TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 L512 2290707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AuslBG §12d
AuslBG §4
AuslBG §5
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12d heute
  2. AuslBG § 12d gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 12d gültig von 01.10.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 12d gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 12d gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 5 heute
  2. AuslBG § 5 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  5. AuslBG § 5 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  6. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 5 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L512 2290707-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom XXXX , ABB-Nr.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) brachte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter für eine Beschäftigung als „Landarbeiter/Viehwartungsarbeiter“ bei XXXX im landwirtschaftlichen Pferdewirtschaftsbetrieb (in Folge als Dienstgeberin bezeichnet) ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) brachte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter für eine Beschäftigung als „Landarbeiter/Viehwartungsarbeiter“ bei römisch 40 im landwirtschaftlichen Pferdewirtschaftsbetrieb (in Folge als Dienstgeberin bezeichnet) ein.

I.2. Dieser Antrag vom 12.03.2024 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge als AMS bezeichnet) vom XXXX nach Anhörung des Regionalbeirates mit der Begründung abgelehnt, dass die im § 12d iVm § 4 Abs. 1 AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nicht vorlagen.römisch eins.2. Dieser Antrag vom 12.03.2024 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge als AMS bezeichnet) vom römisch 40 nach Anhörung des Regionalbeirates mit der Begründung abgelehnt, dass die im Paragraph 12 d, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nicht vorlagen.

I.3. Gegen diesen Bescheid vom XXXX hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

I.4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
römisch eins.4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger XXXX , brachte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß § 12d AuslBG für eine Beschäftigung als „Landarbeiter/Viehwartungsarbeiter“ bei der Dienstgeberin ein.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger römisch 40 , brachte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, AuslBG für eine Beschäftigung als „Landarbeiter/Viehwartungsarbeiter“ bei der Dienstgeberin ein.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX jeweils mit befristeten Beschäftigungsbewilligungen bei der Dienstgeberin als Saisonarbeitskraft beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 jeweils mit befristeten Beschäftigungsbewilligungen bei der Dienstgeberin als Saisonarbeitskraft beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX gemäß § 5 Abs. 6 a AuslBG als Stammsaisonier beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, a AuslBG als Stammsaisonier beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.

Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom XXXX bis XXXX , im Jahr 2023 vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX im Jahr 2024 vom XXXX bis laufend als Stammsaisonier bei der Dienstgeberin beschäftigt. Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom römisch 40 bis römisch 40 , im Jahr 2023 vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 im Jahr 2024 vom römisch 40 bis laufend als Stammsaisonier bei der Dienstgeberin beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Stammsaisonierbestätigung sowie Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist auf der Sachverhaltsebene unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 5 Abs. 6a AuslBG lautet:Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG lautet:

„Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“„Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).“

§12d AuslBG lautet:

Stammmitarbeiter

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

1.        sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,

2.       sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,

3.        der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und

4.        sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.4. sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang und wird unter anderem auch Stammmitarbeitern erteilt.

Grundsätzlich müssen auch hier die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen, zusätzlich muss der Stammmitarbeiter für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein.Grundsätzlich müssen auch hier die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen, zusätzlich muss der Stammmitarbeiter für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein.

Der Beschwerdeführer wurde nachweislich mit XXXX als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich mit römisch 40 als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.

Die verfahrensgegenständliche Antragstellung erfolgt mit 12.03.2024.

Daher muss der Beschwerdeführer nachweisen, in den zwei der Antragstellung vorangegangenen Jahren, dies wären 2022 und 2023, jeweils sieben Monate als registrierter Stammsaisonier tätig gewesen zu sein.

Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom XXXX bis XXXX , im Jahr 2023 vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG bei der Dienstgeberin beschäftigt. Allerdings ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß § 12d AuslBG, dass im Jahr 2022 keinen sieben Monate als registrierter Stammmitarbeiter erworben werden konnten. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 131 Tage/4,3 Monate beschäftigt.Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom römisch 40 bis römisch 40 , im Jahr 2023 vom römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG bei der Dienstgeberin beschäftigt. Allerdings ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, AuslBG, dass im Jahr 2022 keinen sieben Monate als registrierter Stammmitarbeiter erworben werden konnten. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 131 Tage/4,3 Monate beschäftigt.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Bestätigung vom XXXX als Stammsaisonier im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs 6a AuslBG registriert wurde – daher können erst ab diesem Zeitpunkt die einschlägigen Zeiten für die Beurteilung der notwendig zurückgelegten Beschäftigungszeiten des § 12d Z 1 leg cit gewertet werden (vgl. im Wortlaut “… sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren“). Die Ausstellung der Registrierungsbestätigung erfolgte damals auf Antrag des Beschwerdeführers und erwuchs in Rechtskraft. Eine nachträgliche Änderung kann nicht erfolgen. Zudem erfolgte diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Bestätigung vom römisch 40 als Stammsaisonier im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG registriert wurde – daher können erst ab diesem Zeitpunkt die einschlägigen Zeiten für die Beurteilung der notwendig zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Paragraph 12 d, Ziffer eins, leg cit gewertet werden vergleiche im Wortlaut “… sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren“). Die Ausstellung der Registrierungsbestätigung erfolgte damals auf Antrag des Beschwerdeführers und erwuchs in Rechtskraft. Eine nachträgliche Änderung kann nicht erfolgen. Zudem erfolgte diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist.

Da somit die Voraussetzung des § 12d Z 1 AuslBG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 12 d, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geführt. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L512.2290707.1.00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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