TE Bvwg Beschluss 2024/8/27 G308 2288852-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2024
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Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


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G308 2288852-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)       Das Verfahren wird eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen stellte mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom XXXX .2023 fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt. 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen stellte mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2023 fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.

2. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig am XXXX .2023 durch die steuerliche Vertretung des BF Beschwerde erhoben.2. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig am römisch 40 .2023 durch die steuerliche Vertretung des BF Beschwerde erhoben.

3. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung samt Vorlageschreiben am XXXX .2024 zur Entscheidung übermittelt.3. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung samt Vorlageschreiben am römisch 40 .2024 zur Entscheidung übermittelt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 an die steuerliche Vertretung des BF.4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 an die steuerliche Vertretung des BF.

5. Die Vertretung des BF zog die Beschwerde mit Schreiben vom XXXX .2024 zurück.5. Die Vertretung des BF zog die Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF zog mit Schreiben seiner bevollmächtigten Vertretung vom XXXX .2024 die Beschwerde zurück. Der BF zog mit Schreiben seiner bevollmächtigten Vertretung vom römisch 40 .2024 die Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind.

Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und vom bevollmächtigten Vertreter verfasst.


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3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom XXXX .2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom römisch 40 .2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Die Einstellung hatte daher gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte daher gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2288852.1.00

Im RIS seit

27.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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