch die einzelnen Bedenken im erforderlichen Maß
darzulegen. Die . . . Ausführungen weisen zwar darauf hin, daß die
angefochtenen Regelungen im Vergleich mit den §§22 und 23 Kärntner BauO. verschieden sind, jedoch können diese Ausführungen nicht als 'Darlegung der (einzelnen) Bedenken', wie dies §62 Abs1 VerfGG 1953 fordert, gewertet werden. Hinsichtlich des Verweises auf Entscheidungen des VfGH hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8241/1978 (vgl. auch VfSlg. 8308/1978) ausgesprochen, daß die bloße Verweisung auf Entscheidungen des VfGH dem Erfordernis der Darlegung von Bedenken nur dann gerecht werden kann, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Anträge wurden demgemäß zurückgewiesen.angefochtenen Regelungen im Vergleich mit den §§22 und 23 Kärntner BauO. verschieden sind, jedoch können diese Ausführungen nicht als 'Darlegung der (einzelnen) Bedenken', wie dies §62 Abs1 VerfGG 1953 fordert, gewertet werden. Hinsichtlich des Verweises auf Entscheidungen des VfGH hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8241/1978 vergleiche auch VfSlg. 8308/1978) ausgesprochen, daß die bloße Verweisung auf Entscheidungen des VfGH dem Erfordernis der Darlegung von Bedenken nur dann gerecht werden kann, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Anträge wurden demgemäß zurückgewiesen.
Legt man nun diese dargestellte Auffassung des VfGH dem Antrag des VwGH zugrunde, so wäre der bloße Verweis des VwGH auf das Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 nur dann zulässig, wenn die seinerzeit zur Aufhebung geführten Gründe 'ohne weiteres zur Gänze' auf die angefochtenen Regelungen der O.ö. BauO. übertragen werden könnten. Diese Ansicht verbietet sich nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung schon deshalb, da die Voraussetzungen für die Erlassung einer V nach der Bestimmung des §24 Abs1 O.ö. BauO. nicht den Bestimmungen der §§22 und 23 Kärntner BauO. entsprechen und daher die vom VfGH aufgezeigten Gründe - wenn überhaupt - nicht ohne weiteres bzw. nicht ohne Differenzierungen angewendet werden können. Diese Auffassung dürfte auch der VwGH in seinem, dem Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 zugrundeliegenden Antrag vertreten haben, zumal er in der Begründung seines damaligen Antrages folgendes ausführte (siehe VfSlg. 10296/1984, S 782): Legt man nun diese dargestellte Auffassung des VfGH dem Antrag des VwGH zugrunde, so wäre der bloße Verweis des VwGH auf das Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 nur dann zulässig, wenn die seinerzeit zur Aufhebung geführten Gründe 'ohne weiteres zur Gänze' auf die angefochtenen Regelungen der O.ö. BauO. übertragen werden könnten. Diese Ansicht verbietet sich nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung schon deshalb, da die Voraussetzungen für die Erlassung einer römisch fünf nach der Bestimmung des §24 Abs1 O.ö. BauO. nicht den Bestimmungen der §§22 und 23 Kärntner BauO. entsprechen und daher die vom VfGH aufgezeigten Gründe - wenn überhaupt - nicht ohne weiteres bzw. nicht ohne Differenzierungen angewendet werden können. Diese Auffassung dürfte auch der VwGH in seinem, dem Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 zugrundeliegenden Antrag vertreten haben, zumal er in der Begründung seines damaligen Antrages folgendes ausführte (siehe VfSlg. 10296/1984, S 782):
Der Vergleich mit den Baurechtsordnungen der anderen Bundesländer läßt im übrigen erkennen, daß kein anderer Landesgesetzgeber eine derart umfangreiche Verordnungsermächtigung gewählt hat, sofern überhaupt Verordnungsermächtigungen normiert wurden (vgl. etwa die Verordnungsermächtigung in §29 N.ö. BauO., §24 O.ö.BauO., §24 Tiroler BauO. und §20 Vorarlberger BauG.).' Der Vergleich mit den Baurechtsordnungen der anderen Bundesländer läßt im übrigen erkennen, daß kein anderer Landesgesetzgeber eine derart umfangreiche Verordnungsermächtigung gewählt hat, sofern überhaupt Verordnungsermächtigungen normiert wurden vergleiche etwa die Verordnungsermächtigung in §29 N.ö. BauO., §24 O.ö.BauO., §24 Tiroler BauO. und §20 Vorarlberger BauG.).'
Der VwGH ging zu diesem Zeitpunkt sichtlich davon aus,
daß die Verordnungsermächtigung nach §24 O.Ö. BauO. nicht mit
jenen Bestimmungen der Kärntner BauO. ohne weiteres gleichgesetzt
werden kann, da er diesfalls die ausdrückliche Anführung des §24
O.ö. BauO. sicherlich unterlassen hätte. Daraus ist jedoch zu
ersehen, daß für die Begründung der Verfassungswidrigkeit der
angefochtenen Bestimmungen eine zumindest differenzierte
Begründung notwendig ist. . . "
1.1.3.2.2. (Zur Sache selbst)
" . . . Hinsichtlich der Intensität (Strenge) des
Legalitätsprinzips wurde seitens der Lehre und der Judikatur des
VfGH eine gewisse Differenzierung vorgenommen. So hat der
VfGH die Technik der 'finalen Programmierung' im
Raumplanungsrecht sowie im Wirtschaftslenkungsrecht
(vgl. zB VfSlg. 8813/1980, 8203/1977) grundsätzlich als zulässig
anerkannt. Bei den zuletzt angeführten Erkenntnissen hat der
VfGH ausdrücklich ausgesprochen, daß 'das Determinierungsgebot
- gerade im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung
wirtschaftlicher Tatbestände - nicht überspannt werden' darf.
Schon Neisser-Welan, Betrachtungen und Bemerkungen zur Judikatur des VfGH, ÖJZ 1968, S 61 f, haben als Kriterien, wann ein relativ strenger und wann ein relativ großzügiger Maßstab bei der Beurteilung der ausreichenden Bestimmtheit des Gesetzes gerechtfertigt ist, zwischen 'evolutionären' und 'stationären' Materien differenziert; 'bei letzterer liegt es eher im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes, einen starren Gesetzmäßigkeitsgrundsatz anzulegen, bei ersteren dürfte es gerade umgekehrt sein, will man nicht den Gesetzgeber strapazieren und die `Motorisierung der Gesetzgebung` forcieren oder eine Gesetzgebungstechnik postulieren, die Änderungen der Wirklichkeit durch eine Fülle von Alternativen und Detailregelungen Rechnung trägt'. Als 'evolutionäre' Materien wurden neben Wirtschaftsangelegenheiten auch technische Angelegenheiten genannt.
Von ähnlichen Überlegungen dürfte auch der VfGH zB in den Erkenntnissen VfSlg. 8813/1980 und 8203/1977 ausgegangen sein, als er Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 'in einer dem Art18 B-VG genügenden Weise bestimmt' ansah.
Diese Überlegungen treffen jedoch, wie schon Neisser-Welan bemerkten, auch auf technische Angelegenheiten zu. Ausdrücklich hat der Oberösterreichische Gesetzgeber in §23 Abs1 O.ö. BauO. - gemäß §24 Abs1 O.ö. BauO. sind durch V Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung zu erlassen - auf die 'Erfahrungen der technischen Wissenschaft' abgestellt . . . Damit wurde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die materiellen Bauvorschriften, die vorwiegend technischer Natur sind, einer starken Dynamik und damit verbunden einer ständigen Abänderung unterworfen sind. Diese Tatsache war auch der wesentliche Grund, warum der Oberösterreichische Gesetzgeber das dem III. Hauptstück der O.ö. BauO. zugrundeliegende Regelungssystem gewählt hat. Zu diesem Hauptstück wird im Ausschußbericht folgendes bemerkt: Diese Überlegungen treffen jedoch, wie schon Neisser-Welan bemerkten, auch auf technische Angelegenheiten zu. Ausdrücklich hat der Oberösterreichische Gesetzgeber in §23 Abs1 O.ö. BauO. - gemäß §24 Abs1 O.ö. BauO. sind durch römisch fünf Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung zu erlassen - auf die 'Erfahrungen der technischen Wissenschaft' abgestellt . . . Damit wurde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die materiellen Bauvorschriften, die vorwiegend technischer Natur sind, einer starken Dynamik und damit verbunden einer ständigen Abänderung unterworfen sind. Diese Tatsache war auch der wesentliche Grund, warum der Oberösterreichische Gesetzgeber das dem römisch drei. Hauptstück der O.ö. BauO. zugrundeliegende Regelungssystem gewählt hat. Zu diesem Hauptstück wird im Ausschußbericht folgendes bemerkt:
'Die Vorschriften, die bei der Errichtung von baulichen Anlagen eingehalten werden müssen, insbesondere die Vorschriften technischer Art, gehören naturgemäß zum Kern des Baurechts. Gerade sie werden jedoch vor allem von der ständig fortschreitenden Entwicklung in technischer Hinsicht unmittelbar beeinflußt und müssen daher ständig dieser Entwicklung angepaßt werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Lebens zu entsprechen. So ist es gerade der die technischen Vorschriften umfassende Teil der geltenden Bauordnungen, der trotz seiner an sich sehr flexiblen Fassung und trotz wiederholter Anpassungen einer Neufassung bedarf. Änderungen sind im Verordnungsweg jedoch wesentlich schneller und leichter zu erreichen als im Wege einer Novellierung der Bauordnung, die schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht ständig geändert werden sollte. Diese Erwägungen rechtfertigen es, in die Bauordnung selbst nur die grundsätzlichen Bestimmungen technischer Art aufzunehmen und die nähere Regelung Durchführungsverordnungen vorzubehalten.
Der 1. Abschnitt des III. Hauptstücks umfaßt iS der obigen Ausführung daher nur die im Hinblick auf Art18 B-VG 1929 erforderlichen Regelungen für die nähere Ausführung der Bauvorschriften im Verordnungsweg. Der Der 1. Abschnitt des römisch drei. Hauptstücks umfaßt iS der obigen Ausführung daher nur die im Hinblick auf Art18 B-VG 1929 erforderlichen Regelungen für die nähere Ausführung der Bauvorschriften im Verordnungsweg. Der
2.
Abschnitt enthält ergänzend hiezu Bestimmungen, die die Verordnungsermächtigung gemäß §24 des Entwurfes in sachlicher Hinsicht näher determinieren.'
. . . Die für den Verordnungserlasser bestehenden
inhaltlichen Schranken ergeben sich aus dem Zusammenhalt von
allgemeinen Bestimmungen über bauliche Anlagen (§§23 bis 25) und
besonderer Regelungen (materiellen Bauvorschriften §§26 bis 40)
über die einzelnen technischen Anforderungen baulicher Anlagen
sowie aus den in §24 Abs2 O.ö. BauO. aufgelisteten
'Tatbeständen', die auf einzeln bestimmte Teile von baulichen
Anlagen abstellen. Durch diese Gesamtbetrachtung ergibt sich
. . . eine ausreichende Überprüfbarkeit der einzelnen
Bestimmungen der V mit dem Gesetz iS des Art18 B-VG.
Mit Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 hat der VfGH eine dem
Grunde nach vergleichbare Regelung, wie sie §24 Abs1 erster und
zweiter Satz und Abs2 O.ö. BauO. darstellt, der Kärntner BauO.
als dem Art18 B-VG widersprechend aufgehoben. . .
Der VwGH geht in seinem Antrag davon aus, daß die vom
VfGH in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen in gleicher
Weise auch auf die angefochtenen Bestimmungen der O.ö. BauO.
zutreffen. Dieser Verallgemeinerung kann jedoch . . . nicht
zugestimmt werden. . .
Der wesentliche Unterschied zur Kärntner BauO. liegt . . . darin, daß in der O.ö. BauO. die Erfordernisse für bauliche Anlagen nicht nur allgemein (§§23 und 24) umschrieben werden, sondern daß auch materielle Bauvorschriften (vgl. 2. Abschnitt des III. Hauptstückes der O.ö. BauO.) wie zB Vorschriften über Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für größere Menschenansammlungen, Gemeinschaftsanlagen, Schutzräume, Nebengebäude, Lage und Höhe der Gebäude etc. enthalten sind. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche materiell-rechtliche Bauvorschriften ausschließlich in der O.ö. BauV. 1985 enthalten sind. Diese materiell-rechtlichen Bauvorschriften geben dem Verordnungserlaß einerseits Richtlinien vor und zeigen andererseits Grenzen auf, die nicht überschritten werden dürfen. Der wesentliche Unterschied zur Kärntner BauO. liegt . . . darin, daß in der O.ö. BauO. die Erfordernisse für bauliche Anlagen nicht nur allgemein (§§23 und 24) umschrieben werden, sondern daß auch materielle Bauvorschriften vergleiche 2. Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes der O.ö. BauO.) wie zB Vorschriften über Hochhäuser, Betriebsbauten, Bauten für größere Menschenansammlungen, Gemeinschaftsanlagen, Schutzräume, Nebengebäude, Lage und Höhe der Gebäude etc. enthalten sind. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche materiell-rechtliche Bauvorschriften ausschließlich in der O.ö. BauV. 1985 enthalten sind. Diese materiell-rechtlichen Bauvorschriften geben dem Verordnungserlaß einerseits Richtlinien vor und zeigen andererseits Grenzen auf, die nicht überschritten werden dürfen.
Diese Auffassung kommt auch deutlich in §24 Abs1 zweiter Satz O.ö. BauO. zum Ausdruck, in dem dem Verordnungserlasser aufgetragen wird, auf diese Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Des weiteren wird auch in §24 Abs2 leg.cit. (durch verweisende Klammerausdrücke) ausdrücklich auf diese baurechtlichen Bestimmungen hingewiesen. In weiterer Folge werden aber auch den §§26 bis 40 O.ö. BauO. wohl auch für jene Teile von baulichen Anlagen . . . , die in §24 Abs2 der zitierten Bestimmung angeführt werden, ohne daß ihnen in den §§26 bis 40 leg.cit. besondere Vorschriften gewidmet sind, Kriterien für die Verordnungserlassung, insbesondere in Verbindung mit §23 O.ö. BauO. entnommen werden können.
Im Gegensatz zu der vom VwGH als vergleichbar erachteten Bestimmung des §22 Kärntner BauO. beinhaltet §23 O.ö. BauO. nicht derart verschiedene Begriffe aus
unterschiedlichen Lebensbereichen. Die in §23 Abs1 O.ö. BauO. sind zum einen typisch baurechtliche Begriffe, wie zB Festigkeit, Brand-, Wärme- und Schallschutz, und zum anderen erfahren diese Begriffe durch die Festlegung des §23 Abs2 O.ö. BauO. einen bestimmbaren und überprüfbaren Inhalt. Nicht außer acht gelassen werden darf, daß §23 O.ö. BauO. im Gegensatz zu §22 Kärntner BauO. auf die 'Erfahrungen der technischen Wissenschaft' abstellt und die baulichen Anlagen so geplant und errichtet werden müssen, daß ein unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Aus der Summe dieser Begriffe in Verbindung mit den materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes im III. Hauptstück der O.ö. BauO. ergibt sich . . . eine hinreichende Grundlage iS des Art18 B-VG für die Erlassung von Durchführungsverordnungen. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf §24 Abs2 O.ö. BauO. zu verweisen, in dem einzelne bestimmte Tatbestände aufgezählt werden, für die der Verordnungserlasser Regelungen vorzusehen hat.unterschiedlichen Lebensbereichen. Die in §23 Abs1 O.ö. BauO. sind zum einen typisch baurechtliche Begriffe, wie zB Festigkeit, Brand-, Wärme- und Schallschutz, und zum anderen erfahren diese Begriffe durch die Festlegung des §23 Abs2 O.ö. BauO. einen bestimmbaren und überprüfbaren Inhalt. Nicht außer acht gelassen werden darf, daß §23 O.ö. BauO. im Gegensatz zu §22 Kärntner BauO. auf die 'Erfahrungen der technischen Wissenschaft' abstellt und die baulichen Anlagen so geplant und errichtet werden müssen, daß ein unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Aus der Summe dieser Begriffe in Verbindung mit den materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes im römisch drei. Hauptstück der O.ö. BauO. ergibt sich . . . eine hinreichende Grundlage iS des Art18 B-VG für die Erlassung von Durchführungsverordnungen. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf §24 Abs2 O.ö. BauO. zu verweisen, in dem einzelne bestimmte Tatbestände aufgezählt werden, für die der Verordnungserlasser Regelungen vorzusehen hat.
In §24 O.ö. BauO. kommt eindeutig zum Ausdruck, daß der Verordnungserlasser einerseits an die allgemeinen Erfordernisse nach §23 O.ö. BauO. und andererseits an die im 2. Abschnitt des III. Hauptstückes normierten materiell-rechtlichen Bauvorschriften gebunden ist sowie für die in Abs2 dieser Bestimmung aufgezählten Tatbestände Bestimmungen zu erlassen hat. Der Verordnungserlasser ist daher nicht uneingeschränkt - und quasi bindungsfrei - zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt. Aus der Zusammenschau der für den Verordnungserlasser zwingenden Bestimmungen ergeben sich auch konkrete Anhaltspunkte für die Überprüfbarkeit der Verordnungen mit dem Gesetz. . ." In §24 O.ö. BauO. kommt eindeutig zum Ausdruck, daß der Verordnungserlasser einerseits an die allgemeinen Erfordernisse nach §23 O.ö. BauO. und andererseits an die im 2. Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes normierten materiell-rechtlichen Bauvorschriften gebunden ist sowie für die in Abs2 dieser Bestimmung aufgezählten Tatbestände Bestimmungen zu erlassen hat. Der Verordnungserlasser ist daher nicht uneingeschränkt - und quasi bindungsfrei - zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt. Aus der Zusammenschau der für den Verordnungserlasser zwingenden Bestimmungen ergeben sich auch konkrete Anhaltspunkte für die Überprüfbarkeit der Verordnungen mit dem Gesetz. . ."
1.2.1.1. Die mit "Allgemeine Erfordernisse" überschriebene Bestimmung des §23 O.ö. BauO., LGBl. 35/1976 idF LGBl. 59/1980, enthalten im III. Hauptstück (: "Bauvorschriften 1. Abschnitt - Vorschriften allgemeiner Art"), hat folgenden Wortlaut: 1.2.1.1. Die mit "Allgemeine Erfordernisse" überschriebene Bestimmung des §23 O.ö. BauO., Landesgesetzblatt 35 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1980,, enthalten im römisch drei. Hauptstück (: "Bauvorschriften 1. Abschnitt - Vorschriften allgemeiner Art"), hat folgenden Wortlaut:
1.2.1.2. §24 O.ö. BauO., LGBl. 35/1976 idF LGBl. 82/1983, (betitelt mit "Verordnungsermächtigung") lautet in seinen Abs1 und 2: 1.2.1.2. §24 O.ö. BauO., Landesgesetzblatt 35 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 1983,, (betitelt mit "Verordnungsermächtigung") lautet in seinen Abs1 und 2:
Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),
Bauteile und Bauarten;
Fundierung und Tragfähigkeit;
Isolierung und Widerstandsfähigkeit;
Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz;
Außenwände, Innenwände, Stiegenhauswände, Feuer- und Brandmauern;
Decken und Fußböden;
Stiegen, Gänge und Hausflure;
Dächer und Dachdeckungen;
Verputz und Verkleidung;
Geländer und Brüstungen;
Höfe;
Licht- und Luftschächte;
Lage, Größe und Höhe von Wohnungen und einzelnen
Räumen;
Türen, Fenster, Belichtung und Belüftung;
Brennstofflagerräume, Heizungsanlagen, Feuerstätten,
Rauchfänge und Verbindungsstücke;
Lüftungsanlagen und Versorgungsleitungen;
Abwurfschächte und Müllsammelräume;
Bäder und Klosettanlagen;
Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume;
Kinderspielplätze (§27);
Schutzräume (§28);
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
Blitzschutz- und Erdungsanlagen;
Einfriedungen;
Nebengebäude (§29);
Hochhäuser, Betriebsbauten, Betriebsbauten in
isolierter
Lage und Bauten für größere Menschenansammlungen
(§26);
Büro- und Geschäftsbauten;
landwirtschaftliche Bauten;
Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in
standfesten Böden;
Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu-
und Abfahrt (§30);
die behindertengerechte Gestaltung von Bauten
bestimmter
Art;
die äußere Gestaltung der Bauten einschließlich der
unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes;
die Einfügung der Bauten in das Orts- und
Landschaftsbild."
1.2.2. Schließlich seien hier Abs1 lita und Abs5 des (mit "Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen" überschriebenen) §95 der auf Grund der §§24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. BauO., LGBl. 35/1976, idF der O.ö. BauO.-Nov. 1980, LGBl. 59, und der O.ö. BauO.-Nov. 1983, LGBl. 82, erlassenen O.ö. BauV. 1985, LGBl. 5/1985, wiedergegeben: 1.2.2. Schließlich seien hier Abs1 lita und Abs5 des (mit "Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen" überschriebenen) §95 der auf Grund der §§24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. BauO., Landesgesetzblatt 35 aus 1976,, in der Fassung der O.ö. BauO.-Nov. 1980, LGBl. 59, und der O.ö. BauO.-Nov. 1983, LGBl. 82, erlassenen O.ö. BauV. 1985, Landesgesetzblatt 5 aus 1985,, wiedergegeben:
Holzständerbauten und Riegelwandbauten, sind nur zulässig, wenn
a) sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze einen Mindestabstand von 5 m und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindestabstand von 10 m einhalten. . .
2. Über die Anträge des VwGH wurde erwogen:
2.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Normenprüfungsanträge:
2.1.1. Zu Unrecht beruft sich die Oberösterreichische Landesregierung auf die beiden Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 8241/1978 und 8308/1978, wenn sie sinngemäß darzutun sucht, der Antrag des VwGH genüge nicht den formalen Anforderungen des (zweiten Satzes des) §62 Abs1 VerfGG 1953 (: "Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen"), weil er sich in einer unstatthaften Verweisung auf das Erkenntnis VfSlg. 10296/1984 erschöpfe. Der VfGH führte nämlich im Erkenntnis
VfSlg. 8308/1978 aus, daß die bloße Verweisung auf eine Vorentscheidung dem relevanten gesetzlichen Erfordernis dann gerecht werde, wenn die seinerzeit aufgehobene und nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift "in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes" offenkundig gleich sind und darum die Aufhebungsgründe im früheren Verfahren zur Gänze als Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der nunmehr angefochtenen Norm gelten können. Es läßt sich nun aber nicht mit Grund sagen, daß hier der VwGH die notwendige Darlegung der Bedenken zur Gänze durch eine (völlige Fallübereinstimmung erfordernde) Verweisung auf das Vorerkenntnis VfSlg. 10296/1984 ersetzte. Denn der anfechtende Gerichtshof machte ausdrücklich geltend, daß die bekämpfte (Gesetzes-)Norm die zu erlassende V unzureichend determiniere, nimmt in diesem Zusammenhang auf die Gründe des zitierten Erkenntnisses des VfGH Bezug und geht zusätzlich besonders auf jene Unterschiede ein, die er zwischen der damals und der jetzt maßgebenden Rechtslage zu finden glaubt. Angesichts dieser konkreten Fallkonstellation (das in der Gegenschrift ebenfalls genannte Erkenntnis VfSlg. 8241/1978 befaßt sich mit (hier keine Rolle spielenden) Verweisungen auf Schriftsätze in anderen Verfahren und bedarf keiner weiteren Erörterung) wäre es - ganz im Sinn der im Erkenntnis VfSlg. 8308/1978 angestellten Überlegungen - überspitzter Formalismus, wollte man in diesem Vorbringen des VwGH insgesamt nicht eine deutliche und hinlänglich verständliche Darlegung der vor dem VfGH auszubreitenden Bedenken iS des §62 Abs1 VerfGG 1953 erblicken. Der Antrag erfüllt darum die Voraussetzungen des §62 Abs1 VerfGG 1953; der gegenteiligen Meinung der Landesregierung kann nicht beigetreten werden.VfSlg. 8308/1978 aus, daß die bloße Verweisung auf eine Vorentscheidung dem relevanten gesetzlichen Erfordernis dann gerecht werde, wenn die seinerzeit aufgehobene und nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift "in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes" offenkundig gleich sind und darum die Aufhebungsgründe im früheren Verfahren zur Gänze als Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der nunmehr angefochtenen Norm gelten können. Es läßt sich nun aber nicht mit Grund sagen, daß hier der VwGH die notwendige Darlegung der Bedenken zur Gänze durch eine (völlige Fallübereinstimmung erfordernde) Verweisung auf das Vorerkenntnis VfSlg. 10296/1984 ersetzte. Denn der anfechtende Gerichtshof machte ausdrücklich geltend, daß die bekämpfte (Gesetzes-)Norm die zu erlassende römisch fünf unzureichend determiniere, nimmt in diesem Zusammenhang auf die Gründe des zitierten Erkenntnisses des VfGH Bezug und geht zusätzlich besonders auf jene Unterschiede ein, die er zwischen der damals und der jetzt maßgebenden Rechtslage zu finden glaubt. Angesichts dieser konkreten Fallkonstellation (das in der Gegenschrift ebenfalls genannte Erkenntnis VfSlg. 8241/1978 befaßt sich mit (hier keine Rolle spielenden) Verweisungen auf Schriftsätze in anderen Verfahren und bedarf keiner weiteren Erörterung) wäre es - ganz im Sinn der im Erkenntnis VfSlg. 8308/1978