Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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2158815-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich auf Grund einer gültig befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 8 Abs. 4 AsylG im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich auf Grund einer gültig befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG im Bundesgebiet auf.
Am 13.07.2023 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses ein. Sein bisheriger Fremdenpass wurde am 14.08.2018 mit einer Gültigkeit bis 13.08.2023 ausgestellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.07.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zugesandt und ein Verbesserungsauftrag übermittelt.
Das Schreiben wurde weder behoben, noch ist bis zum heutigen Tage, diesbezüglich eine Stellungnahme eingelangt.
Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass feststehe, dass bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt worden seien, welche bestätigen, dass der BF nicht in der Lage sei, ein heimatstaatliches Dokument zu erlangen. Da das Anbringen, den genannten Mangel aufweise und der BF binnen Frist nicht dem Verbesserungsauftrag entsprechend Auskunft erteilt habe, sei der Antrag gemäß § 13 (3) AVG, ohne in die Sachlage einzutreten, zurückzuweisen gewesen. Dem BF stehe jedoch frei, jederzeit einen neuen und vollständigen Antrag einzubringen.Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass feststehe, dass bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt worden seien, welche bestätigen, dass der BF nicht in der Lage sei, ein heimatstaatliches Dokument zu erlangen. Da das Anbringen, den genannten Mangel aufweise und der BF binnen Frist nicht dem Verbesserungsauftrag entsprechend Auskunft erteilt habe, sei der Antrag gemäß Paragraph 13, (3) AVG, ohne in die Sachlage einzutreten, zurückzuweisen gewesen. Dem BF stehe jedoch frei, jederzeit einen neuen und vollständigen Antrag einzubringen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 18.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob das BFA die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen zu Recht zurückgewiesen hat.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213).
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, 2015/21/0214, ausgeführt, dass es sich bei der Formulierung in § 88 Abs. 2a FPG, wenn Fremde "nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen" um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal und somit um eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte handelt. Dem ist angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG nichts hinzuzufügen. Es sei lediglich der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass auch in der Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung keine Bestimmung zu finden ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlage anordnet. Es wird auch darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Behörde selbst im Schreiben an den BF vom 31.07.2023 darauf hingewiesen hat, den Antrag bei fehlenden Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen (vgl. AS 21). Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, 2015/21/0214, ausgeführt, dass es sich bei der Formulierung in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wenn Fremde "nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen" um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal und somit um eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte handelt. Dem ist angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nichts hinzuzufügen. Es sei lediglich der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass auch in der Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung keine Bestimmung zu finden ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlage anordnet. Es wird auch darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Behörde selbst im Schreiben an den BF vom 31.07.2023 darauf hingewiesen hat, den Antrag bei fehlenden Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen vergleiche AS 21).
Somit war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, ist die Behörde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, ist die Behörde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
Auf Grund der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG inhaltlich zu prüfen sein und dabei der Umstand zu berücksichtigen sein wird, dass der BF bereits vom BFA einen Fremdenpass erhalten hat.Auf Grund der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG inhaltlich zu prüfen sein und dabei der Umstand zu berücksichtigen sein wird, dass der BF bereits vom BFA einen Fremdenpass erhalten hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Erkenntnissen wurde dargelegt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl inhaltlich entscheiden hätte müssen. Es ergibt sich die Rechtslage aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 2a FPG; zusätzlich wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Erkenntnissen wurde dargelegt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl inhaltlich entscheiden hätte müssen. Es ergibt sich die Rechtslage aus dem Wortlaut des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG; zusätzlich wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Fremdenpass meritorische Entscheidung Reisedokument subsidiärer Schutz Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W153.2158815.2.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024