Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
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W602 2269205-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX 2024, Staatsangehörigkeit Kenia, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 2024, Staatsangehörigkeit Kenia, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zahl römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 durch seine gewillkürte Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 durch seine gewillkürte Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Privat- und Familienleben) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.08.2023 auf, binnen einer zweiwöchigen Frist ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 4 AsylG-DV wurde hingewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.08.2023 auf, binnen einer zweiwöchigen Frist ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Auf die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 4, AsylG-DV wurde hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 12.09.2023 um Fristerstreckung, da er weder über eine Geburtsurkunde noch über einen gültigen Reisepass im Original verfüge und bislang keine Rückantwort der Botschaft Kenias in Wien erlangen konnte, ob die Ausstellung eines Reisepasses mit der Vorlage einer ID-Karte aus Kenia möglich sei.
Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid vom 13.09.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid vom 13.09.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid, der am 26.09.2023 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.10.2024 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde vom Bundesamt samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 16.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Nachricht vom 22.08.2024 informierte das Bundesamt unter Anschluss einer schriftlichen Bestätigung des Johannes-Kepler Universitätsklinikums Linz darüber, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2024 verstorben ist.Mit Nachricht vom 22.08.2024 informierte das Bundesamt unter Anschluss einer schriftlichen Bestätigung des Johannes-Kepler Universitätsklinikums Linz darüber, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , Kenia geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , Kenia geboren.
Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 13.09.2023 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer weder einen Reisepass, noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. Dass ihm die Beschaffung eines solchen Identitätsdokumentes nicht möglich sei, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und auch nicht nachgewiesen.Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 13.09.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer weder einen Reisepass, noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. Dass ihm die Beschaffung eines solchen Identitätsdokumentes nicht möglich sei, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und auch nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verstarb am XXXX 2024 im Johannes-Kepler Universitätsklinikum in Linz.Der Beschwerdeführer verstarb am römisch 40 2024 im Johannes-Kepler Universitätsklinikum in Linz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 03.08.2023 (AS 9).
Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und dem Verfahrensgang beruhen auf dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere dem Antrag vom 02.08.2023 (AS 1 ff) sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.09.2023 (AS 105 ff).
Mit Mitteilung vom 22.08.2024 informierte das Bundesamt darüber, dass der Beschwerdeführer verstorben ist. Dieser Nachricht war eine E-Mail des behandelnden Arztes des Johannes-Kepler Universitätsklinikums Linz angeschlossen, in welcher dieser dem Bundesamt mitteilte, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2024 verstorben ist (OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, da auch der Emailverlauf zwischen dem Kepler Universitätsklinikum und dem Bundesamt mit Hinweis auf ein bereits vorab stattgefundenes Telefonat, angeschlossen war.Mit Mitteilung vom 22.08.2024 informierte das Bundesamt darüber, dass der Beschwerdeführer verstorben ist. Dieser Nachricht war eine E-Mail des behandelnden Arztes des Johannes-Kepler Universitätsklinikums Linz angeschlossen, in welcher dieser dem Bundesamt mitteilte, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 verstorben ist (OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, da auch der Emailverlauf zwischen dem Kepler Universitätsklinikum und dem Bundesamt mit Hinweis auf ein bereits vorab stattgefundenes Telefonat, angeschlossen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist. Eine Einstellung hat gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 mit Verweis auf VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist. Eine Einstellung hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 mit Verweis auf VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.
Bei Tod bzw. Untergang des (einzigen) Rechtsmittelwerbers ist das Verfahren – sofern kein Rechtsnachfolger eintritt – einzustellen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 72 (Stand 1.7.2007, rdb.at). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. VwGH 13.02.2013, 2013/01/0023, mwN).Bei Tod bzw. Untergang des (einzigen) Rechtsmittelwerbers ist das Verfahren – sofern kein Rechtsnachfolger eintritt – einzustellen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 72 (Stand 1.7.2007, rdb.at). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche VwGH 13.02.2013, 2013/01/0023, mwN).
Der Antragsteller ist nachweislich am XXXX 2024 in Linz verstorben.Der Antragsteller ist nachweislich am römisch 40 2024 in Linz verstorben.
Der Antragsteller beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit seinem Ableben erlöschen seine Rechts- und Parteifähigkeit, sodass die Parteifähigkeit und damit auch der Erledigungsanspruch wegfallen. Die strittige Erteilung dieses Aufenthaltstitels wäre ein höchstpersönliches Recht, in das keine Rechtsnachfolge möglich ist. Der Antragsteller beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit seinem Ableben erlöschen seine Rechts- und Parteifähigkeit, sodass die Parteifähigkeit und damit auch der Erledigungsanspruch wegfallen. Die strittige Erteilung dieses Aufenthaltstitels wäre ein höchstpersönliches Recht, in das keine Rechtsnachfolge möglich ist.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Antragstellung war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Antragstellung war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zuvor unter II.3.A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zuvor unter römisch zwei.3.A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2269205.2.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024