Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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G305 2230302-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA: Nordmazedonien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Nordmazedonien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
In Entsprechung des Beschwerdeantrages vom 05.03.2024 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020 zu Zahl XXXX verhängte Einreiseverbot, in der Fassung des Erkenntnisses vom 29.06.2020, Zl. I422 2230202-1/6E, aufgehoben.In Entsprechung des Beschwerdeantrages vom 05.03.2024 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020 zu Zahl römisch 40 verhängte Einreiseverbot, in der Fassung des Erkenntnisses vom 29.06.2020, Zl. I422 2230202-1/6E, aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) vom XXXX .2020 zu Zahl XXXX wurde gegen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) unter anderem ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) vom römisch 40 .2020 zu Zahl römisch 40 wurde gegen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) unter anderem ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Erkenntnis vom 29.06.2020, Zl. I422 2230202-1/6E, teilweise Folge gegeben und das Einreiseverbot auf drei Jahre befristet. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH), nachdem dieser zuvor der a.o. Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit Beschluss vom 23.06.2022, Ra 2020/21/0320 zurückgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF begann mit 15.07.2022 zu laufen.
2. Am XXXX .2022 verließ der BF freiwillig das Bundesgebiet.2. Am römisch 40 .2022 verließ der BF freiwillig das Bundesgebiet.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX wies das BFA den auf die Aufhebung des wider den BF erlassenen Einreiseverbotes gerichteten Antrag vom XXXX .2023 gemäß § 60 Abs. 2 FPG ab (Anm.: von seiner Rechtsvertretung als Verkürzung der Einreisesperre bezeichnet) (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 wies das BFA den auf die Aufhebung des wider den BF erlassenen Einreiseverbotes gerichteten Antrag vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab Anmerkung, von seiner Rechtsvertretung als Verkürzung der Einreisesperre bezeichnet) (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
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In der Bescheidbegründung heißt es, dass weder die bevorstehende Geburt seines ersten Kindes, noch die vorliegende Einstellzusage geeignet seien, eine Verkürzung des Einreiseverbotes zu bewirken. Nach Ablauf des Einreiseverbots könne er mit einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen.
4. Mit dem am XXXX .2024 beim BFA eingebrachten, mit demselben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Diese verband er mit dem Begehren, dass das Einreiseverbot aufgehoben werden möge. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe sich der BF nicht nur eineinhalb Jahre, sondern vielmehr fünf Jahre nichts zu Schulden kommen lassen.4. Mit dem am römisch 40 .2024 beim BFA eingebrachten, mit demselben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Diese verband er mit dem Begehren, dass das Einreiseverbot aufgehoben werden möge. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe sich der BF nicht nur eineinhalb Jahre, sondern vielmehr fünf Jahre nichts zu Schulden kommen lassen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 vom BFA vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024 vom BFA vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Anlässlich einer am 22.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien der Rechtsvertreter des BF. Der BF selbst vermeinte, zur Einreise nicht berechtigt gewesen zu sein und blieb daher der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien.
Er wurde in Nordmazedonien geboren, wuchs dort auf und lebte zuletzt im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX . In seinem Herkunftsstaat besuchte er für rund zwölf Jahre die Schule und erlernte anschließend den Beruf eines Pflasterers. Bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX arbeitete er als Pflasterer und verdiente damit den Lebensunterhalt. Er wurde in Nordmazedonien geboren, wuchs dort auf und lebte zuletzt im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . In seinem Herkunftsstaat besuchte er für rund zwölf Jahre die Schule und erlernte anschließend den Beruf eines Pflasterers. Bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 arbeitete er als Pflasterer und verdiente damit den Lebensunterhalt.
Erstmalig wies er von XXXX bis XXXX einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Juli XXXX bestand bis XXXX durchgehend ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX .Erstmalig wies er von römisch 40 bis römisch 40 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Juli römisch 40 bestand bis römisch 40 durchgehend ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an der Anschrift römisch 40 .
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (dies als Schlüsselkraft) erteilt, der ihm zuletzt bis zum XXXX verlängert wurde. Am XXXX stellte er fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, jedoch wurde dieser am XXXX abgewiesen.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (dies als Schlüsselkraft) erteilt, der ihm zuletzt bis zum römisch 40 verlängert wurde. Am römisch 40 stellte er fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, jedoch wurde dieser am römisch 40 abgewiesen.
Seit dem Jahr XXXX ist der Beschwerdeführer mit der nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Nordmazedonien), verheiratet. Seine Gattin zog am XXXX nach Österreich und verfügt seither über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX in Österreich zur Welt. XXXX wird finanziell von der Familie des Beschwerdeführers und ihrer eigenen Familie unterstützt und sind diese ihr auch bei Behörden- und Arztwegen behilflich.Seit dem Jahr römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit der nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Nordmazedonien), verheiratet. Seine Gattin zog am römisch 40 nach Österreich und verfügt seither über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 in Österreich zur Welt. römisch 40 wird finanziell von der Familie des Beschwerdeführers und ihrer eigenen Familie unterstützt und sind diese ihr auch bei Behörden- und Arztwegen behilflich.
XXXX verfügt über einen Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers welcher noch bis November XXXX gültig ist, da ihr Vater die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. römisch 40 verfügt über einen Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers welcher noch bis November römisch 40 gültig ist, da ihr Vater die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat.
In Österreich leben neben der Ehefrau des BF, der gemeinsame Sohn, sowie eine Tante und Cousins des BF.
Abgesehen davon verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Wohnanschrift in seinem Heimatland. So leben seine Eltern im Haus der Familie im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX und war er dort zuletzt nach seiner freiwilligen Ausreise aufhältig.Abgesehen davon verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Wohnanschrift in seinem Heimatland. So leben seine Eltern im Haus der Familie im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 und war er dort zuletzt nach seiner freiwilligen Ausreise aufhältig.
Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis liegt für den Beschwerdeführer nicht vor.
Branchenbedingt bezog er zwischen seinen Beschäftigungsverhältnissen als Pflasterer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Für den Fall seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet samt legalem Aufenthalt und der Erfüllung arbeitsmarktrechtlicher Bedingungen verfügt er über eine Einstellzusage der Firma XXXX , XXXX ; somit jenes Unternehmens für welches er seit dem Jahr XXXX tätig war.Für den Fall seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet samt legalem Aufenthalt und der Erfüllung arbeitsmarktrechtlicher Bedingungen verfügt er über eine Einstellzusage der Firma römisch 40 , römisch 40 ; somit jenes Unternehmens für welches er seit dem Jahr römisch 40 tätig war.
1.2. Der BF verfügt weder in Österreich noch in seiner Heimat über nennenswerte Ersparnisse oder Vermögen.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erließ das BFA auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn, dessen Dauer im Rechtsmittelweg durch das BVwG mit Erkenntnis vom 29.06.2020, Zl. I422 2230202-1/6E, auf drei Jahre verkürzt wurde.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erließ das BFA auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn, dessen Dauer im Rechtsmittelweg durch das BVwG mit Erkenntnis vom 29.06.2020, Zl. I422 2230202-1/6E, auf drei Jahre verkürzt wurde.
Dem lag zu Grunde, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX , wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Demnach nahm er in der Nacht zum XXXX gemeinsam mit acht weiteren - nunmehr strafrechtlich verurteilten - Personen an einer Schlägerei teil, die zum Tod eines der Beteiligten führte. Eine weitere, ebenfalls an der Schlägerei beteiligt gewesene Person und der Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Schlägerei schwer verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt eine Schnittwunde des rechten Daumens, verbunden mit einer Durchtrennung der Daumensehne und –nervs, sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs. An der Schlägerei nahmen alle neun Verurteilten, sowie die an den Folgen der Schlägerei verstorbene Person tätlich teil, indem sie aufeinander einschlugen, teils mit Messern auf andere einstachen und teils weitere Gegenstände, wie etwa eine Shisha benutzten, um aufeinander einzuschlagen. Dem lag zu Grunde, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 , wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Demnach nahm er in der Nacht zum römisch 40 gemeinsam mit acht weiteren - nunmehr strafrechtlich verurteilten - Personen an einer Schlägerei teil, die zum Tod eines der Beteiligten führte. Eine weitere, ebenfalls an der Schlägerei beteiligt gewesene Person und der Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Schlägerei schwer verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt eine Schnittwunde des rechten Daumens, verbunden mit einer Durchtrennung der Daumensehne und –nervs, sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs. An der Schlägerei nahmen alle neun Verurteilten, sowie die an den Folgen der Schlägerei verstorbene Person tätlich teil, indem sie aufeinander einschlugen, teils mit Messern auf andere einstachen und teils weitere Gegenstände, wie etwa eine Shisha benutzten, um aufeinander einzuschlagen.
Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie seine eigene schwere Verletzung als mildernd gewertet, als erschwerend dagegen nichts.
Nach dem erfolgreichen Ablauf der Probezeit wurde die Freiheitsstrafe vom Landesgericht XXXX am XXXX endgültig nachgesehen. Die Tilgung wird voraussichtlich mit XXXX eintreten und die Strafe daraufhin im Strafregister nicht mehr aufscheinen.Nach dem erfolgreichen Ablauf der Probezeit wurde die Freiheitsstrafe vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 endgültig nachgesehen. Die Tilgung wird voraussichtlich mit römisch 40 eintreten und die Strafe daraufhin im Strafregister nicht mehr aufscheinen.
Seit diesem Vorfall von Februar XXXX ist der BF weder in Österreich, noch in seiner Heimat Nordmazedonien mit dem Gesetz in Konflikt geraten.Seit diesem Vorfall von Februar römisch 40 ist der BF weder in Österreich, noch in seiner Heimat Nordmazedonien mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
1.4. Der BF hat das Bundesgebiet am XXXX freiwillig verlassen.1.4. Der BF hat das Bundesgebiet am römisch 40 freiwillig verlassen.
1.5. Er ist gesund und arbeitsunfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, auch zum Verfahren I422 2230302-1, auf welchem die Feststellungen ebenso beruhen.
2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des BF folgen jenen zum Verfahren I422 2230302-1 und dem hierzu ergangenen Erkenntnis sowie den Angaben der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 22.04.2024. Seine Meldedaten sind dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen.
Die Hochzeit mit XXXX wurde bereits im soeben erwähnten Erkenntnis thematisiert. Dass sie in der Zwischenzeit nach Österreich gezogen ist und hier seit Oktober XXXX über ihren Hauptwohnsitz verfügt ergibt sich aus einer ZMR-Abfrage zu ihren Daten. Der ihr ausgestellte Aufenthaltstitel ist im IZR dokumentiert, dass dieser ob ihres Vaters, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, erteilt wurde konnte daher insgesamt festgestellt werden.Die Hochzeit mit römisch 40 wurde bereits im soeben erwähnten Erkenntnis thematisiert. Dass sie in der Zwischenzeit nach Österreich gezogen ist und hier seit Oktober römisch 40 über ihren Hauptwohnsitz verfügt ergibt sich aus einer ZMR-Abfrage zu ihren Daten. Der ihr ausgestellte Aufenthaltstitel ist im IZR dokumentiert, dass dieser ob ihres Vaters, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, erteilt wurde konnte daher insgesamt festgestellt werden.
Die Geburt seines Sohnes wurde zwar nicht durch eine Geburtsurkunde belegt, jedoch sprechen der Eintrag im ZMR und das in der Beschwerde genannte errechnete Geburtsdatum dafür, dass es sich bei XXXX um den gemeinsamen Sohn des BF und von XXXX handelt. Die Unterstützung durch die Familie des BF und die Familie XXXX konnte anhand der Angaben der Rechtsvertretung des BF festgestellt werden.Die Geburt seines Sohnes wurde zwar nicht durch eine Geburtsurkunde belegt, jedoch sprechen der Eintrag im ZMR und das in der Beschwerde genannte errechnete Geburtsdatum dafür, dass es sich bei römisch 40 um den gemeinsamen Sohn des BF und von römisch 40 handelt. Die Unterstützung durch die Familie des BF und die Familie römisch 40 konnte anhand der Angaben der Rechtsvertretung des BF festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF konnten anhand seiner Versicherungsdaten getroffen werden, die Einstellzusage seines ehemaligen Arbeitgebers wurde zusammen mit dem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots übermittelt.
Die freiwillige Ausreise des BF im Juli XXXX ist ebenso IZR-dokumentiert wie der ihm erteilte, befristete Aufenthaltstitel. Dass dieser nach rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert wurde ist ebenso dem IZR entnommen.Die freiwillige Ausreise des BF im Juli römisch 40 ist ebenso IZR-dokumentiert wie der ihm erteilte, befristete Aufenthaltstitel. Dass dieser nach rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert wurde ist ebenso dem IZR entnommen.
Die familiären Bindungen in seiner Heimat konnten, so wie sein Aufenthalt dort nach seiner freiwilligen Ausreise, anhand der Ergebnisse im Verfahren zu I422 2230302-1 sowie ob der Angaben der Rechtsvertretung vor dem BVwG am 22.04.2024 festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit in Österreich folgen, neben dem Strafurteil des Landesgerichts Wels, den Angaben hierzu im Erkenntnis des BVwG zu Zl. I422 2230302-1/6E, und dem aktuellen Strafregisterauszug des BF, aus welchem auch die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe und die voraussichtliche Tilgung hervorgehen.
In Zusammenschau mit dem vorgelegten nordmazedonischen Strafregisterauszug konnte konstatiert werden, dass der BF seit seiner Tat im Februar XXXX nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.In Zusammenschau mit dem vorgelegten nordmazedonischen Strafregisterauszug konnte konstatiert werden, dass der BF seit seiner Tat im Februar römisch 40 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.
Da der BF keinerlei Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit oder gesundheitliche Beschwerden lieferte, konnten dementsprechende Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse.
Der BF hat das Bundesgebiet, nachdem das über ihn verhängte dreijährige Einreiseverbot rechtskräftig wurde, am XXXX freiwillig verlassen. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis XXXX . Seit seiner Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Drittel der Dauer des Einreiseverbots vergangen. Der BF erfüllt somit zwei der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG.Der BF hat das Bundesgebiet, nachdem das über ihn verhängte dreijährige Einreiseverbot rechtskräftig wurde, am römisch 40 freiwillig verlassen. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis römisch 40 . Seit seiner Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Drittel der Dauer des Einreiseverbots vergangen. Der BF erfüllt somit zwei der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG.
Fest steht, dass er im österreichischen Bundesgebiet mit Unterbrechungen erwerbstätig war und auch über eine Einstellungszusage verfügt. Zudem hat er sich seit seiner Tat im Februar XXXX nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist weder in Österreich noch in seiner Heimat mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Die mit Urteil des Landesgerichts Wels ausgesprochen Probezeit ist abgelaufen, die Freiheitsstrafe wurde endgültig nachgesehen und die Eintragung im Strafregister kann voraussichtlich mit September XXXX getilgt werden.Fest steht, dass er im österreichischen Bundesgebiet mit Unterbrechungen erwerbstätig war und auch über eine Einstellungszusage verfügt. Zudem hat er sich seit seiner Tat im Februar römisch 40 nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist weder in Österreich noch in seiner Heimat mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Die mit Urteil des Landesgerichts Wels ausgesprochen Probezeit ist abgelaufen, die Freiheitsstrafe wurde endgültig nachgesehen und die Eintragung im Strafregister kann voraussichtlich mit September römisch 40 getilgt werden.
Zusätzlich ist auch in einer Abwägung geänderter persönlicher Verhältnisse festzuhalten, dass das erste Kind des BF zusammen mit XXXX vor Kurzem geboren wurde. Es ist der Behörde hier eindeutig Recht zu geben, dass das entstandene Familienleben zu einer Zeit gegründet wurde, als dem BF und auch seiner Ehefrau der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst war, verfügt XXXX doch erst mit Oktober XXXX über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hat die Familie das Familienleben in Österreich erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG begründet. Trotz dieser zum Nachteil des BF ausschlagenden Tatsachen ist nun auch auf das konkret zu prüfende Kindeswohl einzugehen. Zusätzlich ist auch in einer Abwägung geänderter persönlicher Verhältnisse festzuhalten, dass das erste Kind des BF zusammen mit römisch 40 vor Kurzem geboren wurde. Es ist der Behörde hier eindeutig Recht zu geben, dass das entstandene Familienleben zu einer Zeit gegründet wurde, als dem BF und auch seiner Ehefrau der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst war, verfügt römisch 40 doch erst mit Oktober römisch 40 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hat die Familie das Familienleben in Österreich erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG begründet. Trotz dieser zum Nachteil des BF ausschlagenden Tatsachen ist nun auch auf das konkret zu prüfende Kindeswohl einzugehen.
Dem erst wenige Wochen alten Sohn des BF und auch seiner Ehefrau kann derzeit nicht zugemutet werden, gegenseitige Besuche in Nordmazedonien zu tätigen, Kommunikation über moderne Mittel wie Zoom und Ähnliches scheiden zumindest hinsichtlich des neugeborenen Sohnes aus. Zusätzlich wird es dem BF ob der vorliegenden Einstellzusage möglich sein, seine Familie zu versorgen, sofern alle hierfür notwendigen Bewilligungen vorliegen. Speziell in einer so empfindlichen Phase der Bindung von Eltern zu ihren Kindern kurz nach der Geburt ist es unter Abwägung sämtlicher Umstände, speziell, dass der BF seit der Tat im Februar XXXX nicht mehr strafrechtlich auffällig wurde und ein langer Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, davon auszugehen, dass von seiner Person keine Gefährdung mehr ausgeht. Einzig die damalige Tat und die davon ausgehende Gefährdung sowie das Entstehen des Familienlebens in einer Phase des unsicheren Aufenthalts stehen auf Seite des öffentlichen Interesses, während das private Interesse neben der Geburt des ersten Sohnes noch durch den langen Wohlverhaltenszeitraum, die endgültige Strafnachsicht und die bald erfolgende Tilgung der Strafe gestützt ist.Dem erst wenige Wochen alten Sohn des BF und auch seiner Ehefrau kann derzeit nicht zugemutet werden, gegenseitige Besuche in Nordmazedonien zu tätigen, Kommunikation über moderne Mittel wie Zoom und Ähnliches scheiden zumindest hinsichtlich des neugeborenen Sohnes aus. Zusätzlich wird es dem BF ob der vorliegenden Einstellzusage möglich sein, seine Familie zu versorgen, sofern alle hierfür notwendigen Bewilligungen vorliegen. Speziell in einer so empfindlichen Phase der Bindung von Eltern zu ihren Kindern kurz nach der Geburt ist es unter Abwägung sämtlicher Umstände, speziell, dass der BF seit der Tat im Februar römisch 40 nicht mehr strafrechtlich auffällig wurde und ein langer Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, davon auszugehen, dass von seiner Person keine Gefährdung mehr ausgeht. Einzig die damalige Tat und die davon ausgehende Gefährdung sowie das Entstehen des Familienlebens in einer Phase des unsicheren Aufenthalts stehen auf Seite des öffentlichen Interesses, während das private Interesse neben der Geburt des ersten Sohnes noch durch den langen Wohlverhaltenszeitraum, die endgültige Strafnachsicht und die bald erfolgende Tilgung der Strafe gestützt ist.
Aufgrund der spezifischen Faktenlage war im Hinblick auf die familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Einreiseverbots im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung dessen von einem Überwiegen der familiären Interessen auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
In Bezug auf die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet, sodass weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben konnten.In Bezug auf die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet, sodass weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben konnten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufhebung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot ersatzlose Behebung Interessenabwägung Kassation Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Übergangsbestimmungen Wegfall der Gründe Wiederholungstaten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2230302.2.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024