Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
L516 2288828-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Staatenlos/Gaza, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.06.2023 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz, BFA-Zahl 1356032207/231111034, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Staatenlos/Gaza, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.06.2023 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz, BFA-Zahl 1356032207/231111034, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde der XXXX wird gem. § 3 Abs 1 Asylgesetz iVm Art 12 Abs 1 lit a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der römisch 40 wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
? der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
? die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht staatenlosEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2288828.1.00Im RIS seit
06.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024