TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 W134 2290375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §17 Z1
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs3
VermV §1 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Spruch


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W134 2289433-1/6E

W134 2290375-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Keyvan Rastegar, LL.M.(Harvard), Börsegasse 11, 49-54, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.04.2023, GFN 1183/2021/60, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 14.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Keyvan Rastegar, LL.M.(Harvard), Börsegasse 11, 49-54, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.04.2023, GFN 1183/2021/60, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 14.05.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.04.2023, GFN 1183/2021/60 wurden die Beschwerdeführer, als Miteigentümer des Grundstücks 1039, KG 60208 Freßnitz aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Der Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 1039, KG 60208 Freßnitz der Beschwerdeführer, zu den Grundstücken 652/2 und 652/5, beide KG 60208 Freßnitz, der XXXX („mitbeteiligte Partei“) beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM). Der Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 1039, KG 60208 Freßnitz der Beschwerdeführer, zu den Grundstücken 652/2 und 652/5, beide KG 60208 Freßnitz, der römisch 40 („mitbeteiligte Partei“) beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM).

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes „Freßnitz“ der Agrarbezirksbehörde Graz, der auch grundbücherlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kindberg vom 18.05.1972 TZ 388/72 verbüchert worden sei, die im grundbücherlich beschlossenen Zusammenlegungsplan geschaffenen Grundstücksgrenzen der letztgültige Katasterstand sei. Davon abweichende frühere Grenzverläufe, damit auch die von den Beschwerdeführern herangezogenen Mappenberichtigungen, seien damit gegenstandslos geworden. Es sei nicht die Zuständigkeit der Vermessungsbehörde über das Zustandekommen einer zivilrechtlichen Vereinbarung durch den Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der XXXX ZT GmbH zu entscheiden. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes „Freßnitz“ der Agrarbezirksbehörde Graz, der auch grundbücherlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kindberg vom 18.05.1972 TZ 388/72 verbüchert worden sei, die im grundbücherlich beschlossenen Zusammenlegungsplan geschaffenen Grundstücksgrenzen der letztgültige Katasterstand sei. Davon abweichende frühere Grenzverläufe, damit auch die von den Beschwerdeführern herangezogenen Mappenberichtigungen, seien damit gegenstandslos geworden. Es sei nicht die Zuständigkeit der Vermessungsbehörde über das Zustandekommen einer zivilrechtlichen Vereinbarung durch den Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der römisch 40 ZT GmbH zu entscheiden.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Behörde sämtliche Behelfe berücksichtigen hätte müssen. Die Beschwerdeführer führten sieben Behelfe an beginnend im Jahr 1874, 1909, 1912, 1955 und 1965. Zudem wurde argumentiert, dass es sich bei dem Schriftverkehr zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführer und dem IKV DI XXXX im Jahr 2019, um ein Anerkenntnis des von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlaufes handle. Die Beschwerdeführer äußerten zudem Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs 2 2. Satz VermG und dem Gesetzesbegriff der „Wahrscheinlichkeit“. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Behörde sämtliche Behelfe berücksichtigen hätte müssen. Die Beschwerdeführer führten sieben Behelfe an beginnend im Jahr 1874, 1909, 1912, 1955 und 1965. Zudem wurde argumentiert, dass es sich bei dem Schriftverkehr zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführer und dem IKV DI römisch 40 im Jahr 2019, um ein Anerkenntnis des von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlaufes handle. Die Beschwerdeführer äußerten zudem Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz VermG und dem Gesetzesbegriff der „Wahrscheinlichkeit“.

Am 14.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.04.2023, GFN 1183/2021/60 ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen dem Grundstück 1039, KG 60208 Freßnitz der Beschwerdeführer und den Grundstücken 652/2 und 652/5, beide KG 60208 Freßnitz, der mitbeteiligten Partei beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM).

Die mitbeteiligte Partei hat sich auf diesen Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe berufen, wohingegen die Beschwerdeführer einen vom Grenzverlauf der digitalen Katastralmappe (DKM) abweichenden Grenzverlauf von Punkt 9527 über die Zaunsäule 106, entlang des Zaunes über die Zaunsäule 57, zu den neuen mit Holzpflöcken gekennzeichneten Grenzpunkten P1, P2, P3, P4 zu P5 und P6 behaupten.

Der derzeitig Grenzverlauf laut Katastralmappe wurde, aufgrund eines Agrarverfahrens, aus der planlichen Darstellung (Feldskizze) des rechtskräftigen Zusammenlegungsverfahrens „Freßnitz“ der Agrarbezirksbehörde Graz mit VHW 10/1973 in die Katastralmappe übernommen. Der derzeitig Grenzverlauf laut Katastralmappe wurde, aufgrund eines Agrarverfahrens, aus der planlichen Darstellung (Feldskizze) des rechtskräftigen Zusammenlegungsverfahrens „Freßnitz“ der Agrarbezirksbehörde Graz mit VHW 10 aus 1973, in die Katastralmappe übernommen.

Die Beschwerdeführer haben keine Pläne oder andere Behelfe iSd VermV datierend nach dem Jahr 1973 vorgelegt oder darauf verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.05.2019 forderten die Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei durch ihren Rechtsvertreter auf, die eingeschlagenen Grenzzeichen wieder zu entfernen. Es findet sich folgende Passage in dem Schreiben „In diesem Zusammenhang halte ich fest, dass meine Mandantschaft am Karfreitag (19.04.2019) bemerkte, dass diese Grenzzeichen auf ihrer Liegenschaft ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung eingeschlagen worden waren. Vielmehr nutzt meine Mandantschaft die Liegenschaft seit jeher bis zum Zaun einschließlich des Grabens und der eingezäunten Brunnenkammern bis zum Postmühlweg ungestört.“

Mit E-Mail vom 15.05.2019 schrieben die Beschwerdeführer, durch ihren Rechtsvertreter an die mitbeteiligte Partei unter anderem folgenden Absatz: „nachfolgend unserem Schreiben vom 09.05.2019 und der E-Mail von Herrn DI XXXX vom 13.05.2019 ersuchen wir um kurze Bekanntgabe, dass auch aus Ihrer Sicht der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft unserer Mandanten (KG 60208, EZ 1, Gst-Nr. 1039) zu Ihrer Liegenschaft (KG 60219, EZ 1277, Gst. Nr. 652/2) so verläuft wie in unserem genannten Schreiben angegeben.“Mit E-Mail vom 15.05.2019 schrieben die Beschwerdeführer, durch ihren Rechtsvertreter an die mitbeteiligte Partei unter anderem folgenden Absatz: „nachfolgend unserem Schreiben vom 09.05.2019 und der E-Mail von Herrn DI römisch 40 vom 13.05.2019 ersuchen wir um kurze Bekanntgabe, dass auch aus Ihrer Sicht der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft unserer Mandanten (KG 60208, EZ 1, Gst-Nr. 1039) zu Ihrer Liegenschaft (KG 60219, EZ 1277, Gst. Nr. 652/2) so verläuft wie in unserem genannten Schreiben angegeben.“

Der IKV DI XXXX antwortete daraufhin mit E-Mail vom 15.05.2019 folgendes: „Wir nehmen den in ihrem Schreiben angeführten Grenzverlauf an und bitten um einen gemeinsamen Begehungstermin zwecks koordinativer Festlegungen der Grenzpunkte vor Ort.“ Der IKV DI römisch 40 antwortete daraufhin mit E-Mail vom 15.05.2019 folgendes: „Wir nehmen den in ihrem Schreiben angeführten Grenzverlauf an und bitten um einen gemeinsamen Begehungstermin zwecks koordinativer Festlegungen der Grenzpunkte vor Ort.“

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.05.2024. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Dass der Grenzverlauf laut Katastralmappe, aufgrund eines Agrarverfahrens mit VHW 10/1973 in die Katastralmappe übernommen wurde, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen. Der Vertreter der belangten Behörde gab nachvollziehbar und auch aus den Unterlagen erkennbar an, dass es in der KG Freßnitz ein Zusammenlegungsverfahren der Agrarbezirksbehörde Graz gegeben hat. Dazu wurde der Generalakt vom 21.11.1955, GZ 3F3/130-155 und eine Amtsbestätigung der Agrarbezirksbehörde vom 15.07.1971, GZ 3F866 aus dem Jahr 1971 angeführt. Aufgrund des vorgelegten Beschlusses ist ersichtlich, dass der Zusammenlegungsplan vom Bezirksgericht Kindberg am 18.05.1972 mit der TZ 388/72 beschlossen wurde. Dazu wurde ein Plan der Agrarbehörde vorgelegt, indem auch das umzuwandelnde Grundstücke eingezeichnet ist. Der Grenzverlauf aus dem Agrarverfahren ist mit VHW 10/1973 in den Kataster übernommen worden und da später keine weiteren Änderungen vorgenommen wurden, der derzeitig gültige Stand des Katasters. Dass der Grenzverlauf laut Katastralmappe, aufgrund eines Agrarverfahrens mit VHW 10 aus 1973, in die Katastralmappe übernommen wurde, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen. Der Vertreter der belangten Behörde gab nachvollziehbar und auch aus den Unterlagen erkennbar an, dass es in der KG Freßnitz ein Zusammenlegungsverfahren der Agrarbezirksbehörde Graz gegeben hat. Dazu wurde der Generalakt vom 21.11.1955, GZ 3F3/130-155 und eine Amtsbestätigung der Agrarbezirksbehörde vom 15.07.1971, GZ 3F866 aus dem Jahr 1971 angeführt. Aufgrund des vorgelegten Beschlusses ist ersichtlich, dass der Zusammenlegungsplan vom Bezirksgericht Kindberg am 18.05.1972 mit der TZ 388/72 beschlossen wurde. Dazu wurde ein Plan der Agrarbehörde vorgelegt, indem auch das umzuwandelnde Grundstücke eingezeichnet ist. Der Grenzverlauf aus dem Agrarverfahren ist mit VHW 10 aus 1973, in den Kataster übernommen worden und da später keine weiteren Änderungen vorgenommen wurden, der derzeitig gültige Stand des Katasters.

Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen datieren alle vor dem Jahr 1973 und wurden durch den VHW 10/1973 abgeändert, es war daher nicht mehr inhaltlich darauf einzugehen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen datieren alle vor dem Jahr 1973 und wurden durch den VHW 10 aus 1973, abgeändert, es war daher nicht mehr inhaltlich darauf einzugehen.

Der Inhalt des Schriftverkehrs zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei bzw. dem IKV DI XXXX ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mails und Schreiben vom 09.05.2019 und 15.05.2019. Der Inhalt des Schriftverkehrs zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei bzw. dem IKV DI römisch 40 ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mails und Schreiben vom 09.05.2019 und 15.05.2019.

Andere Behelfe, welche die Grenzbehauptung der Beschwerdeführer stützen würden, wurden nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Für den aktuellen Katasterstand des gegenständlichen Grundstückes ist VHW 10/1973 maßgeblich, welcher durch ein Zusammenlegungsverfahren in den 70er Jahren entstand. Für den aktuellen Katasterstand des gegenständlichen Grundstückes ist VHW 10 aus 1973, maßgeblich, welcher durch ein Zusammenlegungsverfahren in den 70er Jahren entstand.

Das Gesetz vom 26.01.1971 über die Zusammenlegung land -und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl. Nr. 32 (ZLG. 1971) lautet auszugsweise:Das Gesetz vom 26.01.1971 über die Zusammenlegung land -und forstwirtschaftlicher Grundstücke, Landesgesetzblatt Nr. 32 (ZLG. 1971) lautet auszugsweise:

§ 28 Abs 1 ZLG 1971 Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Paragraph 28, Absatz eins, ZLG 1971 Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 28 Abs 2 ZLG 1971 Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten lit a eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); […]Paragraph 28, Absatz 2, ZLG 1971 Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten Litera a, eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); […]

§ 58 Abs 1 ZLG 1971 Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde den hierfür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Paragraph 58, Absatz eins, ZLG 1971 Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde den hierfür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

§ 58 Abs 2 1. Satz ZLG 1971 Die Richtigstellung des Grundbuchs erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Paragraph 58, Absatz 2, 1. Satz ZLG 1971 Die Richtigstellung des Grundbuchs erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen.

Aus den im Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur inneliegenden Unterlagen, insbesondere dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein Grenzverlauf beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM) zu entnehmen. Dieser Grenzverlauf wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens im Jahr 1972 festgelegt und aufgrund der im Zusammenlegungsplan enthalten Feldskizze 10/73 in den Grundsteuerkataster eingetragen. Der Vertreter der belangten Behörde gab dazu glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, dass im Zuge der grundbücherlichen Durchführung des rechtskräftig abgeschlossenen Agrarverfahrens auch die planlichen Darstellungen dem Vermessungsamt übermittelt worden seien und das Vermessungsamt die Katastralmappe und die übrigen Unterlagen des Katasters, aufgrund des GB-Beschlusses und der planlichen Darstellungen aktualisiert habe. Diese Vorgehensweise entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des damals in Kraft stehenden § 58 Abs 1 ZLG 1971. Es ist daher, trotz Untergangs des gesamten Aktes der Agrarbehörde, anhand der noch vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass dem Vermessungsamt die planliche Darstellung (Lageplan bzw Feldskizze 10/73) von der Agrarbezirksbehörde Graz gemäß § 58 Abs 1 ZLG gesendet wurde und der Grundsteuerkataster daraufhin gemäß § 58 Abs 2 1. Satz ZLG 1971 amtswegig durch VHW 10/1973 richtiggestellt wurde. Alle davor vorliegenden Mappenberichtigungen, Pläne etc. wurden damit obsolet. Aus den im Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur inneliegenden Unterlagen, insbesondere dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein Grenzverlauf beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM) zu entnehmen. Dieser Grenzverlauf wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens im Jahr 1972 festgelegt und aufgrund der im Zusammenlegungsplan enthalten Feldskizze 10/73 in den Grundsteuerkataster eingetragen. Der Vertreter der belangten Behörde gab dazu glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, dass im Zuge der grundbücherlichen Durchführung des rechtskräftig abgeschlossenen Agrarverfahrens auch die planlichen Darstellungen dem Vermessungsamt übermittelt worden seien und das Vermessungsamt die Katastralmappe und die übrigen Unterlagen des Katasters, aufgrund des GB-Beschlusses und der planlichen Darstellungen aktualisiert habe. Diese Vorgehensweise entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des damals in Kraft stehenden Paragraph 58, Absatz eins, ZLG 1971. Es ist daher, trotz Untergangs des gesamten Aktes der Agrarbehörde, anhand der noch vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass dem Vermessungsamt die planliche Darstellung (Lageplan bzw Feldskizze 10/73) von der Agrarbezirksbehörde Graz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ZLG gesendet wurde und der Grundsteuerkataster daraufhin gemäß Paragraph 58, Absatz 2, 1. Satz ZLG 1971 amtswegig durch VHW 10 aus 1973, richtiggestellt wurde. Alle davor vorliegenden Mappenberichtigungen, Pläne etc. wurden damit obsolet.

Die §§ 17, 25 VermG lauten:Die Paragraphen 17, 25, VermG lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1.         auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
[…]
Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, 1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,, […]

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

[…]

§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:

Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG auszuführen wie folgt:

Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft Paragraph 25, Absatz 2, VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der Andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der Andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG).

Der zweite Fall ist jener, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).Der zweite Fall ist jener, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG).

In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall. Da der erste Fall vorliegt und § 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG daher nicht zur Anwendung kommt, sind keine verfassungsrechtlichen Überlegungen diesbezüglich, wie sie die Beschwerdeführerin geäußert haben, anzustellen. In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall. Da der erste Fall vorliegt und Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG daher nicht zur Anwendung kommt, sind keine verfassungsrechtlichen Überlegungen diesbezüglich, wie sie die Beschwerdeführerin geäußert haben, anzustellen.

Die Katastralmappe zeigt in Bezug auf das gegenständliche Grundstück einen Grenzverlauf beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM). Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Die Beschwerdeführer behaupten, einen davon abweichenden Grenzverlauf von Punkt 9527 über die Zaunsäule 106, entlang des Zaunes über die Zaunsäule 57, zu den neuen mit Holzpflöcken gekennzeichneten Grenzpunkten P1, P2, P3, P4 zu P5 und P6. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer keine Behelfe iSd VermV nach dem Jahr 1973 vorlegen konnten die ihre Grenzbehauptung stützen würden. Die davor datierenden Pläne sind wie bereits oben ausgeführt nicht mehr beachtlich, weil sie durch den VHW 10/1973 abgeändert wurden. Die Katastralmappe zeigt in Bezug auf das gegenständliche Grundstück einen Grenzverlauf beginnend bei Grenzpunkt 9527 (MM), zu Grenzpunkt 2462 (MM), zu Grenzpunkt 8095 (MM) und weiter über Grenzpunkt 2463 (Stein behauen) bis zu Grenzpunkt 8099 (MM). Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Die Beschwerdeführer behaupten, einen davon abweichenden Grenzverlauf von Punkt 9527 über die Zaunsäule 106, entlang des Zaunes über die Zaunsäule 57, zu den neuen mit Holzpflöcken gekennzeichneten Grenzpunkten P1, P2, P3, P4 zu P5 und P6. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer keine Behelfe iSd VermV nach dem Jahr 1973 vorlegen konnten die ihre Grenzbehauptung stützen würden. Die davor datierenden Pläne sind wie bereits oben ausgeführt nicht mehr beachtlich, weil sie durch den VHW 10 aus 1973, abgeändert wurden.

Die Beschwerdeführer beziehen sich zur Bekräftigung ihrer Grenzbehauptung darüber hinaus auf einen Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und dem IKV DI XXXX im Jahr 2019. Dabei ist anzumerken, dass mit in dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 09.05.2019 angeführten Satz „Vielmehr nutzt meine Mandantschaft die Liegenschaft seit jeher bis zum Zaun einschließlich des Grabens und der eingezäunten Brunnenkammern bis zum Postmühlweg ungestört.“ kein konkreter (planbasierter) sondern lediglich ein ungefährer Grenzverlauf beschrieben wird und dieses Schreiben auch im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2019 daher kein Behelf iSd VermV sein kann. Es kann daher auch in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob es im Zuge des Schriftverkehrs zu einem rechtsgültigen Anerkenntnis gekommen ist. Diese Frage könnte gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geklärt werden.Die Beschwerdeführer beziehen sich zur Bekräftigung ihrer Grenzbehauptung darüber hinaus auf einen Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und dem IKV DI römisch 40 im Jahr 2019. Dabei ist anzumerken, dass mit in dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 09.05.2019 angeführten Satz „Vielmehr nutzt meine Mandantschaft die Liegenschaft seit jeher bis zum Zaun einschließlich des Grabens und der eingezäunten Brunnenkammern bis zum Postmühlweg ungestört.“ kein konkreter (planbasierter) sondern lediglich ein ungefährer Grenzverlauf beschrieben wird und dieses Schreiben auch im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr aus dem Jahr 2019 daher kein Behelf iSd VermV sein kann. Es kann daher auch in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob es im Zuge des Schriftverkehrs zu einem rechtsgültigen Anerkenntnis gekommen ist. Diese Frage könnte gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geklärt werden.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung Gerichtsbarkeit Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück mündliche Verhandlung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Verweis Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W134.2290375.1.00

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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