TE Bvwg Beschluss 2024/5/15 W122 2279757-1

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Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W122 2279757-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 06.02.2023, Zl. 2022-0.635.969, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 06.02.2023, Zl. 2022-0.635.969, beschlossen:

A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
A), Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 06.02.2023, Zl. 2022-0.635.969 wurde festgestellt, dass per XXXX 59 Monate iSd § 15b BDG der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind. 1. Mit Bescheid vom 06.02.2023, Zl. 2022-0.635.969 wurde festgestellt, dass per römisch 40 59 Monate iSd Paragraph 15 b, BDG der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.

Der Bescheid wurde am 09.02.2023 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 02.03.2023 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Mit Schreiben vom 11.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer durch seine schriftliche Erklärung vom 03.03.2023 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat und die Ruhestandversetzung mit Ablauf des Juni 2023 wirksam wurde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 14.12.2023 vor. Da der Beschwerdeführer durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat, erscheint das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu sein (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstandslosigkeit angenommen wird, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen [siehe etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050]).6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 14.12.2023 vor. Da der Beschwerdeführer durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat, erscheint das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu sein vergleiche dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstandslosigkeit angenommen wird, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen [siehe etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050]).

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.

7. Der Beschwerdeführer replizierte hierauf insoweit, als er primär eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 angestrebt habe. Die Frage der festgestellten Schwerarbeitsmonate wirke sich auf die Höhe seines Pensionsanspruches aus zumal sich die Abschläge deutlich verringern würden.7. Der Beschwerdeführer replizierte hierauf insoweit, als er primär eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 angestrebt habe. Die Frage der festgestellten Schwerarbeitsmonate wirke sich auf die Höhe seines Pensionsanspruches aus zumal sich die Abschläge deutlich verringern würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes zum Bund. Die Ruhestandsversetzung ist rechtskräftig.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten und konnte der Aktenlage entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 15b Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.Paragraph 15 b, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.

Gem. Abs. 3 können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu … beantragen.Gem. Absatz 3, können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu … beantragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl VwGH vom 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Ebensowenig kommt eine pensionswirksame Änderung des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung in Frage.Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Ebensowenig kommt eine pensionswirksame Änderung des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung in Frage.

Im vom Beschwerdeführer angesprochenen Pensionsbemessungsverfahren vermag die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten aufgrund des rechtskräftigen Titels der Ruhestandsversetzung keine Tatbestandswirkung zu entfalten.

Auch nach den verba legalia („Beamte des Dienststandes“) hat der Beschwerdeführer sein Antragsrecht nach § 15b BDG 1979 durch die Abgabe der Ruhestandversetzungserklärung verwirkt.Auch nach den verba legalia („Beamte des Dienststandes“) hat der Beschwerdeführer sein Antragsrecht nach Paragraph 15 b, BDG 1979 durch die Abgabe der Ruhestandversetzungserklärung verwirkt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Bestandswirkung von rechtskräftigen Ruhestandsversetzungen ist hinreichend geklärt.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten Schwerarbeitszeiten Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2279757.1.00

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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