Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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L516 2276609-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Syrien, gesetzlich vertreten durch die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, diese vertreten durch Mag.a Bianca NÖST BA, Dr. Thomas BECKER, Jörg KROBATH, Mag.a Nora WOLFERSBERGER, Mag.a Lena KRAINER, Mag.a Sophie EDERER, Rechtsberatung der Caritas der Diözese Graz-Seckau/UMA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1325198706-222950649, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, gesetzlich vertreten durch die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, diese vertreten durch Mag.a Bianca NÖST BA, Dr. Thomas BECKER, Jörg KROBATH, Mag.a Nora WOLFERSBERGER, Mag.a Lena KRAINER, Mag.a Sophie EDERER, Rechtsberatung der Caritas der Diözese Graz-Seckau/UMA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1325198706-222950649, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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Text
Begründung:, Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
? der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
? die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276609.1.00Im RIS seit
22.05.2024Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024