Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W167 2287125-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX , mit dem über den Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen vom XXXX abgesprochen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom römisch 40 , mit dem über den Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen vom römisch 40 abgesprochen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit römisch 40 im Besitz einer Gewerbeberechtigung.
2. Der BF beantragte am XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS oder „belangte Behörde“) den Erlass sämtlicher Beitragszahlungen. In seinem Antrag führte er Folgendes aus:2. Der BF beantragte am römisch 40 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS oder „belangte Behörde“) den Erlass sämtlicher Beitragszahlungen. In seinem Antrag führte er Folgendes aus:
„Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen (Voraus- und Nachzahlungen)
Sehr geehrte Damen und Herren.
Durch die Entwicklungen der letzten Jahre, Corona Krise, Teuerung, Inflation, Kreditzinsenanstieg, Energiekostensteigerung, und Umsatzeinbußen beantrage ich den völligen Erlass meiner Beitragszahlungen, da ich mich existenziell bedroht fühle.
Ich habe eine Familie mit XXXX alle in Ausbildung, ein Haus mit XXXX Kredit belastet, Umsatzeinbußen und mit der massiven Teuerung zu kämpfen. Eine Ratenzahlung der Beiträge würde mir im Moment auch nicht helfen, daher beantrage ich einen vollständigen Erlass der Beiträge. Ich habe eine Familie mit römisch 40 alle in Ausbildung, ein Haus mit römisch 40 Kredit belastet, Umsatzeinbußen und mit der massiven Teuerung zu kämpfen. Eine Ratenzahlung der Beiträge würde mir im Moment auch nicht helfen, daher beantrage ich einen vollständigen Erlass der Beiträge.
Bitte um Antwort ihrerseits in Form eines Bescheides.
Danke“
3. Zunächst erließ die SVS einen Bescheid vom XXXX und eine Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit welchen die Höhe der (vorläufigen) monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG für die Jahre XXXX festgestellt bzw. ausgesprochen wurde, in welcher Höhe der BF monatliche Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre XXXX zu entrichten habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (GZ XXXX ).3. Zunächst erließ die SVS einen Bescheid vom römisch 40 und eine Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , mit welchen die Höhe der (vorläufigen) monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG für die Jahre römisch 40 festgestellt bzw. ausgesprochen wurde, in welcher Höhe der BF monatliche Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre römisch 40 zu entrichten habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 wurde der Beschwerde des BF Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben (GZ römisch 40 ).
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die SVS gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen vom XXXX als unzulässig zurück. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die SVS gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen vom römisch 40 als unzulässig zurück.
Begründend führte die SVS aus, dass der Versicherungsträger gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (§ 194 GSVG), auf Antrag des Versicherten, über die sich nach dem GSVG ergebenden Rechte und Pflichten einen Bescheid zu erlassen habe. Es sei im Sinne der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das GSVG räume dem Versicherten kein Recht auf Erlass von Beiträgen ein.Begründend führte die SVS aus, dass der Versicherungsträger gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG (Paragraph 194, GSVG), auf Antrag des Versicherten, über die sich nach dem GSVG ergebenden Rechte und Pflichten einen Bescheid zu erlassen habe. Es sei im Sinne der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das GSVG räume dem Versicherten kein Recht auf Erlass von Beiträgen ein.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er führte Folgendes als Begründung aus:
„Ich‚ [Name des BF], stellte am XXXX den Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen bei der SVS, da durch die extremen finanziellen Belastungen dieser schwierigen Zeit, ich mich existentiell bedroht fühle.„Ich‚ [Name des BF], stellte am römisch 40 den Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen bei der SVS, da durch die extremen finanziellen Belastungen dieser schwierigen Zeit, ich mich existentiell bedroht fühle.
1. Die SVS hat den Antrag als unzulässig erklärt mit der Begründung, dass das GSVG dem Versicherten kein Recht auf Erlass von Beiträgen einräumt. Der Bescheid wurde mit keinem Rechtsmittel begründet. Dieser Bescheid auf meinem Antrag wurde nochmals von der SVS ausgestellt, da meine vorherigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis XXXX stattgegeben wurde und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben wurde.1. Die SVS hat den Antrag als unzulässig erklärt mit der Begründung, dass das GSVG dem Versicherten kein Recht auf Erlass von Beiträgen einräumt. Der Bescheid wurde mit keinem Rechtsmittel begründet. Dieser Bescheid auf meinem Antrag wurde nochmals von der SVS ausgestellt, da meine vorherigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis römisch 40 stattgegeben wurde und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben wurde.
1. In dem Bescheid wurde mit keinem Wort erwähnt, dass mein Antrag auf Erlass der Beiträge der SVS nach dem Gleichheitsgrundsatz Artikel 7 der österreichischen Verfassung eingereicht wurde. Ich beantrage dies in die Beschwerde aufzunehmen.
2. Verletzung des Gleichheitsgrundsatz Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung 1920 In Österreich wird vielen Bürger, auch nicht österreichischen Bürgern, die nicht in der Lage sind, sich eine Sozialversicherung zu leisten, gratis zu Verfügung gestellt. Ich muss erst alles verlieren, was ich in XXXX erarbeitet habe, um denselben Anspruch zu haben?2. Verletzung des Gleichheitsgrundsatz Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung 1920 In Österreich wird vielen Bürger, auch nicht österreichischen Bürgern, die nicht in der Lage sind, sich eine Sozialversicherung zu leisten, gratis zu Verfügung gestellt. Ich muss erst alles verlieren, was ich in römisch 40 erarbeitet habe, um denselben Anspruch zu haben?
Punkt 2. führt dadurch direkt zu einer Diskriminierung meiner Person.
Ich stelle den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, wegen der oben genannten Gründe und wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage im GSVG für den Erlass der Beitragszahlungen , dass mein Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen ausschließlich nach dem Gleichheitsgrundsatz Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung und Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes und nicht nach dem GSVG, das diese Entscheidung wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht zulässt, zu entscheiden und den Bescheid der SVS vom 09.02.2024 aufzuheben und alle Forderungen der SVS an meine Person bis auf weiteres einzustellen.
Ich stelle den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht meinem Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen der SVS bis auf weiteres stattzugeben.
Der Stufenaufbau der Rechtsordnung besagt, dass Gesetze und Verordnungen höherwertigen Normen, nämlich der Bundesverfassung und Grundrechten entsprechen müssen.
Im österreichischen Verfassungsrecht ist der Gleichheitssatz in Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes und Art. 2 des Staatsgrundgesetz 1867 als Staatsbürgerrecht verankert. Er verpflichtet den Staat grob gesprochen „gleiches gleich, ungleiches ungleich“ zu behandeln.Im österreichischen Verfassungsrecht ist der Gleichheitssatz in Artikel 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes und Artikel 2, des Staatsgrundgesetz 1867 als Staatsbürgerrecht verankert. Er verpflichtet den Staat grob gesprochen „gleiches gleich, ungleiches ungleich“ zu behandeln.
Dies bedeutet für den einfachen Gesetzgeber das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten
Bevorzugung oder Benachteiligung von bestimmten Personen( -gruppen). Die Verwaltung und die Gerichte haben die Rechtsnormen sachlich und ohne Willkür zu vollziehen.
Ich stelle den Antrag auf eine mündliche Verhandlung.“
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass mit dem bekämpften Bescheid der Antrag auf Erlass der Beitragszahlungen als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Bescheid basiere auf der im Erkenntnis des BVwG vom XXXX geäußerten Rechtsansicht. 6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass mit dem bekämpften Bescheid der Antrag auf Erlass der Beitragszahlungen als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Bescheid basiere auf der im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 geäußerten Rechtsansicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist seit XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung (Meldung des Nichtbetriebs am XXXX , Stand Beschwerdevorentscheidung im Verfahren XXXX ) und unterliegt der Pflichtversicherung der Sozialversicherung für Selbstständige.Der BF ist seit römisch 40 im Besitz einer Gewerbeberechtigung (Meldung des Nichtbetriebs am römisch 40 , Stand Beschwerdevorentscheidung im Verfahren römisch 40 ) und unterliegt der Pflichtversicherung der Sozialversicherung für Selbstständige.
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen (Voraus- und Nachzahlungen) in Form eines Bescheides und begründete dies mit existenziell bedrohenden wirtschaftlichen Verhältnissen. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen (Voraus- und Nachzahlungen) in Form eines Bescheides und begründete dies mit existenziell bedrohenden wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die SVS hat den Antrag vom XXXX mit Bescheid vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Die SVS hat den Antrag vom römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage dieses Verfahrens sowie des Vorverfahrens XXXX . Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage dieses Verfahrens sowie des Vorverfahrens römisch 40 .
Da es sich lediglich um die Rechtsfrage handelt, ob eine Rechtsgrundlage für den Erlass sämtlicher Beitragszahlungen besteht, war keine Verhandlung erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG):
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) […]
(2a) […]
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4) […]
(4a) […]
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die, 1. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;, 2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) […]
3.2. Maßgebliche Judikatur:
Es gibt - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) - keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071, mwN). (VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0082)Es gibt - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) - keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071, mwN). (VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0082)
Indem die belangte Behörde in Verkennung der oben dargestellten Rechtslage in den angefochtenen Spruchpunkten eine inhaltliche Entscheidung über die insoweit unzulässigen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers traf, belastete sie die angefochtenen Spruchpunkte ihres Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit […]. (VwGH vom 17.10.2011, 2010/12/0150)
Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). (VwGH vom 21.10.2020, Ra 2020/12/0030)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die SVS hat mit angefochtenem Bescheid den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei Zurückweisung eines Antrages durch die belangte Behörde, lediglich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens.
Sohin ist im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des BF auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen zu prüfen. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Beitragsschuld ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Während die Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nachgesehen werden können, so findet sich keine Rechtsnorm, durch die der Gesetzgeber dem Versicherungsträger freistellen würde, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, und dadurch zum Nachteil der Versichertengemeinschaft rechtsverbindlich auf Beiträge zu verzichten (vgl. oben VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0082). Eine Ermäßigung oder Nachsicht von Pflichtbeiträgen ist dem Versicherungsträger daher nicht gestattet. (Vollmost in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG, 13. Aufl. [2024], § 35 Rz 26)Während die Verzugszinsen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nachgesehen werden können, so findet sich keine Rechtsnorm, durch die der Gesetzgeber dem Versicherungsträger freistellen würde, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, und dadurch zum Nachteil der Versichertengemeinschaft rechtsverbindlich auf Beiträge zu verzichten vergleiche oben VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0082). Eine Ermäßigung oder Nachsicht von Pflichtbeiträgen ist dem Versicherungsträger daher nicht gestattet. (Vollmost in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG, 13. Aufl. [2024], Paragraph 35, Rz 26)
Der Antrag des BF auf Erlass der Beitragszahlungen basiert sohin auf keiner Rechtsgrundlage. Gesetzlich ist, wie bereits oben ausgeführt, kein Erlass der Beitragszahlungen vorgesehen. Der Antrag wird daher auch vom BVwG als nicht als zulässig erachtet. Da nach der Judikatur des VwGH Anträge auf Erlassung eines nicht zulässigen Feststellungsbescheides von der Behörde zurückzuweisen sind (vergleiche oben VwGH vom 17.10.2011, 2010/12/0150), erfolgte die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Unzulässigkeit daher zu Recht.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass sein Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen ausschließlich nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG und nicht nach dem GSVG entschieden werden solle. Dem ist zu entgegnen, dass das GSVG u.a. die Kranken- und Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen regelt (§ 1 GSVG). Wie festgestellt, unterliegt der BF der Pflichtversicherung für Selbstständige, wodurch folglich das GSVG anzuwenden ist.Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass sein Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen ausschließlich nach dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG und nicht nach dem GSVG entschieden werden solle. Dem ist zu entgegnen, dass das GSVG u.a. die Kranken- und Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen regelt (Paragraph eins, GSVG). Wie festgestellt, unterliegt der BF der Pflichtversicherung für Selbstständige, wodurch folglich das GSVG anzuwenden ist.
Soweit der BF eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG vorbrachte und sich durch den Bescheid in seiner Person diskriminiert fühlt, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, dass keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht der Beitragsschuld besteht. Soweit der BF eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 7, B-VG vorbrachte und sich durch den Bescheid in seiner Person diskriminiert fühlt, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, dass keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht der Beitragsschuld besteht.
Um besonders schwere wirtschaftliche Nachteile abzufedern, wurden Instrumente, wie beispielsweise Stundung und Ratenzahlung der Beitragsschulden gemäß § 35 Abs. 3 GSVG sowie die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG, geschaffen. Wie bereits oben festgehalten, ist hier auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) - keine Rechtsnorm für eine Nachsicht von gesetzlichen Beiträgen geschaffen wurde (vgl. VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0082).Um besonders schwere wirtschaftliche Nachteile abzufedern, wurden Instrumente, wie beispielsweise Stundung und Ratenzahlung der Beitragsschulden gemäß Paragraph 35, Absatz 3, GSVG sowie die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG, geschaffen. Wie bereits oben festgehalten, ist hier auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) - keine Rechtsnorm für eine Nachsicht von gesetzlichen Beiträgen geschaffen wurde vergleiche VwGH vom 26.11.2008, 2007/08/0082).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Beitragszahlungen Erlass Rechtsgrundlage unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2287125.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024