Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §8Spruch
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W298 2297795-1/3E
teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenloser Palästinenser aus Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenloser Palästinenser aus Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde am römisch 40 , zu Recht:
A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn und reiste daraufhin über das Bundesgebiet nach Deutschland, und stellte dort am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde in der Folge subsidiärer Schutz gewährt. 1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn und reiste daraufhin über das Bundesgebiet nach Deutschland, und stellte dort am römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde in der Folge subsidiärer Schutz gewährt.
2. Am XXXX stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden. 2. Am römisch 40 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden.
3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig zurückgewiesen wurde. 3. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
4. Am XXXX stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner Einvernahme im Anhaltevollzug an, dass er lieber nach Palästina zurückzukehren würde als nach Deutschland. In der Folge erklärte sich Deutschland für das Verfahren zuständig und der Antrag des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen. 4. Am römisch 40 stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner Einvernahme im Anhaltevollzug an, dass er lieber nach Palästina zurückzukehren würde als nach Deutschland. In der Folge erklärte sich Deutschland für das Verfahren zuständig und der Antrag des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen.
5. Über den Beschwerdeführer wurde in der Folge die Untersuchungshaft verhängt und er wurde strafgerichtlich verurteilt; er befindet sich derzeit infolge dieser Verurteilung in Haft.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) hob nach Ablauf der Überstellungfrist den zurückweisenden Bescheid auf und führte ein inhaltliches Verfahren durch, führte eine niederschriftliche Einvernahme am XXXX durch und erlies in der Folge den in Beschwerde gezogenen Bescheid. 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) hob nach Ablauf der Überstellungfrist den zurückweisenden Bescheid auf und führte ein inhaltliches Verfahren durch, führte eine niederschriftliche Einvernahme am römisch 40 durch und erlies in der Folge den in Beschwerde gezogenen Bescheid.
7. Im Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 18 Abs. 1. Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen, begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei und, dass ihm bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung drohe. 7. Im Spruchpunkt römisch sieben. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen, begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei und, dass ihm bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung drohe.
8. Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
1.2 Der Beschwerdeführer ist staatenloser (registrierter) Palästinenser aus Syrien und ist seit dem XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und befindet sich aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (5 Jahre) des Landesgerichts Wien zu XXXX derzeit im Vollzug in der Justizanstalt JA Sonnberg in Schloßallee 1 Hollabrunn. 1.2 Der Beschwerdeführer ist staatenloser (registrierter) Palästinenser aus Syrien und ist seit dem römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und befindet sich aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (5 Jahre) des Landesgerichts Wien zu römisch 40 derzeit im Vollzug in der Justizanstalt JA Sonnberg in Schloßallee 1 Hollabrunn.
1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2015 in Europa (in den Niederlanden und in Deutschland) und seit 2021 im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister (IZR).
Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung ist (Z1).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung ist (Z1).
Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in den Niederlanden und Deutschland verbrachte, dort Freunde gefunden hat und ein Familien und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet habe. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in den Niederlanden und Deutschland verbrachte, dort Freunde gefunden hat und ein Familien und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet habe.
Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich. Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich.
Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Die Begründung der belangten Behörde, wonach schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, erschöpft sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts und ist daher auch nicht ersichtlich warum die belangte Behörde davon ausging, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach der Judikatur des VwGH in dieser Zeit nicht statthaft ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung staatenlos TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2297795.1.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024