Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W279 2296422-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN im Gebührenersatzverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch natur-basierter Kohlenstoffspeicherung“ der Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin der XXXX vertreten durch Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN im Gebührenersatzverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch natur-basierter Kohlenstoffspeicherung“ der Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin der römisch 40 vertreten durch Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2296422-3 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 26.07.2024, am selben Tag beim BVwG eingebracht, begehrte die XXXX (Im Folgenden: Antragstellerin, ASt) die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 17.07.2024 für nichtig zu erklären in eventu die bekämpfte Ausschreibung zur Gänze für nichtig zu erklären, stellte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einen Antrag auf mündliche Verhandlung, Antrag auf Akteneinsicht sowie einen Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.1. Mit Schreiben vom 26.07.2024, am selben Tag beim BVwG eingebracht, begehrte die römisch 40 (Im Folgenden: Antragstellerin, ASt) die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 17.07.2024 für nichtig zu erklären in eventu die bekämpfte Ausschreibung zur Gänze für nichtig zu erklären, stellte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einen Antrag auf mündliche Verhandlung, Antrag auf Akteneinsicht sowie einen Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2296422-1 die einstweilige Verfügung, W279 2296422-2 das Hauptverfahren (Nachprüfungsverfahren) und schließlich W279 2296422-3 die Gebühren.
Mit Schreiben vom 30.07.2024 teilte die Karl-Franzens-Universität Graz (Im Folgenden: Auftraggeberin, Antragsgegnerin oder AG) mit, dass die Zuschlagsentscheidung zurückgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 07.08.2024 teilte die Auftraggeberin mit, dass das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
Mit Einbringung vom 20.08.2024 hat die Antragstellerin alle in ihrem Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 26.07.2024 angeführten Anträge und explizit auch ihren Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren, infolge der von der Auftraggeberin übermittelten Widerrufserklärung, zurückgezogen (W279 2296422-2/15).
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrages auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrages auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ausgeführt, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat sämtliche Anträge vom 26.07.2024 mit Schreiben vom 20.08.2024 zurückgezogen. Explizit umfasst von der Zurückziehung ist auch der hier gegenständliche Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren. Das Verfahren ist daher einzustellen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Klaglosstellung Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W279.2296422.3.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024