Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
, ,
W177 2157179-2/7E
W177 2157182-2/8E
W177 2199735-2/8E
W177 2231745-2/8E
W177 2271089-1/8EW177 2157179-2/7E, W177 2157182-2/8E, W177 2199735-2/8E, W177 2231745-2/8E, W177 2271089-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40
Mj. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40
Mj. XXXX , geb. XXXX StA. AFGHANISTAN gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 StA. AFGHANISTAN gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40
Mj. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40
Mj. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX wird hinsichtlich mj. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40 wird hinsichtlich mj. römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2157179.2.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024