Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I415 2192102-5/8E
I415 2192103-5/7E
I415 2192104-5/7E, I415 2192102-5/8E, I415 2192103-5/7E, I415 2192104-5/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2) und mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch BF2, alle StA. ÄGYPTEN, alle rechtlich vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, BFA, XXXX vom 12.06.2024, Zl. XXXX , XXXX & XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 13.08.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch BF2, alle StA. ÄGYPTEN, alle rechtlich vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, BFA, römisch 40 vom 12.06.2024, Zl. römisch 40 , römisch 40 & römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 13.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. der im Spruch genannten Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der im Spruch genannten Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte IV., V. und VI. der im Spruch genannten Bescheide behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der im Spruch genannten Bescheide behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.08.2024 in Anwesenheit der Beschwerdeführer verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.08.2024 in Anwesenheit der Beschwerdeführer verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus entschiedene Sache gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2192103.5.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024