Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AVG §32 Abs2Spruch
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L511 2298221–1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2024, GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf häuslichem Unterricht als verspätet, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2024, GZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf häuslichem Unterricht als verspätet, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 12.07.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] per E-Mail am 23.07.2024, die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 an und legte am 15.07.2024 per E-Mail Unterlagen dazu vor (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile AZ 1, 2).
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2024, Zahl: XXXX wies die Bildungsdirektion die Anzeige als verspätet zurück (AZ 3).1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2024, Zahl: römisch 40 wies die Bildungsdirektion die Anzeige als verspätet zurück (AZ 3).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Anzeige datiere vom 12.07.2024, sei jedoch erst am 23.07.2024 bei der Bildungsdirektion eingelangt. Gemäß § 11 Abs. 3 Z1 SchPflG habe die Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und hätte diese daher spätestens am 12.07.2024 bei der Bildungsdirektion einlangen müssen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Anzeige datiere vom 12.07.2024, sei jedoch erst am 23.07.2024 bei der Bildungsdirektion eingelangt. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Z1 SchPflG habe die Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und hätte diese daher spätestens am 12.07.2024 bei der Bildungsdirektion einlangen müssen.
1.3. Mit Schreiben vom 26.08.2024, eingebracht per E-Mail am 26.08.2024, wurde fristgerecht Beschwerde gegen den mit 30.07.2024 zugestellten (AZ 4) Bescheid erhoben (AZ 5).
Begründend wurde auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die Erziehungsberechtigte habe die Anzeige rechtzeitig per Email gesendet. Eine Bestätigung für das korrekte Eintreffen der Anzeige habe sie nicht bekommen, habe aber angenommen, dass alles in Ordnung sei. Durch Zufall sei sie später draufgekommen, dass ein Fehler beim Versenden passiert sei, welcher jedoch nicht offensichtlich gewesen sei. Sie habe seit Wochen immer wieder technische Probleme mit dem Internet gehabt. Nach dem Erkennen, dass mit dem Versand etwas nicht funktioniert habe, habe die Erziehungsberechtigte die Anzeige nochmals versandt.
2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 26.08.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-5]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX 2010 geboren und seit dem Schuljahr 2016/17 schulpflichtig.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 2010 geboren und seit dem Schuljahr 2016/17 schulpflichtig.
1.2. Mit am 23.07.2024 per E-Mail eingelangtem Schreiben zeigte die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 an (AZ 2).
1.3. Die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin gibt an, sie habe das mit 12.07.2024 datierte Schreiben bereits früher per E-Mail gesendet, dies habe jedoch auf Grund von Problemen mit dem Internet nicht funktioniert. Nachdem sie dies bemerkte habe, habe sie das Schreiben erneut per E-Mail gesendet (AZ 1, 5).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Bescheid der Bildungsdirektion (AZ 3)
? Anzeige gem. § 11 Abs. 3 SchPflG und Externistenprüfungszeugnis (AZ 1, 2)? Anzeige gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG und Externistenprüfungszeugnis (AZ 1, 2)
? Beschwerde (AZ 5)
2.2. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) oder 2 (Teilnahme an häuslichem Unterricht) genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und jedenfalls die in Abs. 3 Z 2 leg.cit aufgezählten Angaben und Urkunden zu enthalten.3.2.1. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) oder 2 (Teilnahme an häuslichem Unterricht) genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und jedenfalls die in Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit aufgezählten Angaben und Urkunden zu enthalten.
Der nach § 11 Abs. 3 Z 1 SchPfIG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen. § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ (nunmehr „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“) erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. zuletzt VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044 Rz12 mwN).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPfIG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ (nunmehr „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“) erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche zuletzt VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044 Rz12 mwN).
Die Judikatur des VwGH zur Frist in § 11 Abs. 3 SchpflG ist zwar zu § 11 idF BGBL. I Nr. 35/2018 ergangen, bleibt jedoch weiter maßgebend, da mit BGBL I Nr. 31/2023 ausschließlich die Frist dahingehend geändert wurde, als der Zeitpunkt der Anzeige von „vor Beginn des Schuljahres“ auf „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ vorverlegt wurde.Die Judikatur des VwGH zur Frist in Paragraph 11, Absatz 3, SchpflG ist zwar zu Paragraph 11, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 35 aus 2018, ergangen, bleibt jedoch weiter maßgebend, da mit BGBL römisch eins Nr. 31 aus 2023, ausschließlich die Frist dahingehend geändert wurde, als der Zeitpunkt der Anzeige von „vor Beginn des Schuljahres“ auf „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ vorverlegt wurde.
3.2.2. Fallbezogen hatte daher die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/25 bis eine Woche nach dem Ende des Unterrichtsjahres 2023/24 bei der Bildungsdirektion einzulangen.
Das Unterrichtsjahr umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz das erste Semester, die Semesterferien und das zweite Semester, welches mit dem Beginn der Hauptferien endet. Die Hauptferien beginnen in Oberösterreich an dem Samstag, der frühestens auf den 05. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Im Schuljahr 2023/24 somit am Samstag 06.07.2024.Das Unterrichtsjahr umfasst gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Schulzeitgesetz das erste Semester, die Semesterferien und das zweite Semester, welches mit dem Beginn der Hauptferien endet. Die Hauptferien beginnen in Oberösterreich an dem Samstag, der frühestens auf den 05. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Im Schuljahr 2023/24 somit am Samstag 06.07.2024.
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in Paragraph 33, Absatz 2, AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
Ausgehend davon war der letztmögliche Termin für ein Einlangen einer Anzeige gemäß § 11 SchPflG bei der Bildungsdirektion Freitag der 12.07.2024.Ausgehend davon war der letztmögliche Termin für ein Einlangen einer Anzeige gemäß Paragraph 11, SchPflG bei der Bildungsdirektion Freitag der 12.07.2024.
Die Anzeige auf Teilnahme an häuslichem Unterricht langte (erst) am 23.07.2024 bei der Bildungsdirektion ein und erweist sich somit als verspätet.
3.2.3. Zu den vorgebrachten Gründen für das Versäumen der Frist – die Erziehungsberechtigte habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt versucht die Anzeige per E-Mail zu übermitteln, was jedoch auf Grund technischer Probleme mit dem Internet gescheitert sei – ist zunächst festzuhalten, dass diese an der Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Anzeige nichts zu ändern vermögen.
Soweit damit eine „Wiedereinsetzung in die Frist“ iSd § 71 Abs. 1 Z1 AVG (Partei war durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet oder auf Grund eines minderen Grades des Versehens verhindert, die Frist einzuhalten) bezweckt ist, ist auszuführen, dass es sich bei der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchPfIG um eine materiellrechtliche Frist handelt, wobei der relevante Zeitpunkt das Einlangen der Anzeige bei der Schulbehörde ist, welche nicht restituierbar ist (vgl. zuletzt VwGH 18.05.2022, Ra2022/10/0044 Rz12 mwN).Soweit damit eine „Wiedereinsetzung in die Frist“ iSd Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG (Partei war durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet oder auf Grund eines minderen Grades des Versehens verhindert, die Frist einzuhalten) bezweckt ist, ist auszuführen, dass es sich bei der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPfIG um eine materiellrechtliche Frist handelt, wobei der relevante Zeitpunkt das Einlangen der Anzeige bei der Schulbehörde ist, welche nicht restituierbar ist vergleiche zuletzt VwGH 18.05.2022, Ra2022/10/0044 Rz12 mwN).
Die Frist ist somit weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202 uHa Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz5 sowie mwN), womit das dem materiellrechtlichen Anspruch zu Grunde liegende Recht bei Versäumen der Einbringungsfrist verloren geht (vgl. VfGH 28.06.2013, B324/2011).Die Frist ist somit weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich vergleiche VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202 uHa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz5 sowie mwN), womit das dem materiellrechtlichen Anspruch zu Grunde liegende Recht bei Versäumen der Einbringungsfrist verloren geht vergleiche VfGH 28.06.2013, B324/2011).
3.2.4. Im Ergebnis erfolgte die Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht durch die Bildungsdirektion somit zurecht, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 3 SchpflG, zuletzt VwGH 18.05.2022, Ra2022/10/0044 Rz12 mwN, und weicht davon nicht ab.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 3, SchpflG, zuletzt VwGH 18.05.2022, Ra2022/10/0044 Rz12 mwN, und weicht davon nicht ab.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist häuslicher Unterricht materiellrechtliche Frist Unterrichtsjahr verspätete Anzeige ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2298221.1.00Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024