TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/20 G310 2296676-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2024
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Entscheidungsdatum

20.08.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §5
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G310 2296676-1/3E
G310 2296672-1/3E
G310 2296676-1/3E, G310 2296672-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in Vertretung der Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Steiermark vom 15.07.2024, GZ: XXXX (zu 2.) und vom 17.07.2024, GZ: XXXX (zu 3.), betreffend Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in Vertretung der Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Steiermark vom 15.07.2024, GZ: römisch 40 (zu 2.) und vom 17.07.2024, GZ: römisch 40 (zu 3.), betreffend Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der Drittbeschwerdeführerin (BF3). Mit E-Mail vom 11.06.2024 zeigte sie der Bildungsdirektion für Steiermark (BD) die Teilnahme ihrer Töchter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 an.Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der Drittbeschwerdeführerin (BF3). Mit E-Mail vom 11.06.2024 zeigte sie der Bildungsdirektion für Steiermark (BD) die Teilnahme ihrer Töchter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024 aus 2025, an.

Mit den Verbesserungsaufträgen vom 11.06.2024 trug die BD das BF1 auf, die Anzeigen bis spätestens 12.07.2024 (einlangend bei der BD) zu verbessern. Es würden jeweils Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die das Kind führend unterrichten wird, der Ort, an dem der Unterricht erfolge soll, ein Zeugnis über das vorangehende Schuljahr/die vorangehende Schulstufe, der Lehrplan, nach dem und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht fehlen. Außerdem sei innerhalb derselben Frist für jedes Kind ein (dem Verbesserungsauftrag angeschlossenes) Formblatt vollständig ausgefüllt zu übermitteln. Die Verbesserungsaufträge enthalten jeweils folgenden Passus: „Sollten die Unterlagen nicht bzw. nicht fristgerecht vorgelegt werden, wäre Ihre Anzeige aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen. Die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 wäre in diesem Fall ausgeschlossen“. Die Verbesserungsaufträge wurden der BF1 jeweils am 13.06.2024 zugestellt.

Am 20.06.2024 langten die ausgefüllten Formblätter betreffend die Teilnahme der BF2 und der BF3 am häuslichen Unterricht bei der BD ein. Diese enthalten jeweils die Daten der unterrichtenden Person, die Adresse, an der der Unterricht erfolgen soll, sowie die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll. Bei dem Feld, in das der Lehrplan, nach dem der häusliche Unterricht erfolgen soll, einzutragen ist, findet sich lediglich die Eintragung „anderer Lehrplan“, ohne dies näher zu konkretisieren. Bei dem Feld, in dem eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den häuslichen Unterricht einzutragen ist, findet sich die Eintragung „reformpädagogisch laut österreichischen [sic] Schulplan“. Zu diesem Feld wird in einer Fußnote des Formblatts erläutert, dass ein pädagogisches Konzept „zumindest Leitlinien, nach welchen der Unterricht erteilt werden soll, aus welchen Ziele, vergleichbar den Bildungs- und Lehraufgaben und die Art der Vermittlung dieser, vergleichbar den didaktischen Grundsätzen, hervorgehen“ erfordert.

Mit E-Mail vom 09.07.2024 reichte die BF1 die Jahreszeugnisse der BF2 und der BF3 für das Schuljahr 2023/24 nach.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für die BF2 und BF3 für das Schuljahr 2024/25 als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruch wurde jeweils auch angeordnet, dass die BF2 und die BF3 im Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten. Dies wurde zusammengefasst jeweils damit begründet, dass der Anzeige der Lehrplan, nach dem der Unterricht erfolge soll, sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts gefehlt habe. Diese Unterlagen seien trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags, in dem auch auf die zwingende Zurückweisung der Anzeige bei Nichterfüllung oder nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags hingewiesen worden sei, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht worden. Die Anzeige sei daher jeweils gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für die BF2 und BF3 für das Schuljahr 2024/25 als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruch wurde jeweils auch angeordnet, dass die BF2 und die BF3 im Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten. Dies wurde zusammengefasst jeweils damit begründet, dass der Anzeige der Lehrplan, nach dem der Unterricht erfolge soll, sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts gefehlt habe. Diese Unterlagen seien trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags, in dem auch auf die zwingende Zurückweisung der Anzeige bei Nichterfüllung oder nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags hingewiesen worden sei, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht worden. Die Anzeige sei daher jeweils gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Dagegen richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete, mit 24.07.2024 datierte Beschwerde der BF1, die am 25.07.2024 zur Post gegeben wurde und am 26.07.2024 bei der BD einlangte. Die BF1 begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich zu den beiden beanstandeten Punkten auf die Antwort von pädagogischem Fachpersonal verlassen habe. Der Unterricht werde „natürlich“ basierend auf den Richtlinien des österreichischen Bildungsplans erfolgen. Sie habe die Dokumente termingerecht am 19.06.2024 eingeschrieben aufgegeben und nach Rücksprache mit der BD am 09.07.2024 die noch fehlenden Jahreszeugnisse per E-Mail übermittelt. Es sei ihr ein wichtiges Anliegen, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten. Der Beschwerde war jeweils ein einseitiges Dokument mit der Überschrift „Der Lehrplan und eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts“ für die BF2 und für die BF3 angeschlossen, in denen die BF1 Ablauf, Ziele und Inhalte des geplanten häuslichen Unterrichts grob skizziert.

Die BD legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem BVwG vor. In ihrer Stellungnahme weist sie darauf hin, dass die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrags einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen sei, und beantragt die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

Feststellungen:

Die am XXXX geborene BF2 besuchte im Schuljahr 2023/24 die zweite, die am XXXX geborene BF3 die erste Schulstufe der Volksschule XXXX . Die am römisch 40 geborene BF2 besuchte im Schuljahr 2023/24 die zweite, die am römisch 40 geborene BF3 die erste Schulstufe der Volksschule römisch 40 .

Die BF1 hat der BD innerhalb der bis 12.07.2024 gesetzten Verbesserungsfrist weder den Lehrplan, nach dem der von ihr angezeigte häusliche Unterricht erfolgen soll, noch eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht vorgelegt, obwohl sie mit dem Verbesserungsauftrag vom 11.06.2024 ausdrücklich zur Nachreichung dieser Informationen, die ihrer ursprünglichen Anzeige vom 11.06.2024 gefehlt hatten, aufgefordert worden war.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Geburtsurkunden der BF2 und der BF3, aus denen insbesondere ihr Geburtsdatum hervorgeht, liegen vor, ebenso die Jahreszeugnisse des Schuljahres 2023/24, denen der Schulbesuch in diesem Schuljahr entnommen werden kann.

Dass dem Verbesserungsauftrag innerhalb der festgesetzten Frist nur teilweise entsprochen wurde, ergibt sich daraus, dass die fehlenden Informationen (Lehrplan, pädagogisches Konzept) erst mit der Beschwerde übermittelt wurden. Eine frühere vollständige Befolgung des aktenkundigen Verbesserungsauftrags wird von den BF nicht behauptet und lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde das schriftliche Anbringen der BF1 betreffend die Anzeige zur Teilnahme ihrer schulpflichtigen Kinder am häuslichen Unterricht im folgenden Schuljahr gemäß § 13 Abs 3 AVG und § 11 Abs 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) wegen Nichterfüllung der aufgetragenen Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde das schriftliche Anbringen der BF1 betreffend die Anzeige zur Teilnahme ihrer schulpflichtigen Kinder am häuslichen Unterricht im folgenden Schuljahr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) wegen Nichterfüllung der aufgetragenen Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, würde es die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen überschreiten und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (zur Übertragung der für das frühere Berufungsverfahren geltenden Rechtsprechung siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Anbringen der BF1 betreffend die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Gemäß § 11 Abs 2 SchPflG iVm § 5 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule bzw. an einer mittleren oder höheren Schule (ausgenommen die Polytechnische Schule) mindestens gleichwertig ist. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule bzw. an einer mittleren oder höheren Schule (ausgenommen die Polytechnische Schule) mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.       jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2.       jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)       Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b)       den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c)       das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d)       den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e)       eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Im vorliegenden Fall hat die BD die Anzeigen der Teilnahme der BF2 und der BF3 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 rechtskonform mangelhaft beurteilt und die BF1 mit Verbesserungsauftrag vom 11.06.2024 aufgefordert, die (konkret bezeichneten) Mängel bis längstens 12.07.2024 zu beheben. Gleichzeitig wurde die BF1 auf die Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Verbesserung, nämlich die Zurückweisung ihres Anbringens, hingewiesen.

Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG, dass dieser Begriff neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (siehe etwa VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG, dass dieser Begriff neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (siehe etwa VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).

Ein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27).Ein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 27).

§ 11 Abs 3 SchPflG enthält klare Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß § 5 SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde dieser Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG enthält klare Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde dieser Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 BlgNR 27. GP).

Hier war die Anzeige der BF1 mangelhaft iSd § 13 Abs 3 AVG, weil einige der in § 11 Abs 3 SchPflG geforderten Informationen fehlten, sodass die BD ihr rechtskonform einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Zurückweisung der Anzeige für den Fall von dessen Nichtbefolgung angekündigt hat. Hier war die Anzeige der BF1 mangelhaft iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, weil einige der in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG geforderten Informationen fehlten, sodass die BD ihr rechtskonform einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Zurückweisung der Anzeige für den Fall von dessen Nichtbefolgung angekündigt hat.

Die BF1 hat dem Verbesserungsauftrag entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vollständig entsprochen. Die Angabe „reformpädagogisch laut österreichischem Schulplan“ unter der Überschrift „Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den häuslichen Unterricht“ erfüllt die Anforderungen an eine solche Zusammenfassung nicht, zumal sich daraus weder Leitlinien des Unterrichts noch Ziele noch die Art von deren Vermittlung entnehmen lassen. Dazu kommt, dass die BF1 die Beantwortung der Frage, nach welchem Lehrplan der häusliche Unterricht erfolgen soll, unterlassen hat.

Damit geht die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es seien alle Dokumente fristgerecht übermittelt worden, ins Leere. Die fehlenden Angaben betreffend Lehrplan und pädagogisches Konzept wurden erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 24.07.2024 vorgelegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG ist auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0113).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0113).

Da die in § 11 Abs 3 SchPflG ausdrücklich geforderten Informationen der BD trotz eines Verbesserungsauftrags nicht vollständig übermittelt wurden, ist die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist somit nicht zu beanstanden.Da die in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ausdrücklich geforderten Informationen der BD trotz eines Verbesserungsauftrags nicht vollständig übermittelt wurden, ist die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist somit nicht zu beanstanden.

Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Zurückweisung der Anzeige – ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsnorm und ohne weitere dahingehende Begründung – erfolgte „Anordnung“ anbelangt, wonach die BF2 und die BF3 im Schuljahr 2024/25 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG entweder schon unmittelbar kraft Gesetzes oder nach einer allenfalls vorangegangenen rechtskräftigen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG gilt. Demnach kommt dieser Anordnung keine gesonderte normative Wirkung zu, zumal etwa auch eine bereits rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht gilt (siehe dazu VwGH 16.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 15). Einer zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bedarf es daher nicht. Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Zurückweisung der Anzeige – ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsnorm und ohne weitere dahingehende Begründung – erfolgte „Anordnung“ anbelangt, wonach die BF2 und die BF3 im Schuljahr 2024/25 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG entweder schon unmittelbar kraft Gesetzes oder nach einer allenfalls vorangegangenen rechtskräftigen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, SchPflG gilt. Demnach kommt dieser Anordnung keine gesonderte normative Wirkung zu, zumal etwa auch eine bereits rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, SchPflG für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht gilt (siehe dazu VwGH 16.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 15). Einer zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bedarf es daher nicht.

Da die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide im Ergebnis unbegründet sind, weil die Zurückweisung der Anzeigen rechtskonform war, sind sie gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide im Ergebnis unbegründet sind, weil die Zurückweisung der Anzeigen rechtskonform war, sind sie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).

Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK noch von Art 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte (Spruchpunkt B.).Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte (Spruchpunkt B.).

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Anzeige Frist häuslicher Unterricht Lehrplan Mängelbehebung pädagogisches Konzept Verbesserungsauftrag Verfahrensgegenstand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2296676.1.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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