TE Bvwg Beschluss 2024/5/17 W246 2287967-1

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Veröffentlicht am 17.05.2024
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Entscheidungsdatum

17.05.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
VwGVG §7 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2287967-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.06.2023, Zl. PAD/22/22944/003/AA, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.06.2023, Zl. PAD/22/22944/003/AA, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, BDG 1979 den Beschluss gefasst:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde, von Amts wegen in den Ruhestand. 1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde, von Amts wegen in den Ruhestand.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21.11.2023 Beschwerde.

3. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.03.2024 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 02.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr erhobene Beschwerde aus seiner Sicht verspätet erhoben worden sei. Es sei daher beabsichtigt, ihre Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch machte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Spruch genannte Bescheid vom 01.06.2023, Zl. PAD/22/22944/003/AA, wurde der Beschwerdeführerin nach am 09.06.2023 erfolgtem Zustellversuch am 12.06.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. In der Folge wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin von der Behörde durch persönliche Übernahme am 28.10.2023 erneut zugestellt. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 21.11.2023 langte am 22.11.2023 bei der Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Zustellnachweis betreffend den Zustellversuch vom 09.06.2023 und die Hinterlegung vom 12.06.2023, die Übernahmebestätigung vom 28.10.2023 und die erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Zustellnachweis betreffend den Zustellversuch vom 09.06.2023 und die Hinterlegung vom 12.06.2023, die Übernahmebestätigung vom 28.10.2023 und die erhobene Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 leg.cit. dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Nach § 32 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idf BGBl. I Nr. 88/2023, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.).

3.2. Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid am 12.06.2023 nach § 17 ZustG durch Hinterlegung zugestellt (s. Pkt. II.1.). Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 7 Abs. 4 VwGVG begann daher am 12.06.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 10.07.2023. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 21.11.2023 langte am 22.11.2023 bei der Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen, weshalb diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wurde. Zur seitens der Behörde am 28.10.2023 erfolgten erneuten Zustellung dieses Bescheides ist auf § 6 ZustG hinzuweisen, wonach die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid am 12.06.2023 nach Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung zugestellt (s. Pkt. römisch zwei.1.). Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG begann daher am 12.06.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 10.07.2023. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 21.11.2023 langte am 22.11.2023 bei der Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen, weshalb diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wurde. Zur seitens der Behörde am 28.10.2023 erfolgten erneuten Zustellung dieses Bescheides ist auf Paragraph 6, ZustG hinzuweisen, wonach die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin den Umstand der verspäteten Erhebung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2023 in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung somit verwehrt (s. z.B. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin den Umstand der verspäteten Erhebung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2023 in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung somit verwehrt (s. z.B. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2287967.1.00

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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