TE Vwgh Beschluss 1991/6/11 91/14/0095

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0101 91/14/0102 91/14/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der R HandelsGmbH in L gegen das Finanzamt Linz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der gegen das Finanzamt Linz als Abgabenbehörde erster Instanz erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, durch die bisher unterlassene Veranlagung zu den im Spruch dieses Beschlusses genannten Abgaben innerhalb von sechs Monaten seit Abgabe der diesbezüglichen Erklärungen sei sie in ihrem Recht auf Sachentscheidungen verletzt worden und stellt unter Hinweis auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 21. Feber 1990, Zl 84/13/0218, den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge an Stelle der belangten Behörde entscheiden.

Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, .... , angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 311 Abs 2 BAO idF BGBl Nr 312/87 geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn der Partei Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden (§ 97). Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 185 ff) beträgt die Frist ein Jahr, .... .

Im Abgabenverfahren ist die Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz. Wie sich aus den Beschwerdeausführungen ergibt, wurde über die im Spruch dieses Beschlusses genannten Abgaben noch nicht entschieden. Ein Antrag im Sinn der Bestimmungen des § 311 Abs 2 BAO würde nicht gestellt. Der Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 21. Feber 1990, Zl 84/13/0218, geht ins Leere, weil dieses noch auf Grund der Rechtslage vor der Novelle BGBl Nr 312/87 ergangen ist.

Die Säumnisbeschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren - insbesondere ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - gemäß § 34 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a leg cit gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140095.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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