Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W252 2272830-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , (mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.03.2023, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.03.2023, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Zweitbeschwerdegegner wird zurückgewiesen.“.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 14.01.2023 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei 1 (in Folge „MP1“), eine Richterin, und die mitbeteiligte Partei 2 (in Folge „MP2“), das Gericht, an dem die MP1 tätig ist, haben ihn durch die Offenlegung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen bzw Straftaten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Die MP1 habe einem Rechtsanwalt ohne sein Wissen, seine Zustimmung bzw Vorliegen einer Vollmacht Akteneinsicht in einen ihn betreffenden Strafakt gewährt.
2. Mit Bescheid vom 29.03.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich der MP1 mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit ab (Spruchpunkt 1.) und hinsichtlich der MP2 mangels Zuständigkeit im Hinblick auf Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit von Gerichten zurück (Spruchpunkt 2.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 28.04.2023. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, die MP1 habe einem Rechtsanwalt unrechtmäßig und ohne der erforderlichen Vollmachtserteilung Akteneinsicht gewährt und diesem damit Zugang zu persönlichen Daten des BF verschafft. Bezüglich Spruchpunkt 2. brachte der BF unter anderem vor, dass die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung zur Offenlegung von Gerichtsakten nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Die gegenständliche Akteneinsicht sei keine justizielle Tätigkeit.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 08.05.2023, hg eingelangt am 01.06.2023, vor und beantragte – mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die MP1 ist Richterin am XXXX (MP2). Sie war vorsitzende Richterin im Verfahren XXXX .1.1. Die MP1 ist Richterin am römisch 40 (MP2). Sie war vorsitzende Richterin im Verfahren römisch 40 .
1.2. Der BF behauptete in seiner Datenschutzbeschwerde vom 14.01.2023, dass die MP1 im Verfahren XXXX dem Anwalt XXXX Akteneinsicht gewährte bzw diesem Aktenabschriften übergab.1.2. Der BF behauptete in seiner Datenschutzbeschwerde vom 14.01.2023, dass die MP1 im Verfahren römisch 40 dem Anwalt römisch 40 Akteneinsicht gewährte bzw diesem Aktenabschriften übergab.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, dass die MP1 Richterin bei der MP2 ist und Vorsitzende des angeführten Verfahrens war, ergibt sich aus dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen der Verfahrensparteien. Dem unbedenklichen Verwaltungsakt liegt insbesondere das Schreiben der MP1 (bei der belangten Behörde eingelangt am 08.02.2023) bei, in welchem sie bestätigte Vorsitzende des Verfahrens XXXX gewesen zu sein. Dies stimmt mit den Angaben des BF in seiner Datenschutzbeschwerde überein, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte (OZ 1, S 23, 36, 57).2.1. Die Feststellung, dass die MP1 Richterin bei der MP2 ist und Vorsitzende des angeführten Verfahrens war, ergibt sich aus dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen der Verfahrensparteien. Dem unbedenklichen Verwaltungsakt liegt insbesondere das Schreiben der MP1 (bei der belangten Behörde eingelangt am 08.02.2023) bei, in welchem sie bestätigte Vorsitzende des Verfahrens römisch 40 gewesen zu sein. Dies stimmt mit den Angaben des BF in seiner Datenschutzbeschwerde überein, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte (OZ 1, S 23, 36, 57).
2.2. Die Feststellung hinsichtlich des Vorbringens des BF ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem die Datenschutzbeschwerde des BF vom 14.01.2023 beiliegt. In dieser beschrieb der BF ausführlich den von ihm behaupteten Sachverhalt (OZ 1, S 23).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065). Insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist somit nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu beurteilen.Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065). Insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist somit nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu beurteilen.
3.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden (hier die belangte Behörde) nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.Gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden (hier die belangte Behörde) nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Nach ErwGr 20 DSGVO gilt die Verordnung zwar auch für die Tätigkeit der Gerichte und anderer Justizbehörden, allerdings sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt.
Gemäß § 83 Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.
Auf den Fall angewendet bedeutet das:
Wie festgestellt, behauptete der BF, dass die MP1 im Verfahren XXXX dem Anwalt XXXX Akteneinsicht gewährte bzw diesem Aktenabschriften übergab.Wie festgestellt, behauptete der BF, dass die MP1 im Verfahren römisch 40 dem Anwalt römisch 40 Akteneinsicht gewährte bzw diesem Aktenabschriften übergab.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Gewährung von Akteneinsicht bzw Abschriftnahme im zivilgerichtlichen Verfahren, auch an Dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen, nicht dem Bereich der Justizverwaltung, sondern der gerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen (VfGH 13.10.1993, G248/91, V190,91). Wie die belangte Behörde bereits ausführte, entschied der EuGH ebenfalls, dass ein Gericht, das Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren bereitstellt, die personenbezogene Daten enthalten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, seine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübt. Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung kann – entgegen der Ausführungen des BF (siehe die Bescheidbeschwerde vom 28.04.2023, S 4; OZ 1, S 97) – auch auf den vorliegenden Fall einer Akteneinsicht/Aktenabschrift in einem strafgerichtlichen Verfahren umgelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Einordnung gerichtlicher Tätigkeiten in Justizverwaltung und justizielle Tätigkeiten (bzw gerichtliche Rechtsprechung) – gerade bei einer generell vergleichbaren Angelegenheit, wie der Akteneinsicht/Aktenabschrift – in Strafverfahren anders zu beurteilen wäre, als in Zivilverfahren (siehe VfGH) oder Verwaltungsverfahren (siehe EuGH). Darüber hinaus behauptet der BF ja geradezu eine Gewährung der Akteneinsicht an einen nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt, somit eine „Dritte, am Verfahren nicht beteiligte Person“.
Die gegenständlich behauptete Gewährung einer Akteneinsicht/Aktenabschrift vor Gericht fällt somit jedenfalls in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“.
Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu einer Gewährung der Akteneinsicht bzw Übergabe einer Aktenabschrift durch die MP1 bzw MP2 kam. Selbst bei „Wahrunterstellung“ des Vorbringens des BF wäre die belangte Behörde nicht dafür zuständig. Die vom BF behauptete Rechtsverletzung fällt jedenfalls in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“. Für den Rechtsschutz im Bereich der justiziellen Tätigkeit der Strafgerichte sind ausschließlich die Gerichte zuständig (vgl diesbezüglich Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74 Rz 122). Um die Unzuständigkeit der belangten Behörde zu klären, war es daher ausreichend (nur) die Tatsache der Antragstellung sowie der Inhalt des Vorbringens festzustellen. Die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts war insofern nicht entscheidungserheblich (vgl zur „Wahrunterstellung“ VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu einer Gewährung der Akteneinsicht bzw Übergabe einer Aktenabschrift durch die MP1 bzw MP2 kam. Selbst bei „Wahrunterstellung“ des Vorbringens des BF wäre die belangte Behörde nicht dafür zuständig. Die vom BF behauptete Rechtsverletzung fällt jedenfalls in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“. Für den Rechtsschutz im Bereich der justiziellen Tätigkeit der Strafgerichte sind ausschließlich die Gerichte zuständig vergleiche diesbezüglich Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 74, Rz 122). Um die Unzuständigkeit der belangten Behörde zu klären, war es daher ausreichend (nur) die Tatsache der Antragstellung sowie der Inhalt des Vorbringens festzustellen. Die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts war insofern nicht entscheidungserheblich vergleiche zur „Wahrunterstellung“ VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Die belangte Behörde war somit gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO im vorliegenden Fall nicht zuständig.Die belangte Behörde war somit gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO im vorliegenden Fall nicht zuständig.
3.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Da die belangte Behörde für die Beurteilung des behaupteten Sachverhalts nicht zuständig war, wäre die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der MP1 nicht mangels Verantwortlichkeit abzuweisen, sondern mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Die Bescheidbeschwerde des BF gegen Spruchpunkt 1. war daher abzuweisen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Datenschutzbeschwerde nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.
3.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Da die belangte Behörde nicht zuständig war und auch keine andere Verwaltungsbehörde in Frage kommt, hat sie die Datenschutzbeschwerde des BF hinsichtlich der MP2 zu Recht zurückgewiesen und den BF an die ordentlichen Gerichte verwiesen (vgl dazu VwGH 07.03.2003, 98/06/0017). Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.Da die belangte Behörde nicht zuständig war und auch keine andere Verwaltungsbehörde in Frage kommt, hat sie die Datenschutzbeschwerde des BF hinsichtlich der MP2 zu Recht zurückgewiesen und den BF an die ordentlichen Gerichte verwiesen vergleiche dazu VwGH 07.03.2003, 98/06/0017). Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, steht es dem BF offen sich mit seiner Beschwerde gemäß §§ 85a iVm 85 GOG an das zuständige Gericht zu wenden bzw allenfalls einen Einspruch iSd § 106 StPO zu erheben (siehe zu den Rechtsschutzmöglichkeiten auch Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74 Rz 121).3.5. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, steht es dem BF offen sich mit seiner Beschwerde gemäß Paragraphen 85 a, in Verbindung mit 85 GOG an das zuständige Gericht zu wenden bzw allenfalls einen Einspruch iSd Paragraph 106, StPO zu erheben (siehe zu den Rechtsschutzmöglichkeiten auch Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 74, Rz 121).
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG entfallen.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einstufung der gegenständlich behaupteten Akteneinsicht/Aktenabschrift als „justizielle Tätigkeit“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw VfGH stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einstufung der gegenständlich behaupteten Akteneinsicht/Aktenabschrift als „justizielle Tätigkeit“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw VfGH stützen.
Schlagworte
Aktenabschrift Akteneinsicht Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren justizielle Tätigkeit Sache des Verfahrens Strafverfahren Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2272830.1.00Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024