Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W139 2287726-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Erwachsenenvertreterin XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 24.11.2023, GZ. XXXX Beitragsnummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Erwachsenenvertreterin römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 24.11.2023, GZ. römisch 40 Beitragsnummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit am 18.07.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages). Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrenden Leistung versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.1. Mit am 18.07.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages). Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrenden Leistung versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.
Dem Antragsformular war lediglich ein Kontoauszug betreffend die Pension des Beschwerdeführers vom 30.06.2023 angeschlossen.
2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 17.08.2023 mit, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zum Nachweis des Einkommens der XXXX oder des Pflegevertrages aufgefordert.2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 17.08.2023 mit, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zum Nachweis des Einkommens der römisch 40 oder des Pflegevertrages aufgefordert.
3. Der Beschwerdeführer reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.
4. Mit Bescheid vom 24.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend führte sie aus, es würden die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2023 Beschwerde.
Dem Rechtsmittel waren folgende Unterlagen beigefügt:
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu XXXX vom 28.08.2023;? Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu römisch 40 vom 28.08.2023;
? Urkunde zur gerichtlichen Bestellung der XXXX als Erwachsenenvertreterin vom 16.01.2023.? Urkunde zur gerichtlichen Bestellung der römisch 40 als Erwachsenenvertreterin vom 16.01.2023.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 05.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 29.07.2024 auf, Auskunft darüber zu erteilen, aus wessen Einkünften seine Pflegeperson bestritten werde, und dies mit Nachweisen zu belegen. Weiters erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, das monatliche Einkommen der XXXX seit August 2023 bzw. Änderungen seines Einkommens bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen sowie Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen sowie mit Nachweisen zu belegen.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 29.07.2024 auf, Auskunft darüber zu erteilen, aus wessen Einkünften seine Pflegeperson bestritten werde, und dies mit Nachweisen zu belegen. Weiters erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, das monatliche Einkommen der römisch 40 seit August 2023 bzw. Änderungen seines Einkommens bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen sowie Unterlagen zu Abzugsposten vorzulegen sowie mit Nachweisen zu belegen.
8. Der Beschwerdeführer reagierte bis dato nicht auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. Feststellungen
1.1. Am 18.07.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) für die Adresse „ XXXX “ ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen.1.1. Am 18.07.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) für die Adresse „ römisch 40 “ ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat an der Anschrift „ XXXX “ seinen Hauptwohnsitz. XXXX eine Pflegeperson des Beschwerdeführers, ist dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.1.2. Der Beschwerdeführer hat an der Anschrift „ römisch 40 “ seinen Hauptwohnsitz. römisch 40 eine Pflegeperson des Beschwerdeführers, ist dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.
1.3. Der Beschwerdeführer bezieht monatlich eine Pension iHv EUR 1.053,64.
Es kann nicht festgestellt werden, aus wessen Einkünften XXXX als Pflegeperson bezahlt wird und welches monatliche Einkommen von ihr bezogen wird.Es kann nicht festgestellt werden, aus wessen Einkünften römisch 40 als Pflegeperson bezahlt wird und welches monatliche Einkommen von ihr bezogen wird.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die Adresse „ XXXX “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die Adresse „ römisch 40 “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
1.5. Der Beschwerdeführer machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 12.09.2023, dem Kontoauszug betreffend die Pension des Beschwerdeführers vom 30.06.2023 und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.08.2023, und in das Zentrale Melderegister.
Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am 17.08.2023, das Einkommen der XXXX oder den Pflegevertrag nachzureichen; der Beschwerdeführer reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch vom Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2024 u.a. aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, aus wessen Einkünften seine Pflegeperson bestritten wird, und dies mit Nachweisen zu belegen sowie das monatliche Einkommen der XXXX seit August 2023 bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen; er kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist bzw. auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nach. Somit liegen erforderliche Auskünfte bzw. Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage nicht vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Bei der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens handelt es sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (s. dazu später näher Pkt. II.3.4. unten).Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am 17.08.2023, das Einkommen der römisch 40 oder den Pflegevertrag nachzureichen; der Beschwerdeführer reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch vom Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2024 u.a. aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, aus wessen Einkünften seine Pflegeperson bestritten wird, und dies mit Nachweisen zu belegen sowie das monatliche Einkommen der römisch 40 seit August 2023 bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen; er kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist bzw. auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nach. Somit liegen erforderliche Auskünfte bzw. Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage nicht vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Bei der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens handelt es sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (s. dazu später näher Pkt. römisch zwei.3.4. unten).
Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die Adresse „ XXXX “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2024 keine entsprechenden Unterlagen vorlegte.Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die Adresse „ römisch 40 “ ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2024 keine entsprechenden Unterlagen vorlegte.
Soweit der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2024 weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte.
3. Rechtliche Beurteilung
ZU SPRUCHPUNKT A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]“
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
§ 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“
§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
[…]“
§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
3.1.2. RGG
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2 RGG:Paragraph 2, RGG:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[…]“
§ 3 RGG:Paragraph 3, RGG:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]“
§ 4 RGG:Paragraph 4, RGG:
„Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).
[…]“
§ 6 RGG:Paragraph 6, RGG:
„Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Fernmeldegebührenordnung
(i) Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(i) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]“
§ 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
§ 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“
§ 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
§ 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(ii) Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(ii) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
[…]
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
[…]
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
[…]“
§ 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
§ 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
§ 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. Anzuwendende Rechtslage
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
3.2.2. Die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages ist zeitraumbezogen (pro Kalendermonat) vorzunehmen.
3.2.3. Bis inkl. Dezember 2023 erfolgte die Einhebung der Rundfunkgebühr auf Grundlage des RGG. Dieses wurde inzwischen durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 ersetzt, das die Einhebung des ORF-Beitrages regelt.
3.2.4. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (grundsätzlich 01.01.2024, vgl. § 22 ORF Beitrags-Gesetz 2024) anhängige Verfahren das – nicht mehr in Kraft stehende – RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.3.2.4. Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (grundsätzlich 01.01.2024, vergleiche Paragraph 22, ORF Beitrags-Gesetz 2024) anhängige Verfahren das – nicht mehr in Kraft stehende – RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.
3.2.5. Im vorliegenden Fall ist damit für die Befreiungszeiträume September bis inkl. Dezember 2023 das RGG und für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 heranzuziehen.
3.2.6. Die mit den Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung) und sind daher erst für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. In den Befreiungszeiträumen September bis inkl. Dezember 2023 kommt die Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 zur Anwendung.3.2.6. Die mit den Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung) und sind daher erst für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. In den Befreiungszeiträumen September bis inkl. Dezember 2023 kommt die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, zur Anwendung.
3.3. Belangte Behörde
3.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft.
3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.
Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühr betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34).
3.4. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen
3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.3.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dem Antragsteller geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umstände von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245). Dies ist vor allem in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, der Fall (VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171).
Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 39 AVG, Rz 14).Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 39, AVG, Rz 14).
Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
3.4.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung).3.4.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung).
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung).
3.4.3. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung nach.3.4.3. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension) gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nach.
3.4.4. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung vor.3.4.4. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung vor.
3.4.5.
3.4.6. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:
(i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.3.4.6. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:, (i) Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens u.a. die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens u.a. die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen.
Die Bestimmung soll gewährleisten, dass das Einkommen der mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt lebenden Pflegeperson in jenen Fällen, in denen die Pflegeperson von der zu pflegenden Person oder anderer im Haushalt lebender Personen das Einkommen erhält, nicht auf das zu ermittelnde Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet wird, weil es sich nur um eine Einkommensumverteilung handelt und das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen dadurch nicht erhöht wird (RV 1175 BlgNR 25. GP, 2).Die Bestimmung soll gewährleisten, dass das Einkommen der mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt lebenden Pflegeperson in jenen Fällen, in denen die Pflegeperson von der zu pflegenden Person oder anderer im Haushalt lebender Personen das Einkommen erhält, nicht auf das zu ermittelnde Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet wird, weil es sich nur um eine Einkommensumverteilung handelt und das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen dadurch nicht erhöht wird Regierungsvorlage 1175 BlgNR 25. GP, 2).
(ii) Wie unter Pkt. II.1.2. festgestellt, ist an der Adresse „ XXXX “ eine Pflegeperson mit Nebenwohnsitz gemeldet.(ii) Wie unter Pkt. römisch zwei.1.2. festgestellt, ist an der Adresse „ römisch 40 “ eine Pflegeperson mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Dem verfahrenseinleitenden Antrag war weder die erforderliche Information zu entnehmen, ob XXXX vom Beschwerdeführer oder einer anderen außerhalb des Haushaltes lebenden Personen für ihre Pflegedienste entlohnt wird, noch waren die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der monatlichen Einkünfte der XXXX beigeschlossen. Auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, die entsprechende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach.Dem verfahrenseinleitenden Antrag war weder die erforderliche Information zu entnehmen, ob römisch 40 vom Beschwerdeführer oder einer anderen außerhalb des Haushaltes lebenden Personen für ihre Pflegedienste entlohnt wird, noch waren die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der monatlichen Einkünfte der römisch 40 beigeschlossen. Auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, die entsprechende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach.
Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung/Befreiung vom ORF-Beitrag maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, erforderlich ist.Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung/Befreiung vom ORF-Beitrag maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, erforderlich ist.
3.5. Ergebnis
3.5.1. Aus den dargelegten Gründen ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings im konkreten Fall ausdrücklich zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, unter Anschluss der notwendigen Unterlagen jederzeit neuerlich einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen.
3.6. Absehen von der Durchführung einer Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ebenso nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ebenso nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
3.7. Unzulässigkeit der Revision
3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.7.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die unter Pkt. II.3.4. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die unter Pkt. römisch zwei.3.4. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W139.2287726.1.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024