Entscheidungsdatum
06.05.2024Norm
AuslBG §12bSpruch
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W167 2288480-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Tätigkeit als Schwarzdecker im Unternehmen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , wegen Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Tätigkeit als Schwarzdecker im Unternehmen römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkraft (Schwarzdecker) bei der angegebenen Arbeitgeberin.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.
3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte weitere Unterlagen vor.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2023 eine Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft beantragt und soll im Unternehmen der genannten Arbeitgeberin als Schwarzdecker mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.925 beschäftigt werden.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2023 laut seinen Angaben noch 25 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer hat keine unbedenklichen Unterlagen betreffend seine Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.
Betreffend die vorgelegten Kopien zur Arbeitserfahrung: Hinsichtlich des als Foto vorgelegten Trusti wird festgehalten, dass der QR-Code auf dem PDF-Dokument ist nicht lesbar ist und somit keine Grobprüfung erfolgen kann. Darüber hinaus bestehen auch weitere Bedenken gegen dieses Dokument, eine Überprüfung ist allerdings im Hinblick auf den bereits nicht lesbaren QR-Code nicht erforderlich. Betreffend eine angebliche Berufserfahrung in Slowenien wurde lediglich ein Schreiben eines angeblichen Dienstgebers über 1 Jahr Berufserfahrung vorgelegt, was für sich allein nicht zum Nachweis einer legalen Beschäftigung in Slowenien geeignet ist.
Betreffend die vorgelegten Kopien von Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse wird folgendes festgehalten: Kurz vor der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer per Fax die Seite 1 Zertifikats, wonach der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Sprachschule im Jahr 2024 die Telc Deutsch B1 Prüfung abgelegt habe. Nach Angabe der betreffenden Sprachschule führt diese in Österreich KEINE Telc Deutsch B1 Prüfungen durch und der Beschwerdeführer ist ihnen namentlich nicht bekannt. Ein Nachweis von Sprachkenntnissen über das angebliche Maturazeugnis aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers aus dem Jahr XXXX ist schon deshalb nicht möglich, da dieses weder ein anerkanntes Sprachzertifikat ist, noch ausreichend aktuell.Betreffend die vorgelegten Kopien von Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse wird folgendes festgehalten: Kurz vor der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer per Fax die Seite 1 Zertifikats, wonach der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Sprachschule im Jahr 2024 die Telc Deutsch B1 Prüfung abgelegt habe. Nach Angabe der betreffenden Sprachschule führt diese in Österreich KEINE Telc Deutsch B1 Prüfungen durch und der Beschwerdeführer ist ihnen namentlich nicht bekannt. Ein Nachweis von Sprachkenntnissen über das angebliche Maturazeugnis aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers aus dem Jahr römisch 40 ist schon deshalb nicht möglich, da dieses weder ein anerkanntes Sprachzertifikat ist, noch ausreichend aktuell.
Aufgrund der oben ausgeführten massiven Bedenken gegen die in Kopie vorgelegten Unterlagen, bestehen beim Senat auch Bedenken gegen das in Kopie vorgelegte Maturazeugnis. Eine nähere Prüfung ist allerdings im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer mangels Nachweis von Berufserfahrung und Sprachkenntnissen die Mindestpunkteanzahl selbst bei hypothetischer Anrechnung des Maturazeugnisses nicht erreichen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist, ob Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C erreicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. […]Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie, 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder, 2. […]
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […]
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. […]Paragraph 20 d, […]
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
[…]
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.2. Judikatur
Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.
(VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207)
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2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Für das Alter können dem Beschwerdeführer 15 Punkte zuerkannt werden. Da wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, keine Berufserfahrung und keine anrechenbaren Sprachkenntnisse vom Beschwerdeführer nachgewiesen wurden, erübrigt sich eine Überprüfung der übrigen Angaben, da der Beschwerdeführer schon rechnerisch nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.
Schlagworte
Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2288480.1.00Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024