Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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L516 2282673-1/9E
L516 2282673-1/9E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.10.2023, Zahl 1299389510/220625059, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.10.2023, Zahl 1299389510/220625059, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern im März 2022 in Österreich ein und am 22.03.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind jordanische Staatsangehörige.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 08.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin und im Beisein einer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist jordanische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Vater XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282676-1) und ihrer XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282670-1).Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282676-1) und ihrer römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282670-1).
1.2 Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2282670-1/10E, L516 2282676-1/10E)1.2 Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2282670-1/10E, L516 2282676-1/10E)
1.3 Die Beschwerdeführerin ist strafunmündig.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Eltern ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).
2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der Eltern (oben 1.2) ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylbeschwerdeverfahren jener Familienangehörigen vom heutigen Tag.
2.3 Die Strafunmündigkeit ergibt sich aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG 2005, § 34 Abs 2 AsylG)Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 34, Absatz 2, AsylG)
3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG.
3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.
3.3 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.4 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4 Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Revision
3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.
3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2282673.1.00Im RIS seit
08.05.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024