TE Vwgh Beschluss 1991/6/10 91/12/0013

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

72/14 Hochschülerschaft;

Norm

HSchWO 1983 §42 Abs1;
HSG 1973 §16 Abs12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der Freiheitlichen Studenteninitiative (FSI) in Linz, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend einen Einspruch in Angelegenheit Hochschülerschaftswahlergebnis, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Artikel 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG macht die Beschwerdeführerin geltend, über ihren Einspruch gegen die österreichischen Hochschülerschaftswahlen vom 9., 10. und 11. Mai 1989, gerichtet an die "Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz" vom 22. Mai 1989 habe die belangte Behörde nicht entschieden. Mit Bescheid der Wahlkommission vom 17. November 1989 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, welcher Aufforderung sie am 30. November 1989 entsprochen habe. Gemäß § 42 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, seien Einsprüche und Stellungnahmen der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen, doch sei diese säumig geblieben.

Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, da sie die Entscheidungspflicht nicht verletzt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 können Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts- und Studienrichtungsvertretungen beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat sie der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft zur Entscheidung vorzulegen. Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren für den Zentralausschuß sowie Berufungen gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft sind von dieser dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch (einer Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

Gemäß § 42 Abs. 1 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983 können Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts-, Studienrichtungs- und Klassen-(Schul-)Vertretungen beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat sie der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft nebst einer Stellungnahme hiezu zur Entscheidung vorzulegen. Einsprüche wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren für den Zentralausschuß sowie Berufungen gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft sind von dieser, nebst einer Stellungnahme hiezu, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch (einer Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

Aus dem mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Einspruch der Beschwerdeführerin, gerichtet an die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, vom 22. Mai 1989 ist zu entnehmen, daß sich dieser auf das Wahlergebnis der Wahlen zur Österreichischen Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz richtet. Erste Instanz zur Entscheidung über den Einspruch ist daher die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft dieser Universität. Wenn diese Behörde säumig geblieben ist, so wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde zu bewirken.

Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde nicht beachtet hat, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120013.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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